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Nmundjumnglgste
Burger-Recht.
Diejenige / so erst ins Land / oder von einem Ort in das
andere/wo weder sie noch ihre Eltern vorhin kein Burger-Recht
gehabt/ ziehen/und ein neues Burger-Recht annehmen/ sol-
len zu Burger-^cci8 entrichten / und zwar
Eine Manns-Person - 2. ff.
Eine Weibs-Person - - - 1 st*
Abzug.
Von jedem lOO. Gulden werth äusser Lands/oder auch von ei-
nem Ampr in das andere bringendem Gut/ fallt zu
Unserer Einnehmers - - - r. ff.
Kaüffen.
Von liegenden Gütern / von verkaufen Häuser n/ Wein-Gär-
ten / Aecker/ wiesen / Gärten/ Wäldern / Fisch-Wassern/
Weyern und dergleichen / auch OMLlien und andern
Schulden/von jedem Gulden - - r. kr.
Also auch von der fahrenden Haab oderHauß-^odilicn aus
serhalb dem Vieh / so im4 ?unLen hievornen schon raxirc
ist/vom Gulden - - - 2.kr.
Tauschen.
Von liegenden oder fahrenden Gütern/wann gleich auffge-
handclt und nichts nachgegeben wird/ soll künffi ig/ / zu Vcr-
hütuug aller Schleich / das eine Theil nach dem vero prs-
üo (ausgenommen das Viehe/ als welches in dem vierdr en
?un<Aen cleterminirt ist) angeschlagen/und vom Gulden/
sürter / mehr nicht bezahlt werden / als - i. kr.
Von einer Zugab aber / au Geld / da im Tauschen einer dem
andern etwas nachgcben muß / wird solche Zugab dem Kaust
gleich gehalten / und vom Gulden (ausgenommen des im
vierdten?unÄen taxirren Viehes) gereicht 2. kr-
§ünff
Nmundjumnglgste
Burger-Recht.
Diejenige / so erst ins Land / oder von einem Ort in das
andere/wo weder sie noch ihre Eltern vorhin kein Burger-Recht
gehabt/ ziehen/und ein neues Burger-Recht annehmen/ sol-
len zu Burger-^cci8 entrichten / und zwar
Eine Manns-Person - 2. ff.
Eine Weibs-Person - - - 1 st*
Abzug.
Von jedem lOO. Gulden werth äusser Lands/oder auch von ei-
nem Ampr in das andere bringendem Gut/ fallt zu
Unserer Einnehmers - - - r. ff.
Kaüffen.
Von liegenden Gütern / von verkaufen Häuser n/ Wein-Gär-
ten / Aecker/ wiesen / Gärten/ Wäldern / Fisch-Wassern/
Weyern und dergleichen / auch OMLlien und andern
Schulden/von jedem Gulden - - r. kr.
Also auch von der fahrenden Haab oderHauß-^odilicn aus
serhalb dem Vieh / so im4 ?unLen hievornen schon raxirc
ist/vom Gulden - - - 2.kr.
Tauschen.
Von liegenden oder fahrenden Gütern/wann gleich auffge-
handclt und nichts nachgegeben wird/ soll künffi ig/ / zu Vcr-
hütuug aller Schleich / das eine Theil nach dem vero prs-
üo (ausgenommen das Viehe/ als welches in dem vierdr en
?un<Aen cleterminirt ist) angeschlagen/und vom Gulden/
sürter / mehr nicht bezahlt werden / als - i. kr.
Von einer Zugab aber / au Geld / da im Tauschen einer dem
andern etwas nachgcben muß / wird solche Zugab dem Kaust
gleich gehalten / und vom Gulden (ausgenommen des im
vierdten?unÄen taxirren Viehes) gereicht 2. kr-
§ünff