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Kunsthistorische Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses <Wien> [Hrsg.]
Jahrbuch der Kunsthistorischen Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses (ab 1919 Jahrbuch der Kunsthistorischen Sammlungen in Wien) — 7.1888

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II. Theil: Quellen zur Geschichte der kaiserlichen Haussammlungen und der Kunstbestrebungen des Allerdurchlauchtigsten Erzhauses
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Zimerman, Heinrich: Urkunden, Acten und Regesten: aus dem Archiv des K. K. Ministeriums des Innern, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.5397#0345
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Archiv des k. k. Ministeriums des Innern.

XXXV

etallen erzeigen konte, sollen ewer kais. maj. mich ganz willig finden,
wer kais. maj. uberschicke ich auch hirneben ein zirkele, der auch
sehr kunstreich und wol zu gebrauchen ist, underthenigst bittende,
sie mein underthenigst herz jegen sie dabei erkennen und mich alle-
zeit in gnedigstem bevelch halten wollen. — Datum Cassell am sontag
Trinitatis anno i5p2. — Or. Pap. mit der eigenhändigen Unterschrift
des Ausstellers und Spuren des aussen aufgedrückten Verschlusssiegels
in rotliem Wachs, I. E. 4, Niederösterreich, ad 14 vom Jahre 1612.

4604 7592 September 18, Gra^.

Er^her^og Ernst gibt allgemein bekannt, dass,
nachdem sich herausgestellt habe, dass die den Gold-
schmieden Gra^ von Er^her^og Karl am 2. Juni
i5yi bestätigte Handwerksordnung vielfach nicht beob-
achtet, auch die goltschmidtwerch in disen landen auf
kein prob gearbeith worden seien, bereits Er^her^og
Karl entschlossen gewesen sei, zu dises Übels und Un-
ordnung gänzlicher ab- und einstellung und, damit
zugleich die alte Ordnung in ein besseren stand ge-
bracht werden möchte, die folgende neue Goldschmiede-
ordnung publiciren %u lassen. Da nun durch Er^her-
\ogs Karl Tod berührte Ordnung in ihr endliche wür-
khung nicht gebracht worden und dann solcher nuz
und löblich werkh, zumahlen dasz durch gedachte
Ordnung und gesaz derselben hantwerkhs ehre, nuz
und frummen beförderet und allerlei verfortheilung,
betrug und gefahr darunter verhüt und abgeschnitten
werden, nit steckhend verbleibe sondern der nothdurft
und billichkheit nach beförderet werde, so habe er als
Gubernator der niederösterreichischen Lande diese Ord-
nung gutgeheissen und bestätigt und sei deren Wortlaut
folgender :

Erstlich so ein frembder gesell gegen Grätz kömbt
und will maister werden, solle er nicht ehe zum maister
gemacht, er arbeithe dann zuvor drei jähr nach einan-
der bei ainem oder zweien maistern. Alsdann, so er
mit lehr- und geburthsbrief versehen und dieselben
denen maistern alhier fürgetragen, soll er sein maister-
stuckh als nemblich ein sigill mit schilt und helbm, ain
gülden ring, darein ein diemant oder anderes edl-
gestain versezt, und einen kölch machen und denen
maistern fürbringen; werden sie alsdann guet und
gerecht befunden, so soll er zu einen maister und
burger angenohmen werden; wo nit, so mag er wan-
deren und besser lehrnen.

2. Und solle hiebei die etwo bei denen maistern
alhier fürgeloffene schädliche Unordnung und benei-
dung, indem sie die gesellen, so in ihrer arbeith sich
künstlich und wohl erzaigt, nit gedulten und vor en-
dung der gesezten zeit geurlaubt, nimehr gestattet
werden sondern sie maister sollen solche redliche wohl-
kündige gesellen ihr zeit völlig erströckhen und also
nach wohlgemachten maisterstuckhen unverhindert zu
der maisterschaft kommen zu lassen schuldig und ver-
bunden sein.

3. Käme aber ein frembder maister von anderen
orthen gegen Grätz, mit dem soll es gleichermassen
mit der zeit und in maisterstuckhen gehalten werden,
wie hieoben von denen gesellen geschriben stehet.

4. Hätte aber ein gesell, so sein handwerkh bei
einem maister zu Grätz gelehrnet, gewandert, darüber
wiederumb gehn Grätz käm und wolte maister werden,
der soll dise freiheit haben, dasz er nicht länger als
zWei jähr bei einem maister alda arbeithen und als-
dann sein maisterstuckh, wie ob vermeldt, machen solle.

5. Es solle auch kein maister einen lehrjung än-
derst als in fünf jahrn und nit weniger zu lehrnen

annemmen, er seie dann vor aim handwerkh gedingt
und wider von einem handwerkh ledig zeit.

6. Eines maisters söhn aber mag in vüer jähren
auslehrnen; und, wann er alsdann dieselben 4 jähr
vollendet und maister will werden, soll er von erst
bei einem maister alhier ain jähr arbeithen, dann die
maisterstuckh, wie oben vermeldt, machen, darnach
mag er von einem ehrsamben handwerkh alhier zu
einem maister angenohmen und zugelassen werden.

7. Wann nun ain lehrjunger ausgelehrnet und
den lehrbrief zu gelegner zeit an seinem lehrmaister
begehrt hat, soll er für solchen brief ein pfund pfen-
ning einem ehrsamben handwerkh in die büchsen zu
geben schuldig sein.

8. Es soll auch keiner ehe maister gemachet wer-
den, er lege dann zuvor in die gemäine handwerkhs-
lad, ist er eines hiesigen maister söhn, drei pfund
pfenning, ein anderer und frembder aber sechs pfund
pfening; und dem maister, bei welchem ain oder der
andere sein maisterstuckh macht, soll jeder für kholl
und andere unkhosten drei pfund pfening bezahlen
und zu verförtigung der maisterstuckh ihme drei oder
längest vier monnath und kein tag darüber zuege-
lassen sein.

9. Welcher auch unter denen goltschmidten, so
unbeheirathet, maister sein will, der soll ehrbahrlich
verbürgen, das nächstes jähr hernach, als er maister
worden ist, eine ehewürthin zu nehmen.

10. Dasjenige gelt und geföll, so in die gemaine
handwerkhslad gelegt wird, solle anderstwohin nicht
als den ganzen handwerkh zu gueten mit vorwissen
des landsvicedombs angelegt und jährlich verreithet
werden.

1 1. So auch ein fremder gesell gegen Grätz komt
und bei einem maister vierzehen tag arbeithet und
nachmahls einer dem anderen gesöllig und lohn mach-
ten, alsdann soll er keinem anderen maister alhier
arbeithen, er ziehe sich dann zuvor von hinnen und
bleibe aufs wenigist ein ganzes monnath aus; wo aber
befunden würde, dasz ein maister also einen gesöllen
gefährlicher weis in der gehaimb alhier aufhielte oder
sonst mit zöhrung verlegte, das wissentlich würde, so
solle derselbig maister nach erkhantnus des burger-
maisters und handwerkhs alhier gestraffet und die gelt-
straff in die gemaine ladt geleget werden.

12. Es solle kein maister äinigen gesöllen beför-
deren, der zuvor bei einem störrer, Uhrmacher, püchsen-
schüfter oder dergleichen handwerkh gearbeithet hat.

13. Es soll auch keinem ausser deren, so lands-
fürstliche freiheiten haben, einiges sigill oder pött-
schaft alhier zu graben gestattet werden als denen
hiesigen maistern oder ihren gesöllen mit der maister
befelch und geheiss vonwegen Verhüttung aller nach-
theil, Schadens und unraths, so hieraus entstehen
möchte, doch auch in solcher beschaidenheit, dasz es
ehrbahrlich in rechter weise und unargwöhnlich ge-
frümbt und gemacht werde.

14. Desgleichen solle kein störer inner oder ausser
der Stadt alhier, als weith sich derselben burkhfridt
auch das fürstliche landgericht erstreckht, zu nach-
teil der maister und abbruch ihrer nahrung zu arbei-
then gestattet werden; finden sie die maister aber ainen,
der solches thätte, alsdann sollen sie ihms ain- oder
zweimahl untersagen; thuet er's dannoch darüber, so

c*
 
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