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Karl Friedrich <Baden, Großherzog>
Schau-Ordnung vor das Tuch- und Zeugmacher-Handwerck: [Gegeben Carlsruhe den 28. August des Jahres 1754.] — Karlsruhe, [1754] [VD18 14259885]

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https://doi.org/10.11588/diglit.25705#0004
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Was nun aber dergestalt vor untüchtig ist erkant worden,
sol in unseren Landen bei Strafe der Konfiskation zu feilen
Kaufe nicht ausgeleget, sondern äusser Landes geschaffet; auch
überhaupt ohne die Bleizcichen, bei eben gedachter Strafe
nicht angeschnitten werden.
Was jedoch wir zu Unserem eigenen Gebrauche, bei der
Soldateska, zur Liverei, bei dem Waiscnhause zu Pforzheim
oder sonsten bestellen lassen, sol der Schau nicht unterworfen
seyn, indem die Unsrigcn von sechsten dahin sehen werden, da-
mit tüchtige Ware geliefert und die untüchtige ausgeschos-
scn werde.
Es sollen auch entweder sämtliche Schaumeister, oder
zween undzweenaus denenselben, von Zeit zu Zeit die Bu-
den auf denen Wochen-undJahrmärckten, auch die Krahm-
läden visitiren, um zu sehen, ob ungezcichnete Waren zu
feilen Kaufe ausgeleget werden.
Und damit sie in allem diesem dcstomehr aufgemuntcrt
werden mögen, ihrer Schuldigkeit nachzukommen, wollen
Wir ihnen hiermit den dritten Thcil aller Strafen und Kon-
fiskationen, so durch ihren Anlaß geschehen, zuerkant haben;
dieübrigenzweiDritthcile aber sol UnserWaisenhaus zu Pforz-
heim geniessen.
Damit nun ein jeder dieser Unserer Verordnung genau
nachlcben und keinen Anlas haben möge, bei deren Uebertre-
tung sich mit der Unwissenheit zu entschuldigen, wollen Wir,
daß dieselbe in den Druck gebracht, und jedem unserer Oberäm-
ter und Aemter, auch jedem Handelsverwanten der Tücher
und Zeuge in seinem Laden führet, wie weniger nicht jedem
Tuch-und Zeugmacher ein Exemplar davon zugestellet werde.
Befehlen auch Unserem Präsidenten, Kanzlern und Hof-
räthen, auch Ober-und Unterbcamten auf die Gelebung die-
ser Verordnung auf das genaueste zu sehen. Daran geschie-
het Unser Wille. Gegeben Karlsruhe den 28. August des
Jahres 1754-
Uarl Weiderich, Marggrav zu Waden.
 
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