Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Jahrbuch für Photographie und Reproduktionstechnik — 1.1887

DOI issue:
Statuten der Photographischen Gesellschaft in Wien
DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.42281#0409
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Statuten der Photographischen Gesellschaft in "Wien. e>77
Versammlung den anwesenden Mitgliedern olme Debatte
bekannt zu machen hat. Entscheiden sich zwei Dritttheile
für die Dringlichkeit der Statutenänderung, so ist der ge-
stellte Antrag dem Comité zur Begutachtung zuzuweisen,
welches sein Gutachten der Plenarversammlung zur Schluss-
fassung vorzulegen hat, und sind solche Abänderungen
zur Giltigkeit der behördlichen Genehmigung zu unter-
ziehen.

III. Leitung der Gesellschafts-Angelegenheiten.
§ 15. Die Geschäfte der photographischen Gesellschaft
werden von den Mitgliedern geleitet, und zwar: a) durch
die Plenarversammlungen, — b) durch das Comité.
Plenarversammlungen.
§ 16. Die den Plenarversammlungen zur Entscheidung
vorbehaltenen Geschäfte sind: a) Die jährliche Wahl des
Vorstandes, des Secretärs, Cassiers und der übrigen Mit-
glieder des Comités durch absolute Stimmenmehrheit. —
b) Die Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichtes
über die Leistungen der Gesellschaft und die Gebahrung
mit dem Gesellschaftsvermögen. — c) Die Wahl von zwei
Rechnungscensoren mit der Vollmacht, dem Cassier das
Absolutorium zu ertlieilen. ■— d) Entscheidung über alle
Anträge, die vom Comité oder einem Mitgliede der Ge-
sellschaft vorgebracht werden. — e) Der Beschluss über An-
träge auf Abänderung der Statuten und Geschäftsordnung.
— f) Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft
und die Verfügung über das Gesellschaftsvermögen.
§ 17. Jeden Monat, mit Ausnahme der Monate Juli,
August und September, findet wenigstens eine Plenarver-
sammlung statt. In derselben entscheidet ausser den
statutenmiissig angenommenen Fällen, die relative Stim-
menmehrheit.
g 18. Jeder Antrag eines Mitgliedes muss, um zur
Verhandlung zu gelangen, durch zwei Mitglieder unter-
stützt werden.
§ 19. Jede Plenarversammlung ist nur dann beschluss-
fähig, wenn die Anzahl der anwesenden Mitglieder wenig-
stens doppelt so gross ist, als jene der anwesenden Comité-
Mitglieder; jedoch darf die Gesammtzahl der Anwesenden
nicht unter zwanzig sein.
 
Annotationen