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Karl Friedrich <Baden, Großherzog>
Schau-Ordnung vor das Tuch- und Zeugmacher-Handwerck: [Gegeben Carlsruhe den 28. August des Jahres 1754.] — Karlsruhe, [1754] [VD18 14259885]

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https://doi.org/10.11588/diglit.25705#0001
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vor das


Tuch - und Zeugmacher - Handwerck



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grav zu Maden und Iochberg/Wandgrav
zu Nausenberg, Grav zu Uponheim und Uberstkiu,
Hm zuWtcln, Gadenweyler, Kahr und Wahlberg, rc.
wollen hierdurch ohnverhalten, welchergestalt Wir während
Unserer Regierung die Aufnahme der Handlung und §om-
mercien und derer damit unzertrenlich verknüpften Fabricken
und Handwerkere Uns sehr sorgfältig , zugleich aber auch der-
gestalt haben angelegen scyn lassen, daß das Wohlsein Unse-
rer lieben Unterthancn dadurch zugleich befördert werden möge.
Die Verordnung welche Wir unterm 28sten dieses haben
ergehen lassen, um vermittelst derselben, die Einfuhr aller
fremden wollenen Waren zu verbieten, so in Unfern Fürstlichen
Landen cbenfals gemacht werden, sctzetden Vortheil nicht nur
unserer Handelsleute undKrämere, sondern auch dererjenigen
so bei demWollenhandwerck ihre Nahrung suchen, auf einen
dauerhaften Grund.
Damit Wir nun auch gesichert seyn mögen, daß unsere
gesamte Unterthancn, welche sich derer wollenen Waren zu
ihrer Kleidung bedienen, mit tüchtigem Gute versehen wer-
den ; so finden wir nöthig, eine Tuch-und Zeugschau aufzu-
Uchten, und derselben gewisse Gesetze und Ordnung, zu ihrer
schuldigen Nachachtung vorzuschreiben.
Vor dermaligen Anfang, und bis die Wollenhandwcr-
kere sich weiters ausbreitcn, ist unsere Absicht bei solcher
Schau nur auf unsere Stadt Pforzheim gerichtet.


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