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Zentral-Dombauverein <Köln> [Hrsg.]
Kölner Domblatt: amtliche Mittheilungen des Central-Dombau-Vereins — 1867 (Nr. 262-269)

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https://doi.org/10.11588/diglit.1827#0022
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Plan

-er PräWien-Eollecte zum Ausbau -er Thürme

des Kölner Domes.

Für die Dauer von acht Jahren wird dem Borstande des Centml-Dombau-
Berems zu Köln die nachgesuchte Genchmigung zu einer Prämien-Collecte, deren
Reinertrac, zum Fortbau und ;ur Vollendung der beiden khürme des Kölner Domes
bestimmt lst und dazu verwendet werden soll, so wie zum Lertriebe derLoose im ganzen
Umfange des Königreichs Preußen unter den folgenden Bedingungm gewährt:

S. 1.

Jede Ziehuna der Dom-Thurmbau-Präinim-Colleete befteht aus 350<M
Loosen, die in sortlaufendm Nummem (nach dem kier beiaefüaten Schema)
ausaefertigt werdm und mit einem besondern Stmipcl, ben Facsimiles der Unter-
schristen zweier Mitglieder des Ausschuffes und ver eigmhändigen Unterschrift des
angestelltm Vereins-Rendantm oder eines Mitgliedes ves Vorstandes oersehm, und
auzervem aus einem sogmanntm usschnitt-Negister ausgeschnitten sind.

Der Preis des einzclnen Looses beträgt Einen Thalcr Pr. Crt.

». r.

Die Prämim dieser Collecte bestehm:

s) in einem Lauptgewinne von . . . 25000 Thlrn.

d) in einem Gewnme von . . . . IOOOS ,

0) in einem Gewinne von . . . . LÜÜO ,

ä) rn zwei Gewinnen von je . 2000Thlrn.— 4000 ,

e) in fünf Gewinnm von ,e . lüüü » — 5VÜ0 »

f) in zwölf Ciewinnm von je . 500 „ — 60W »

g) in stinnig Gewinnm von je 200 , — 10000 »

k) in hundert Gewinnm von je lvü . — lVOOÜ »

1) in zweihundert Gewinnm von je 50 . — lOOÜÜ »

k) in tausmd Gewinnm von je 20 , — 2VVÜO »

und

l) in einer Anzahl gediegmer Werke lebmder
deutscher Künstler, im Gesammtwerthe

, l2LV0Ü Thlrn.

z. s.

Was nach Wzug der vorstehmdm Gesammtsumme

der Prämim von.125000 Thlm.

und der Vertriebs- und sonstigm Unkostm, angeschlagm zu . 5ÜÜVV Thlrn.,
übrig bleibt, bildet dm vem Dombaufonds zufließendm Reinertrag, der in der
hergebrachtm Weise vom Vereine an die Dombaubehörde verabfolgt und ausbe-
zahlt lvirv.

Solltm bis zumZiehungstage nicht wenigstms drei Fünftel sämmtlicherLoose,
also nicht 2IV0V0 Loose abgesetzt sein, so ist der Vorstand befugt, den Ziehungs-
tag bis nach erreichtem Wsatze oieser Summe zu verleaen. Er hat aber alsdann
diese Verlegung in den vorerwähntm Blättem drei Mal von acht zu acht Tagm
bekannt zu machen.

Dic Ziehung erfolgt aus zwei Glücksrädem, wovon das eine die sämmt-
lichen Losie-Nummem (l bis 3SVVÜV), das andere die sämiutlichm Gewinne, der
Zahl der vorhandmm Prämien in Gcld und Kunstwerkm entsprechmd, enthält.
Auf die Ziehung einer Loos-Nummer aus deni ersten Glücksrade solgt jedes Mal
die Ziehung eines Gewinnes aus dem zweitm Glücksrade, dergestalt, daß dieser
letztcre aut die unmittelbar vor ihm gezogene Loos-Nummer sällt. Sind alle
Gewinne gezogen, so bildm die übriaen m dem erstm Glücksrade zurückgeblie-
bmen Loo>e-Nummem die Nietm, unv alle mit diesen im Rade zurückgebliebenm
Nummem bezeichnetm Loos« sind werthlos.

Ueber das ganze Geschäst der Ziehung wird eine notarielle Verhandlung
aufgenommen, von den dabei Anweiendm vollzogm, und eine Ausfertigung
derielbm nach Veröffmtlichung im Domblatte im Archive des Central-Domvau-
Vereins hinterlegt.

s. S.

Auch die Nummern der nicht abgesetzten Loose werden in das eine Glücksrad
mit eingycihlt. Alle auf solche nicht abgesetzte Loose fallmdm Gewinne fließm dem
Dombau-Fonds zu.

Z. 6.

Die gezoaenm Nummern der gewinnendm Loose mit den darauf gefallenen
Prämien werven im Staats-Anzeiger und in den im Z. 4 genannten Blättern
drei Mal, sofort nach der Ziehung und von drei zu drei Wochm, bekannt gemacht.

Z. 7.

D!e Pramien werdm sechs Wochen nach Vorzeigung der Loose beinr Ber-
waltungs-Ausschuff« des Cmtral-Dombau-Vereins an den Jnhaber der betreffm-
den Loos« und gegm Aushändiaung derselben im Secretariate des Cmtral-
Dombau-Vereins zu Köln ausbezahlt und verabfolgt.

Z. 8.

Jedes Gewinnlos, welches binnm Z Jahren, vom Tage der Ziehung an ae-
rechnet, nicht voraezeiat und geltmd gemacht wordm ist, verliert mtt Ablauf die>er
Frist sein Anrecht auf Erhebung der Prämie, welche dem Dombau-Fonds anheim-
Mt.

Z. «.

Die Ziehung dcr Prämim erfolgt jährlich, in der Regel in der erstm Hälste
des Monates Januar, und zwar die näckste im Zanuar 1868, ain Sitze des
Cmtral-Dombau-Vereins zu Köln. Die Ziehung geschieht öffmllich durch Waisen-
knabm, im Beisein und unter Aufsicht eines Comnnflars der Königl. Regierung,
von wmigstms fünf Mitgliedern des Vorstandes des Central-Dombau-Vereins
und unter Zuziehuna eines Notars mtt Zeugen. Ziehungstag, Stunde und Ort
werden vorher mZwiichenräumm von acht Tagm wenigstens drei Mal im Staats-
Anzeiger und in dm beidm in Köln erscheinmden Zettungm, der »Kölnischcn
Zettung' und dm »Kölnischen Blättem" bekannt gemacht, der Ziehungstag selbst
ailch im Loose angegeben.

Z. S.

Dem Vorstande ist es gestattet, die Erlaubniß zum Vertrieb der Loose in dm
zum norddeutschcn Bunde gehörigen Staaten, unv bei den Regierungm Süd-
deutschlands nachzusuchm.

Z. lv.

Die Verwaltung und Ausfühmng der Dom-Thurmbau-Prämim-Collecte ist
dem Vorstande dcs Central-Dombau-Vereins zu Köln überlassm. Die Staats-
Regierung behält stch das Aufsichtsrecht und die Anordnung aller Maßregeln vor,
die sie für angemessm-erachtet.

Berlin, den 18. April 1867.

Auf die Jmmediat-Vorstellung des Verwaltungs-Ausschuffes des Cmtral-Dombau-Vereins vom 7. Zanuar d. I. habm des Königs Majestät Allergnädigst geruht,
demselbm zur feruerm Beschaffung reichlicherer Mittel für dm Ausbau dcr Kölner Dom-Thürme auf weitere acht nach einander folgmd« Jahre die Beranstaltung einer jähr-
lichm mtt Geldtreffem verbundmm Lotteris nach Maßaabe des mit obiger Vorstellung eingereichtm Planes zu gestattm. ^ ^

i HIervon setzm wtt dm Verwaltungs-Ausfchutz des Emtral-Dombau-Bereins mit dem Bemerkm m Kemttniß, daß auci, beiugstch der m Rede stehmden Ziehungm
«s bei dm Bestimmungm unseres Erlaffes vom 31. Mai 1864, wonach der Vcrtrieb der Loose in Form einer Haus-Collecte ausge,chlossm i>t, sein Bewendm behaltm muß.

Mit ver Ueberwachung der Ausführung des Lotterie-Untemehmens rc. ist die Königliche Regierung daselbst beauftragt wordm. Ebmso wird, wie in dm früheren
Fäüm, die Publication der Merhöchfim Gemhmigung durch die Regierungsblätter erfolgm.

Der Finanz-Minister, Der Minister des Jnnern,

von der Heydt. Gr. Eulenburg.
 
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