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Journal der Goldschmiedekunst: ill. Fachzeitschr. für Juweliere, Gold- u. Silberschmiede u. d. Bijouterie-Industrie ; Zentralorgan für d. Interessen dt. Juweliere, Gold- u. Silberschmiede .. — 29.1908

DOI issue:
Nr. 11
DOI article:
Patentnachrichten
DOI article:
Joseph, Friedrich: Zum "Swastika-Zeichen"
DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.55854#0107
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1908

« JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST

85

Patentnachrichten

des Patentbureau 0. Krueger & Co., Dresden, Schlossstrasse 3.

Eingetragene Gebrauchsmuster.
Unter Nr. 329388 ist in Klasse 44a eingetragen am 23. 11. 07
ein dehnbares und zusammenziehbares Armband ohne Schloss.
Der von Edwin Harrop, London, erhobene Schutz-Anspruch
lautet: Ein dehnbares und zusammenziehbares Armband ohne


Schloss, bestehend aus
drei Reihen hohler Glieder
(a) üblicher Form, von
denen die mit Längs- und
Querrippen (e bezw. f)
versehenen Aussenglieder
durch Stege (b) mitein-
ander starr verbunden sind,
die durch Schlitze (c) der

Mittelglieder greifen, die an ihren Enden Federn (d) aufnehmen,
welche sich einerseits gegen die Endwandungen der Glieder (a{)
andererseits gegen die Stege (b) stützen.

Unter Nr. 329391 ist in Klasse 44a eingetragen am 23. 11. 07
ein dehnbares und zusammenziehbares, aus drei Reihen hohler
und ungleich dimensionierter Glieder bestehendes Armband ohne
Schloss.
Der von Edwin Harrop, London, erhobene Schutz-Anspruch
lautet: ein dehnbares und zusammenziehbares Armband ohne

Schloss, welches aus drei Reihen hohler Glieder besteht, von denen
die Aussenglieder untereinander starr und mit den Mittelgliedern


elastisch verbunden sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Glieder (a1) der
mittleren Reihe höher als
diejenigen (a) der äusseren
Reihen sind.

Unter' Nr. 329389 ist in Klasse 44a eingetragen am 23. 11. 07
ein mit einer Uhr oder dergl. versehenes dehnbares und zu-
sammenziehbares Armband ohne Schloss.

Der von Edwin Harrop, London,


erhobene Schutz-Anspruch
lautet; Ein dehnbares und
zusammenziehbares Arm-
band ohne Schloss, welches
aus drei Reihen hohler
Glieder besteht, von denen
die Aussenglieder unter-
einander starr und mit
den Mittelgliedern elastisch
verbunden sind, dadurch

gekennzeichnet, dass in das Armband eine Uhr oder dergleichen
gelenkig eingefügt ist.

Zum „Swastika-Zeichen“.

In Nr. 9 erschien eine Erklärung eines Herrn Rechts-
anwalts Dr. Max Gehrke aus Frankfurt a. M., laut welcher
die Firma H. N. van Santen in Frankfurt a. M. am 24. April
1902 einen Musterschutz auf die Alleinanfertigung des
Swastika-Zeichens gelöst und unterm 15. April 1905 auf
weitere fünf Jahre, bis zum 24. April 1910, diesen Schutz
verlängert habe.
Zu diesem erlaubt sich jedoch der Endesunterzeichnete
im Interesse unserer deutschen Edelmetallindustrie und der
Goldschmiede folgendes zu bemerken:
1. Diese Anmeldung ist als „Geschmacksmuster“ und
nicht als Gebrauchsmuster geschehen und ist demzufolge
nur in dem Register des Amtsgerichtes Frankfurt a. M.
eingetragen. Geschmacksmuster werden aber nach § 10
des Gesetzes vom 11. Januar 1876 ohne vorherige Prüfung
über die Berechtigung des Antragstellers oder ohne vor-
herige Prüfung über die Richtigkeit der zur Eintragung
angemeldeten Tatsachen, eingetragen.
2. Demzufolge ergibt sich hieraus noch keinerlei Be-
rechtigung, Andere vor der Anfertigung dieser Swastika-
Zeichen zu warnen, da der Inhaber der Anmeldung noch
nicht weiss, ob er die Berechtigung zum Schutze hat,
denn es wird sich mancher melden, der eben schon
vor dem 24. April 1902 solche Zeichen gemacht hat, je-
doch lediglich einen Beweggrund zur Schutzanmeldung
nicht wahrgenommen hat. Das Gesetz bestimmt jedoch
in § 1 Abs. 2, dass der Schutz nur gewährt wird auf
neue Erzeugnisse und § 7 Abs. 2 bestimmt des weiteren,

dass der Schutz nur dann rechtskräftig ist, wenn die An-
meldung und Niederlegung erfolgt, bevor ein nach dem
Muster oder Modell gefertigtes Erzeugnis verbreitet wird.
3. § 11 des gleichen Gesetzes bestimmt, dass in Streit-
fällen die Hinterlegungsbehörde berechtigt ist, selbst ver-
siegelte Anmeldungen zu öffnen und die Herbeiführung
einer Entscheidung in die Wege zu leiten.
Sollte sich also ein Interessent finden, der die Richtig-
keit der Anmeldung bezweifelt, so würde unter Umständen
im Rechtswege eine Löschung der Eintragung erfolgen
müssen.
Es ergibt sich also aus vorstehendem, dass die Firma
H. N. van Santen noch keinerlei Beweis geliefert hat, dass
ihr das Recht zu dieser „Geschmacksmusteranmeldung“
zusteht, und unsere deutschen Gold- und Siiberschmiede
werden sich nicht so schlechtweg die Anfertigung verbieten
lassen, um so mehr, als dies Zeichen schon Jahrtausende
alt ist und schon in allen möglichen Formen und Aus-
führungsarten wiedergekehrt ist.
Im Interesse der deutschen Goldschmiede will ich nur
feststellen, dass jedenfalls diese Eintragung angezweifelt
werden kann und beim Nachweis einer früheren Anfer-
tigung als 24. April 1902 diese Eintragung gelöscht
werden müsste.
Dies dem Herrn Rechtsanwalt zur Entgegnung.
Pforzheim, 24. Februar 1908.
Friedrich Joseph,
techn. Redakteur des Journal der Goldschmiedekunst.
 
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