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Kunsthistorische Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses <Wien> [Editor]
Jahrbuch der Kunsthistorischen Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses (ab 1919 Jahrbuch der Kunsthistorischen Sammlungen in Wien) — 7.1888

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II. Theil: Quellen zur Geschichte der kaiserlichen Haussammlungen und der Kunstbestrebungen des Allerdurchlauchtigsten Erzhauses
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Zimerman, Heinrich: Urkunden, Acten und Regesten: aus dem Archiv des K. K. Ministeriums des Innern, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.5397#0346
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XXXVI

Archiv des k. k. Ministeriums des Innern.

mögen sie ihn, wo er anzutreffen, durch den land-
richter oder gerichtsdiener aufhöben und dem Stadt-
gericht in die straff überantworthen, alda er ehender
nit ausgelassen werden solle, er habe sich dann vor
mit dem handwerkh verglichen und verbürgt.

i 5. Inmassenaucham land allenthalben die störer
ingemain durch die ausgegangene general und pollicei
hiervor abgestellet und jezo vom neuen wieder durch
unser sondere Verordnungen würkhlich abgestelt sollen
werden.

16. Item welcher maister oder gesöll wider ehr
gethann oder ehrbahre leüth umb das ihrige betrogen
oder sonst umb verschuldte Sachen entrannen, das
wissentlich wurd, der soll fürbass in der gemainschaft
oder freiheit eines ehrsamben handwerkhs alhier nicht
mehr sein, allein er werde von uns oder künftig dem
jungen erbherrn wiederumb derowegen begnadet.

17. Wann sich zuetragt, dasz ein maister alhier
mit todt abgieng, so soll der wittib lauth pollicei das
handwerkh, alldieweil sie unverheirath bleibt, mit dem
gesöllen zu arbeithen zuegelassen sein.

18. So sich etwo handwerkhs halben oder zwischen
zweien maistern, zweien gesöllen oder zwischen maister
und gesöllen stritt und irrungen zutrüegen, sollen die
zwai ältesten maister die güete zwischen ihnen zu ver-
handlen versuechen; wo aber die nicht statt hätte, als-
dann solcher streit für den burgermaister, richter und
rath der Stadt Grätz zu handien gewissen werden, vor-
behaltlich dem beschwärten theil die appellation für
die Niderösterreichische regirung.

ig. Sonst soll es in allen anderen fählen der
publicirten pollicei gemäss gehalten und derselben wie
auch in allen anderen Städten und märkhten diser
goltschmidtordnung und prob in allweeg gehorsamb-
lich nachgelebt und darob durch jedes orths fürgesezte
obrigkheit vestiglich handgehabt werden.

Von der prob.

Erstlich diesilberprob anlangend ordnenundsezen
wür, dasz allerlei gemachte goltschmidtarbeith klein
und grosz, es seie auf dem kaufe oder gefrimbt, in der
Stadt Grätz, dann auch allenthalben in ganzem lant
Steyer das corpus und nemblich die markh auf vier-
zehen loth stehen; wo aber vill letwerch am söckhen,
hülsen und kleidung darzue kombt, solle das silber-
geschmeid in Verschmelzung, überzier oder Verkleidung
der ganzen völlig ausgemachten arbeith die markh auf
13 und ein halbes loth stehen und fürs remedium
passiret werden, darunter aber oder weniger solle die
markh nit halten.

Alle goldarbeith aber solle guet golt sein und von
zwainzig auf dreiundzwainzig corat nach dem halt auch
nach unterschied des golts bestehen, darunter aber nit
zuegelassen werden.

Damit aber hinführo das golt und silber sowohl
in der gefrimbten als kaufarbeith der obvermeldten
prob gemäss weckhgeben werde, so ordnen wür alda
zu Grätz hierzue zu beschauern den burgermaister, den
münzmaister oder den wardein und dann zwei des golt-
schmidtshantwerchs geschworne wohlerfahrne maister,
wie die durch die von Grätz und das handwerch für
tauglich erkhüest; denen soll alle und jede gemachte
arbeith jederzeit fürgebracht werden und sie beschauer
sodann solche arbeith zu besichtigen und die prob

nach dem strich und stich fürzunehmen schuldig sein
und, wo sie es recht befunden, alsdann desselben mai-
ster, so es gemacht, und gemainer Stadt zeichen darauf
geschlagen werden.

Die beschauer sollen auch die arbeith oder be-
lohnung, so sich deren jemands beschwärte, nach ge-
legenheit des Werths zu schäzen und, was so schlecht
befunden, dasselbig zu zerschlagen und die drimmer
dem, so es zu arbeithen geben, ohne sein entgeh wie-
der zuezustellen und in Sonderheit umb das verbrechen
gebührlich zu straffen macht haben.

Es sollen auch die geordneten beschauer und
sonderlich der münzmaister oder wardein nicht allein
zu Grätz sondern auch in anderen Städten dis lands
Steyer den gewalt haben, jezuzeiten in eines golt-
schmidts laden oder andere khräm, da golt- oder silber-
arbeith fail gehalten wird, es seie in oder ausser der
jahrmärkht unversehens zu kommen, alle stuckh, vill
oder wenig, wie es die gelegenheit gibt, zu besichtigen,
bestechen und streichen; und wo ein merkhlicher fäll
befunden, für die anderen beschauer zum fehrneren
beschau und berathschlagung zu bringen und solche
schlechte verfälschte arbeith in die landsfürstliche
Cammer zu handen des landsvicedoms verfahlen sein.

Fürs ander die gefrimbte arbeith betreffend soll
erstlich das gold, so ein goltschmidt zu arbeithen geben
wird, im beisein des, so es hineingibt, zerlassen und
ihme davon ein prob zuegestelt auch im zerlassen oder
arbeithen nicht ärger gemacht sondern so guet golt,
als es hinein, wieder herausgeben und denen beschauern
zur justification fürbracht werden.

Was aber die gefrimbte silberarbeith anbetrifft,
soll und mag ein jeder sein gelt, pruch- oder ander
silber in seinem beisein durch den wardein oder golt-
schmidt zerschmelzen lassen; wann es dann khürnt
oder zu zain und plautschen gegossen, soll es dem
wardein zum probieren fürgebracht werden, er die
raitung und liga darüber machen und, wann das silber
guet und höher als vierzehen loth stehet, die beschi-
khung darauf ordnen, wie vill liga darzue gehörig; da
aber schlecht pagementsilber fürkommen wird, das
überige kupfer daran separieren und brennen und den
halt auf 14 loth richten.

Also sollen auch die goltschmidt in allen anderen
disz lands Steyer Städten und märkhten schuldig und
verbunden sein, nach obvermelder Gräzerischen prob
und Ordnung nicht allein golt und silber zu verarbeithen
sondern auch dasz eines maisters zeichen auf die ver-
förtigte arbeith, wann die vorher bestochen, sambt der
Stadt oder markht zeichen darauf geschlagen werde;
sodann auch die gericht in Städten und märkhten
schuldig sein, die ausgestochene Silberproben nach
gelegenheit quattemberlich oder jährlich den verord-
neten beschauern zu Grätz neben einer verzaichnus,
welches goltschmidts dise oder jene arbeith seie, zuezu-
schickhen, damit, wo ein fähler sein wird, gegen dem
Verbrecher mit straff fürgenohmen werden möge.

Es solle auch nun hinführo weder den innländi-
schen noch ausländischen goltschmidten, krammern
und handelsleüthen zuegelassen sein, aufkaufte frembde
arbeith vom golt oder silber ins land zu führen und
dieselben failzuhaben oder zu verkhaufen dann allein
zu dem ordentlichen freien jahrmärkhten und dasz alles
nach der geordneten prob. Würde aber jemand darüber
 
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