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Kunst und Künstler: illustrierte Monatsschrift für bildende Kunst und Kunstgewerbe — 17.1919

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Heft 3
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Szkolny, Felix: Die Besteuerung der Kunst
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Kunstausstellungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.4754#0131
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Allerdings sind die Vorgänge irn privaten Kaufverkehr
schwer zu kontrollieren. Die Massregeln, die das
Gesetz vorschreibt, um der Umgehungskünste Herr zu
werden (vgl. #25 Abs. y d. Ges.) zeugen von einer
unangebrachten Rücksicht auf den Mangel an staats-
bürgerlichem Pflichtbewusstsein. Das erstrebte Ziel
lässt sich nur erreichen, wenn man sowohl den Käufer
wie den Verkäufer zur Selbstdeklaration zwingt, ein
Vorschlag, der in einer Zeit, wo jeder Sonnenvorhang,
jede Flasche Wein bei Strafe angemeldet werden muss,
nicht als drakonischer Eingriff angesehen werden kann.
Von den Formen, unter denen sich die Umsätze im
wirtschaftlichen Leben vollziehen, haben die Ver-
steigerungen von je her für das Kunstleben eine be-
sondere Bedeutung gehabt. Das Umsatzsteuergesetz
unterwirft die Umsätze bei Versteigerungen grund-
sätzlich auch dann der Steuer, wenn der Auftraggeber
des Versteigerers ein Privatmann ist. Ausgenommen
sind jedoch die Versteigerungen, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder unter Miterben zur Teilung
eines Nachlasses erfolgen. Betrifft die Versteigerung
die oben erwähnten Luxusgegenstände, so erhöht sich
auch hier die Steuer auf zehn vom Hundert. Daneben
ist die Vergütung des Versteigerers für seine Thätigkeit
mit fünf vom Tausend zu versteuern. Seit dem $. Mai
191 8, wo die Verordnung zur Sicherung der Umsatz-
steuer auf Luxusgegenstände in Kraft getreten ist,
wird von den Kunstauktionshäusern im allgemeinen
die Steuer nicht auf die Käufer abgewälzt, sondern von
den Auftraggebern der Kunstauktionshäuser getragen.
Diese Begünstigung des Publikums erschwert natur-
gemäss die Thätigkeit des Kunsthandels. Besonders
getroffen werdenKommissionäre, dieimeigenenNamen,
aber für Rechnung ihres Auftraggebers auf den Ver-
steigerungen bieten und sich den Zuschlag erteilen
lassen, denn die Abwicklung des Geschäftes zwischen
ihnen und ihren Auftraggebern unterliegt der Luxus-
steuer. Um dies zu vermeiden, können allerdings die
Kommissionäre den Ausweg wählen, dass sie nicht
sich, sondern den Auftraggebern den Zuschlag erteilen

lassen. Die Frage kann zu einer alle Teile befriedigenden
Lösung nur durch eine Verständigung zwischen den
Kunstauktionshäusern und den Kunsthändlern geführt
werden. Dabei ist zu beachten, dass, wie bereits er-
wähnt, die Verkäufe andieKunsthändlernurdann steuer-
frei sind, wenn der vorgeschriebene Ausweis der Be-
hörde vorgelegt wird Das Gesetz bietet keinen Anhalt
dafür, dass die Kunsthändler zur Vorlegung dieser Be-
scheinigung gezwungen werden können. Wird die
Bescheinigung nicht vorgelegt, so hat dies zur Folge,
dass das Auktionshaus oder sein Auftraggeber auch für
die Umsätze an die Kunsthändler die Luxussteuer be-
zahlen muss.

Zum Schutz des inländischen Kunsthandels ist die
Einfuhr, zum Schutz des inländischen Besitzes an Kunst-
gut ist die Ausfuhr von Kunstgegenständen der Luxus-
steuer unterworfen. Um aber den Werken der modernen
Kunst den Weg ins Ausland nicht zu erschweren, tritt die
Steuerpflicht nur ein, wennderSchöpferdesKunstwerkes
bereits fünfzig Jahre tot ist. Diese Feststellung wird
manchmal ihre Schwierigkeiten haben, so bei Werken,
deren Zuschreibung zum Beispiel wegen fehlender
Signatur unsicher ist. Die Steuerbehörde wird dann
jedenfalls tiefgründige, stilkritische Untersuchungen
anstellen. Dass es namentlich auf dem Gebiet der
Plastik auch Schöpfungen giebt, die das Werk mehrerer
Künstler sind, ist dem Gesetzgeber entgangen. In
solchen Fällen kann die Steuerpflicht erst in Frage
kommen, wenn der massgebende Zeitpunkt bei allen
eingetreten ist.

Eine Steuer von zehn Prozent wirkt gewiss nicht
befruchtend wie ein Frühlingsregen auf das Kunstleben.
Aber bei der ungeheuren Steigerung des öffentlichen
Bedarfs ist mit einer Ermässigung um so weniger zu
rechnen, als es ja nur mühsam gelungen ist, in letzter
Stunde die vom Reichstag beschlossene Erhöhung auf
zwanzig Prozent abzuwenden. Die Wirkungen der
Steuer werden sich erst ermessen lassen, wenn mit der
Rückkehr normaler Verhältnisse die gegenwärtige In-
flation des Geldumlaufs beseitigt sein wird.

BERLINER SEZESSION

die

eidet.

Der erste Eindruck der Ausstellung verspricht
mancherlei; am Ende verlässt man die Säle aber
doch wieder mit jener Verdrossenheit, die sich so oft
solchen Veranstaltungen gegenüber einstellt. Die Aus-
stellung ist so gut gemacht worden, wie es ohne be-
deutende Einzelwerke immer möglich ist; aber sie
wäre befriedigender, wenn die Begabungen, deren
Arbeiten der Ausstellung das Gesicht geben, freimütig
ihre Bedingtheiten zugäben und weniger starke Augen-
blickswirkungen zu forcieren suchten.

Die Gesamtstimmung ist ausgesprochen dekorativ.
Sie ist es in dem Sinne, dass das Auge eine Klangfülle
wahrnimmt, die geistig und gefühlsmässig nicht ge-
nügend gerechtfertigt erscheint. Ein grosser Aufwand
von Pathos wird verthan; wendet man sich aber ab, so
ist alles vorbei. Vor allem andern ist die Darstellung
von Phänomenen beliebt. Explosive Sonnenuntergänge,
wilde Schicksalsallegorien oder religiöse Ekstasen wer-
den bevorzugt; die deutsche Landschaft sieht aus, als
seien Stimmungen aus der Steinkohlenperiode gemalt,

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