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Karl Friedrich
Wir Carl Friedrich von Gottes Gnaden, Marggrav zu Baden und Hochberg, ... Fügen hiermit zu wissen: Nachdem Se. Römisch-Kaiserliche Majestät mit Zustimmung von Kurfürsten, Fürsten und Ständen des deutschen Reichs gegen die Volks-Verführer und Ruhestörer und zu Erzielung der bei gegenwärtigen Reichs-Krieg gegen Frankreich ferner vorzukehren nöthigen Maasregeln verordnet und verfüget haben, wie folget: Wir Franz der zweite [et]c. [et]c. entbieten allen und jeden Churfürsten, Fürsten .... unsern ... Willen, Kaiserliche Huld, Gnade und alles Gutes ...: ... gegeben ... zu Wien den 12. Mai im Jahr 1793 ... So machen Wir solches mittelst gegenwärtigen ... Patents in Unsern Fürstlichen Landen kund, und wollen: daß von allen Unsern Unterthanen und Angehörigen darnach sich gebührend geachtet, und dem Inhalt die schuldige Folge geleistet werde ...: Gegeben Carlsruhe den 2ten Julii 1793. — [S.l.], 1793 [VD18 14329433]

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https://doi.org/10.11588/diglit.31628#0003
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Wir gebieten aber auch zugleich Kraft Unserer Kaiserlichen Autorität.

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Larl Friederich Marggrav zu Baden.

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So machen Wir solches mittelst gegenwärtigen öffentlich anzufchlagenven Patents in Unfern Fürstlichen Landen kund, und wollen: daß von
gehörigen darnach sich gebührend geachtet, und dem Inhalt die schuldige Folge geleistet werde.
Befehlen demnach Unfern sämtlichen Hohen und niederen Civil- und Militä r-Bedienten und alten Obrigkeiten und Gerichten Unserer Lande
folgung der hievor eingerükten Kaiserlichen Verordnung mit allem Ernst zu halten und gegen die Kontravenienten und Uebertreter der Kaiserlichei
GegebenCarlslM^el^^Mn »793-

§. 2.
ernstlich alle deutsche Reichs-Eingesessene an ihre Treue und Pflicht gegen Uns, das deutsche Reich, ihr Vaterland und ihre Obrigkeiten, Wir warnen sie nachdrüklichst,
besonders vor der gefährlichen Klasse der jeMnaligen Volks - Verführer, die meistens nichts zu verliehren haben, und nur auf das Unglück ihrer Mitbürger, eine Ehr-und
habsichtige Existenz für sich zu gründen trauten, und ermahnen überhaupt sie alle Reichsvättcrlichst, daß sie sich zu treulosen und meineidigen Werkzeugen der Volks-Auf-
wieglung auf keine Art gebrauchen, weder zu irgend einer wirksamen Theilnahme an solchen Unruhen, cs seie nun mit eigenmächtiger Abänderung der herkömmlichen Ver-
fassungen, schriftlicher - oder mündlicher Verbreitung der Urcheil verbreitenden Freiheits-und Gleichheits-Grundsätzen, Errichtung der Freiheits - Klubbs, Anstellung neuer
Mumcipalitäten, Repräsentanten und Administrazionen, Anneymung voll Stellen dabei, oder sonst dergleichen Neuerungen und Handlungen, verleiten lassen; daß sie viel-
mehr die standhafte Entschlossenheit und des deutschen Rahmens wahrhaft würdige Treue des größten Thesis ihrer deutschen Mitbürger stets als Beispiel zur Aufmunterung
und gleichen Beharrlichkeit vor Augen haben.
Da ohnehin alles, was nicht durch erlaubte rechtliche Wege, sondern durch solche unzulästge Bestrikungen und gewaltsame Zudringungen der Unterthanen, während
der jezigen französischen Kriegs-Unruhen, bewirket worden, oder wider Unsere Erwartung etwa noch bewirket werden mögte, von keiner rechtlichen Wirkung und Dauer,
sondern in alle Wege als nichtig und unstatthaft anzusehen ist.

GOTTES MM,
MrggM zu Baku und Hochbcrg, Laudgmv zu Saußcnkrg, Grav zu
Sponheim und Edelstein, Herr zu Rotteln, Badenweiler, Lahr, Mahlberg und Kehl re. re.
Figen hiermit zu wissen: Nachdem R0Mißh - Kaifellithe Ä^asistat „eie Zustimmung van Kurfürsten, Fürsten und Ständen de« deutschen
Reichs gegen die Volks - Verführer und Ruhestörer und zu Erzielung der bei gegenwärtigen Reichs - Krieg gegen Frankreich ferner vorzukehren nöthigen Maasregeln ver-
ordnet und verfüget haben, wie folget:
entbieten allen und jeden Ehurfürsten, Fürsten, Geist» und weltlichen, Prälaten, Grafen, Freien, Herren, Rittern,
Knechten, Landvögten, Vizedomen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Landrichtern, Schultheisen, Bürgermeistern, Richtern, Rächen, Bürgern, Gemeinden,
auch allen und jeden unter Unserer-und des heiligen Römischen Reichs Hoheit gebohrnen - oder angesessenen Vasallen und Unterthanen, hohen und niedern Standes, welche
sich in Kriegs-oder Zivil-Diensten des feindseligen Frankreichs befinden, und sonst den übrigen unsere und des Reichs Unterthanen und Getreuen in was Würden, Stande
oder Wesen sie sind, denen dieser aus unserer Kaiserlichen geheimen Reich-Hof-Canzlei gefertigter Kaiserlicher Gebots-und Verbots-Brief, oder eine glaubwürdige Ab-
schrift davon vorkömmt, unfern respective Freund - Vetter - und Oheimlichen Willen, Kaiserlichen Huld, Gnade und alles Gutes.
Es ist durch die öffentliche Reichs-Tags-Verhandlungen bereits allgemein bekannt, daß Churfürsten, Fürsten und Stände des heiligen Römischen Reichs am i8ten
Hornung des laufenden Jahrs, ein besonderes Reichs-Gutachten in Rüksicht auf die jeztmaligen Dolksverführer und Ruhestöhrer und ein anderes am 22ten Martii wegen
des von Frankreich geschehenen - und noch fortdaurenden Friedens-Bruchs, und dieserhalbcn vorzukehrenden ferneren Maasregeln, zu Unserer höchsten Kaiserlichen Geneh-
migung und erforderlichen Verfügung gelangen liefen.
Nachdem Wir nun beide allerunterthänigste Gutachten zu Erhaltung der öffentlichen Ruhe, zur Handhabung der bürgerlichen Ordnung und zur Befestigung der öffent»
lichen Sicherheit und Wohlfahrt des Unserer Kaiserlichen Regierung anvertrauten deutsche!: Reichs, mit Reichsväterlicher Geneigtheit, nach ihrem ganzen Inhalte, genehmiget haben.
Als befehlen und gebieten Wir hicmit aus Römisch-Kaiserlichen Macht Vollkommenheit und in Kraft dieses UnserS offenen Briefs ernstlich und wollen: daß
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alle und jede unter Unserer und des heiligen Römischen Reichs Hoheit gebohrne, oder angesessene Vasallen und Unterthanen, niedern oder höheren Standes, welche sich
in Kriegs - oder Zivildiensten des feindlichen Frankreichs befinden, vermöge der bereits an: ic-ten Deceinber des vorigen Jahres von Uns erlassenen - und durch die jüngst
erfolgte Ratifikation des obigen Reichs - Gutachtens vom 2rten Martii samt allen gesetzlichen Straf - Verfügungen wieder erneuerten Kaiserlichen Avokatorien sich gedachter
Französischer Kriegs - oder Zivildiensten gänzlich enthalten.
Weder jemand von Unfern, und des Reichs Unterthanen während des gegenwärtigen Kriegs in die Dienste des erklären Reichsfeinds trette.
. Und da die traurige Erfahrung bisher gezeigt hat, daß die französischen Grundsätze, welche den Volks-Unruhen in allen Ländern den Schutz gewähren, ihren ver¬
derblichen Wirkungs-Kreis auch in die deutsche Neichslande verbreiteten; Daß, um die Reichs-Unterthanen zum Ungehorsam, zur Untreue und Empörung zu reizen,
alle Arten von Täuschung und in denjenigen Gegenden, wohin die französische Gewaltthätigkeiten vordringen könnten, selbst die gewaltsamsten Mittel angewendet wurden.
Und daß nebst den fremden Emissarien es selbst unter den deutschen Eingesessenen, Personen ohne deutschen Sinn und Herz gegeben habe, welche sich zu schändlichen
Werkzeugen der Volks-Verführungen entweder selbst darstellten oder gebrauchen liefen, umer allerlei Blendwerken, besonders durch die Täuschung der unbestimmten und
zweideutigen Ausdrüke von Gleichheit und Freiheit die gesetzmäsrgen Autoritäten der emgcfühnen Regierungen nebst der ganzen Regierung- - Verfassung umzustoßen.
So erinnern Wir aufs neue

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Daß alle Reichs-Angehörigen, wessen Stand- sie auch immer sind, welche sich in den jetzigen Zeiten mit treuloser Hintansetzung Unserer ReichSvättrlichen Erinnerung,
Warnung und Ermahnung zu befördernden Werkzeugen der Volks-Unruhcn und der französischen Revolutions-Absichten gebrauchen lassen, oder sonst auf irgend eine fre-
ventliche oder geheime Weise einen mitwirkenden Antheil daran nehmen, als muthwillige Verbrecher gegen Uns, das deutsche Reich, und ihr Vaterland nirgends in den
Schuz deutscher Neichslande ausgenommen, sondern allenthalben im deutschen Reiche, wo man derselben habhaft werden kan, ergriffen, und gegen sie eben so, als wann sie noch M
den Landen ihres Landesherrn angetroffen würden, mit den in den obengedachten Kaiserlichen Avokatorien enthaltenen gesezlichen Strafen ohne alle Nachsicht verfahren werden solle.
§- 4»
Befehlen und gebieten Wir, daß nicht nur keine von dem jezigen feindseligen Frankreich abhängende Ministers, Geschäftsträger, Agenten und Korrespondenten irgendwo
im deutschen Reiche gedultet, sondern überhaupt alle Franzosen, wessen Standes und Geschlechts sie seyn mögen, wann sie von der Obrigkeit, in deren Gebiete sie sich aufhalten,
die Erlaubnis oder Duldung nicht erhalten haben, oder noch erhalten, und sich dieferhalben zu legitimiren nicht im Stande sind, aus den deutschen Landen fort - und ausgeschaft werden.
§. 5.
Untersagen Wir bei Vermeidung der in den heilsamen Reichssazungen, besonders in der ExekutionS-Ordnung angesezten Strafen, und in Gemäsheit der bereits am 19. Dec.
des vorigen Jahr erlassenen, und in dem jüngsten Reichsschlusse vom zo. April des laufenden Jahrs wieder erneuerten Inhibitorien alle Zu- und Ausfuhr zum Feinde an Waffen,
Pulver, Blei, Schwefel, Salpeter, Kupfer, Messing und Eisen, an Monnrungs-Tüchern, dem sogenannten Commiß- und andern derlei groben Leinwand, in Srüken, oder
zu Montirungen zugerichtet;
Auch die Aus- und Zufuhr des zur Montirung gehörigen Lederwerks, nebst dem Sohlen- und Oberleder, sodann der Zug- und Reit-Pferde, auch des Horn-und Klauen-
Viehes, ferner aller Gattungen des GewaideS in Mehl und Kernen, der Hülsenfrüchte, des Habers, Heues und Strohes.
Hingegen sind die übrigen in den jeztgedachten Inhibitorien nicht verbottene, und namentlich nicht auSgedrukte Handels-Zweige, auch noch während deS allgemeinen Reichs-
Kriegs, wenigstens in so lange, als dieser Theil des Kommerzes französischer Seits nicht unterbrochen und zerstöret wird, als erlaubt anzusehen.
§. 6.
Ist cs Unsere weitere Kaiserliche Willensmeinung und Reichsväterliche Verfügung, damit der bei den sogenannten französischen, zum Theil auch fälschlich nachgemMen As-
signaten sich ergebende Verlust von den deutschen Reichsangehörigen desto vorsorglicher abgehalten werde, daß solchen nirgend im Reiche ein Umlauf gesta m, sondern dieselben aller
Orten, als eine für das Innere des deutschen Reichs verbottene Waare geachtet und behandelt werden. Und da es die öffentliche Sicherheit und Wohlfahrt deS deutichen Reichs
erheischt, daß während dem jezigen Krieg auf den Briefwechsel überhaupt und besonders bei den Feld- und Grenz-Postämtern eine genaue Aufsicht getragen werde, wobei jedoch
eigens nur derjenige als verbottener Briefwechsel anzusehen ist, welcher auf die Kriegs-Verhältniffe und Kriegs-Operationen eine Beziehung hat, und -em Feind und dessen An-
hängern irgend einen Vorschub geben kann;
So ermahnen Wir zugleich §. 7»
alle Obrigkeiten, ihren Untergebenen und Unterthanen, Bürgern und Schuzverwandten ernstlich zu befehlen, daß dieselben, sonderlich die K
tjge ihnen zukommende Briefe oder Paquere übersenden, sondern solche ihren Obrigke tcn zustellen, diese aber ihr Amr und Pflicht.« dabei beobo
und des Reichs Postmeistern, Postvcrwalkrn und andern, welchen die Briefe zu bestellen erlaubt ist, ernstlich hiemit angedeum wird, daß sie « D.
Briefe und Paquete fleißig annotiren, und da einiger Verdacht sich Hervorthun sollte, cs sofort ohne Verzug der Orts-Obrigkeit, nicht wenig«
weiterer Gebühr anmelden sollten.
Auch verbieten Wir §. 8.
auf das schärfste, die Verbreitung aller, sowohl französischen als inländischen zur Empörung reizenden Schriften, besonders solcher, wodm^°
Reichsverfassung bezielet wird, und erneuern hiebei zugleich Kraft Unserer Kaiserlichen Autorität sämtlich wider die Urheber, Verfasser, Der
bereits bestehenden Straf-Gefeze.
Darnach ihr dann famt und sonders Euch zu richten habet.
Zur Urkunde dieses Briefs gesiegelt mit Unfern: Kaiserlichen aufgedmkten Jnsiegel, der gegeben ist zu Wien den 12. Mai im Jahr i?9Z
ersten, des Hungarischen und Böhmischen aber im zweiten-
 
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