Statuten der Photographischen Gesellschaft in "Wien. e>77
Versammlung den anwesenden Mitgliedern olme Debatte
bekannt zu machen hat. Entscheiden sich zwei Dritttheile
für die Dringlichkeit der Statutenänderung, so ist der ge-
stellte Antrag dem Comité zur Begutachtung zuzuweisen,
welches sein Gutachten der Plenarversammlung zur Schluss-
fassung vorzulegen hat, und sind solche Abänderungen
zur Giltigkeit der behördlichen Genehmigung zu unter-
ziehen.
III. Leitung der Gesellschafts-Angelegenheiten.
§ 15. Die Geschäfte der photographischen Gesellschaft
werden von den Mitgliedern geleitet, und zwar: a) durch
die Plenarversammlungen, — b) durch das Comité.
Plenarversammlungen.
§ 16. Die den Plenarversammlungen zur Entscheidung
vorbehaltenen Geschäfte sind: a) Die jährliche Wahl des
Vorstandes, des Secretärs, Cassiers und der übrigen Mit-
glieder des Comités durch absolute Stimmenmehrheit. —
b) Die Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichtes
über die Leistungen der Gesellschaft und die Gebahrung
mit dem Gesellschaftsvermögen. — c) Die Wahl von zwei
Rechnungscensoren mit der Vollmacht, dem Cassier das
Absolutorium zu ertlieilen. ■— d) Entscheidung über alle
Anträge, die vom Comité oder einem Mitgliede der Ge-
sellschaft vorgebracht werden. — e) Der Beschluss über An-
träge auf Abänderung der Statuten und Geschäftsordnung.
— f) Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft
und die Verfügung über das Gesellschaftsvermögen.
§ 17. Jeden Monat, mit Ausnahme der Monate Juli,
August und September, findet wenigstens eine Plenarver-
sammlung statt. In derselben entscheidet ausser den
statutenmiissig angenommenen Fällen, die relative Stim-
menmehrheit.
g 18. Jeder Antrag eines Mitgliedes muss, um zur
Verhandlung zu gelangen, durch zwei Mitglieder unter-
stützt werden.
§ 19. Jede Plenarversammlung ist nur dann beschluss-
fähig, wenn die Anzahl der anwesenden Mitglieder wenig-
stens doppelt so gross ist, als jene der anwesenden Comité-
Mitglieder; jedoch darf die Gesammtzahl der Anwesenden
nicht unter zwanzig sein.
Versammlung den anwesenden Mitgliedern olme Debatte
bekannt zu machen hat. Entscheiden sich zwei Dritttheile
für die Dringlichkeit der Statutenänderung, so ist der ge-
stellte Antrag dem Comité zur Begutachtung zuzuweisen,
welches sein Gutachten der Plenarversammlung zur Schluss-
fassung vorzulegen hat, und sind solche Abänderungen
zur Giltigkeit der behördlichen Genehmigung zu unter-
ziehen.
III. Leitung der Gesellschafts-Angelegenheiten.
§ 15. Die Geschäfte der photographischen Gesellschaft
werden von den Mitgliedern geleitet, und zwar: a) durch
die Plenarversammlungen, — b) durch das Comité.
Plenarversammlungen.
§ 16. Die den Plenarversammlungen zur Entscheidung
vorbehaltenen Geschäfte sind: a) Die jährliche Wahl des
Vorstandes, des Secretärs, Cassiers und der übrigen Mit-
glieder des Comités durch absolute Stimmenmehrheit. —
b) Die Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichtes
über die Leistungen der Gesellschaft und die Gebahrung
mit dem Gesellschaftsvermögen. — c) Die Wahl von zwei
Rechnungscensoren mit der Vollmacht, dem Cassier das
Absolutorium zu ertlieilen. ■— d) Entscheidung über alle
Anträge, die vom Comité oder einem Mitgliede der Ge-
sellschaft vorgebracht werden. — e) Der Beschluss über An-
träge auf Abänderung der Statuten und Geschäftsordnung.
— f) Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft
und die Verfügung über das Gesellschaftsvermögen.
§ 17. Jeden Monat, mit Ausnahme der Monate Juli,
August und September, findet wenigstens eine Plenarver-
sammlung statt. In derselben entscheidet ausser den
statutenmiissig angenommenen Fällen, die relative Stim-
menmehrheit.
g 18. Jeder Antrag eines Mitgliedes muss, um zur
Verhandlung zu gelangen, durch zwei Mitglieder unter-
stützt werden.
§ 19. Jede Plenarversammlung ist nur dann beschluss-
fähig, wenn die Anzahl der anwesenden Mitglieder wenig-
stens doppelt so gross ist, als jene der anwesenden Comité-
Mitglieder; jedoch darf die Gesammtzahl der Anwesenden
nicht unter zwanzig sein.