376 Statuten der Photographischen Gesellschaft in Wien.
§ 6. Ueber die erfolgte Aufnahme erhält jedes Mitglied
ein Diplom und wird so lange als Mitglied betrachtet, bis
es seinen Austritt anzeigt.
§ 7. Jedes wirkliche Mitglied verpflichtet sich, den
Zweck der Gesellschaft nach Kräften zu fördern und bei
jedesmaligem Empfang der Jahreskarte acht Gulden ö. W.
zu erlegen.
§ 8. Jedes Mitglied erhält die von der Gesellschaft
zu ihrem Organ gewählte, von ihr ausgegebene Zeitschrift
vom Jahre seiner Aufnahme unentgeltlich und portofrei
zugestellt.
g 9. Die wirklichen Mitglieder haben Wahl- und
Stimmrecht in den Plenarversammlungen und können An-
träge stellen. Ausserdem sind sie berechtigt, die Samm-
lungen der Gesellschaft nach den vom Comité aufzustellen-
den Grundsätzen zu benützen, ferner zur Wahrung der
Priorität Manuscripte, Zeichnungen und Modelle bei der
Gesellschaft zu hinterlegen.
§. 10. Jedes Mitglied kann die Prüfung oder Begut-
achtung einer neuen Erfindung oder Verbesserung in der
Photographie beantragen. Ueber die Zulässigkeit dieses
Antrages hat das Comité zu entscheiden. Im Falle der
Gewährung steht der Gesellschaft das Recht zu, den Ge-
genstand zu veröffentlichen.
§ 11. Ausser Wien wohnenden Mitgliedern ist es ge-
stattet, sich bei den Wahlen schriftlich, jedoch nicht durch
Vollmacht, zu betheiligen.
Ehrenmitglieder.
§ 12. Ehrenmitglieder werden über Vorschlag des
Comité’s von der Plenarversammlung gewählt. Es können
hiezu nur solche Personen vorgeschlagen werden, welche
sich um die Photographie überhaupt, oder um die photo-
graphische Gesellschaft in Wien besondere Verdienste er-
worben haben,
§ 13. Die Ehrenmitglieder gemessen alle Rechte der
wirklichen Mitglieder, ohne irgend eine Verpflichtung ge-
genüber der Gesellschaft.
Abänderung der Statuten.
§ 14. Zur Abänderung der Statuten sind zwei Dritt-
theile der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Darauf zielende Anträge sind schriftlich oder motivirt dem
Comité zu übergeben, -welches dieselben in der nächsten
§ 6. Ueber die erfolgte Aufnahme erhält jedes Mitglied
ein Diplom und wird so lange als Mitglied betrachtet, bis
es seinen Austritt anzeigt.
§ 7. Jedes wirkliche Mitglied verpflichtet sich, den
Zweck der Gesellschaft nach Kräften zu fördern und bei
jedesmaligem Empfang der Jahreskarte acht Gulden ö. W.
zu erlegen.
§ 8. Jedes Mitglied erhält die von der Gesellschaft
zu ihrem Organ gewählte, von ihr ausgegebene Zeitschrift
vom Jahre seiner Aufnahme unentgeltlich und portofrei
zugestellt.
g 9. Die wirklichen Mitglieder haben Wahl- und
Stimmrecht in den Plenarversammlungen und können An-
träge stellen. Ausserdem sind sie berechtigt, die Samm-
lungen der Gesellschaft nach den vom Comité aufzustellen-
den Grundsätzen zu benützen, ferner zur Wahrung der
Priorität Manuscripte, Zeichnungen und Modelle bei der
Gesellschaft zu hinterlegen.
§. 10. Jedes Mitglied kann die Prüfung oder Begut-
achtung einer neuen Erfindung oder Verbesserung in der
Photographie beantragen. Ueber die Zulässigkeit dieses
Antrages hat das Comité zu entscheiden. Im Falle der
Gewährung steht der Gesellschaft das Recht zu, den Ge-
genstand zu veröffentlichen.
§ 11. Ausser Wien wohnenden Mitgliedern ist es ge-
stattet, sich bei den Wahlen schriftlich, jedoch nicht durch
Vollmacht, zu betheiligen.
Ehrenmitglieder.
§ 12. Ehrenmitglieder werden über Vorschlag des
Comité’s von der Plenarversammlung gewählt. Es können
hiezu nur solche Personen vorgeschlagen werden, welche
sich um die Photographie überhaupt, oder um die photo-
graphische Gesellschaft in Wien besondere Verdienste er-
worben haben,
§ 13. Die Ehrenmitglieder gemessen alle Rechte der
wirklichen Mitglieder, ohne irgend eine Verpflichtung ge-
genüber der Gesellschaft.
Abänderung der Statuten.
§ 14. Zur Abänderung der Statuten sind zwei Dritt-
theile der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Darauf zielende Anträge sind schriftlich oder motivirt dem
Comité zu übergeben, -welches dieselben in der nächsten