« JOURNAL DER GOLDSCHMIEDEKUNST wb —-— 101
für den reellsten Geschäftsmann zur Notwendigkeit werden
kann und an dem kein Einsichtiger etwas aussetzen wird.
Jenen guten Glauben des Publikums an die besondere
Preiswürdigkeit der Ausverkaufswaren machen sich nun
aber auch zahlreiche unlautere Elemente in der Branche
zu Nutze, indem sie ihre Waren ebenfalls unter der Flagge
„Ausverkauf“ zu vertreiben suchen, um auch ihren oftmals
waren, den nachgesuchten Schutz in ausreichendem Masse
zu gewähren, und zwar infolge der völligen Verkennung
des Begriffes „Ausverkauf“. Die Gerichte konnten sich
nämlich nicht dazu verstehen, in dem Nachbezug von
Waren während eines Ausverkaufs einen Verstoss gegen
Zweck und Begriff eines Ausverkaufs bzw. einen unlauteren
Wettbewerb zu sehen, obwohl doch jeder Warennachschub
recht fragwürdigen Erzeugnissen
besonderer Preiswürdigkeit zu
geben und so eine besondere
Anziehungskraft auf die Käufer
auszuüben, ein Manöver, das
bei der Billigkeitswut des Pub-
likums nur zu leicht Erfolg hat.
Die Veranstalter dieser Aus-
verkäufe aber denken nicht im
mindesten daran, wirklich nur
die schnelle und möglichst voll-
ständige Räumung des Ausver-
kaufslagers zu erstreben. Im
Gegenteil beziehen sie für die
verkauften immer neue Waren
vom Lieferanten und schieben
solche nach, die dann natürlich
ebenfalls als Ausverkaufswaren
verkauft werden und in den
Augen des Publikums auch
wirklich als solche gelten. Auf
diese Weise gelingt es jenen
Elementen, ihre „Gold- und
Silberwaren-Ausverkäufe“ oft-
mals jahrelang in die Länge
zu ziehen, jahrelang durch den
erheuchelten Schein eines Aus-
verkaufs den reellen Bijouterie-
warenhandel zu schädigen.
Hierin, in der gewerbs-
mässigen Veranstaltung solcher
künstlichen Ausverkäufe, in dem
künstlichen In-die-Länge-Ziehen
derselben durch Nachschiebung
immer neuer Waren, lag und
liegt noch der Krebsschaden
des Ausverkaufsunwesens und
gegen diesen Kernpunkt, vor
allem gegen den fortlaufenden
Nachbezug von Waren während
einesAusverkaufes, waren daher
auch in erster Linie die Be-
strebungen zur Bekämpfung des
Unwesens gerichtet. Leider
musste man nun aber die Er-
fahrung machen, dass die Ge-
richte trotz des bestehenden
Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb entweder nicht
willens oder nicht in der Lage
ebenfalls den Anschein
der möglichst schnellen
Pokal von Ä. Schönauer, Hofgolbsdjmieb, Hamburg.
und vollständigen Räumung des
vorhandenen Warenlagers un-
bedingt zuwiderläuft. Vielmehr
erkannten die Gerichte in fast
allen Fällen den gewerbsmäs-
sigen Ausverkäuflern das Recht
zu, auch während eines Aus-
verkaufs Waren „in mässigem
Umfange“ nachzubeziehen. Mit
dieser Einräumung aber war
den unreellen Elementen eine
Hintertür gegeben, durch welche
sie jahrelang Waren in das Aus-
verkaufslager ungestört nach-
schieben konnten, durch welche
zugleich aber auch den reellen
Kreisen des Gewerbes jede
ausreichende Möglichkeit, gegen
jenes Unwesen mit Erfolg vor-
zugehen, genommen wurde.
In den letzten Jahren hat
sich diese Sachlage nun aller-
dings etwas zu Gunsten der
reellen Geschäftskreise geändert,
und zwar infolge einer vor
etwa drei Jahren herausge-
kommenen reichsgerichtlichen
Entscheidung. In dieser Ent-
scheidung wurde, entgegen der
bis dahin üblichen Praxis der
Gerichte, zum ersten Male der
Nachbezug von Waren während
eines Ausverkaufs als dem
Zwecke eines solchen zuwider-
laufend und daher als un-
lauterer Wettbewerb verurteilt.
Das Reichsgericht erkannte
einen Nachbezug von Waren
während des Ausverkaufs nur
insoweit als zulässig an, als
es sich dabei um die Ergänzung
einzelner Teilstücke, wie sie
im Verlaufe des Geschäftsganges
entstehen können, zu den
üblichen Wareneinheiten, wie
Pendants, Service, Garnitur,
Paar, Dutzend usw. handelt.
Dieser Fall ist beispielsweise
gegeben, wenn einem Gold-
warenhändler von einem Ohr-
für den reellsten Geschäftsmann zur Notwendigkeit werden
kann und an dem kein Einsichtiger etwas aussetzen wird.
Jenen guten Glauben des Publikums an die besondere
Preiswürdigkeit der Ausverkaufswaren machen sich nun
aber auch zahlreiche unlautere Elemente in der Branche
zu Nutze, indem sie ihre Waren ebenfalls unter der Flagge
„Ausverkauf“ zu vertreiben suchen, um auch ihren oftmals
waren, den nachgesuchten Schutz in ausreichendem Masse
zu gewähren, und zwar infolge der völligen Verkennung
des Begriffes „Ausverkauf“. Die Gerichte konnten sich
nämlich nicht dazu verstehen, in dem Nachbezug von
Waren während eines Ausverkaufs einen Verstoss gegen
Zweck und Begriff eines Ausverkaufs bzw. einen unlauteren
Wettbewerb zu sehen, obwohl doch jeder Warennachschub
recht fragwürdigen Erzeugnissen
besonderer Preiswürdigkeit zu
geben und so eine besondere
Anziehungskraft auf die Käufer
auszuüben, ein Manöver, das
bei der Billigkeitswut des Pub-
likums nur zu leicht Erfolg hat.
Die Veranstalter dieser Aus-
verkäufe aber denken nicht im
mindesten daran, wirklich nur
die schnelle und möglichst voll-
ständige Räumung des Ausver-
kaufslagers zu erstreben. Im
Gegenteil beziehen sie für die
verkauften immer neue Waren
vom Lieferanten und schieben
solche nach, die dann natürlich
ebenfalls als Ausverkaufswaren
verkauft werden und in den
Augen des Publikums auch
wirklich als solche gelten. Auf
diese Weise gelingt es jenen
Elementen, ihre „Gold- und
Silberwaren-Ausverkäufe“ oft-
mals jahrelang in die Länge
zu ziehen, jahrelang durch den
erheuchelten Schein eines Aus-
verkaufs den reellen Bijouterie-
warenhandel zu schädigen.
Hierin, in der gewerbs-
mässigen Veranstaltung solcher
künstlichen Ausverkäufe, in dem
künstlichen In-die-Länge-Ziehen
derselben durch Nachschiebung
immer neuer Waren, lag und
liegt noch der Krebsschaden
des Ausverkaufsunwesens und
gegen diesen Kernpunkt, vor
allem gegen den fortlaufenden
Nachbezug von Waren während
einesAusverkaufes, waren daher
auch in erster Linie die Be-
strebungen zur Bekämpfung des
Unwesens gerichtet. Leider
musste man nun aber die Er-
fahrung machen, dass die Ge-
richte trotz des bestehenden
Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb entweder nicht
willens oder nicht in der Lage
ebenfalls den Anschein
der möglichst schnellen
Pokal von Ä. Schönauer, Hofgolbsdjmieb, Hamburg.
und vollständigen Räumung des
vorhandenen Warenlagers un-
bedingt zuwiderläuft. Vielmehr
erkannten die Gerichte in fast
allen Fällen den gewerbsmäs-
sigen Ausverkäuflern das Recht
zu, auch während eines Aus-
verkaufs Waren „in mässigem
Umfange“ nachzubeziehen. Mit
dieser Einräumung aber war
den unreellen Elementen eine
Hintertür gegeben, durch welche
sie jahrelang Waren in das Aus-
verkaufslager ungestört nach-
schieben konnten, durch welche
zugleich aber auch den reellen
Kreisen des Gewerbes jede
ausreichende Möglichkeit, gegen
jenes Unwesen mit Erfolg vor-
zugehen, genommen wurde.
In den letzten Jahren hat
sich diese Sachlage nun aller-
dings etwas zu Gunsten der
reellen Geschäftskreise geändert,
und zwar infolge einer vor
etwa drei Jahren herausge-
kommenen reichsgerichtlichen
Entscheidung. In dieser Ent-
scheidung wurde, entgegen der
bis dahin üblichen Praxis der
Gerichte, zum ersten Male der
Nachbezug von Waren während
eines Ausverkaufs als dem
Zwecke eines solchen zuwider-
laufend und daher als un-
lauterer Wettbewerb verurteilt.
Das Reichsgericht erkannte
einen Nachbezug von Waren
während des Ausverkaufs nur
insoweit als zulässig an, als
es sich dabei um die Ergänzung
einzelner Teilstücke, wie sie
im Verlaufe des Geschäftsganges
entstehen können, zu den
üblichen Wareneinheiten, wie
Pendants, Service, Garnitur,
Paar, Dutzend usw. handelt.
Dieser Fall ist beispielsweise
gegeben, wenn einem Gold-
warenhändler von einem Ohr-