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Zentral-Dombauverein <Köln> [Hrsg.]
Kölner Domblatt: amtliche Mittheilungen des Central-Dombau-Vereins — 1867 (Nr. 262-269)

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https://doi.org/10.11588/diglit.1827#0051
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Nachdem Scine Majestät der Köuig auf unsere ehrfurchtsvollste Jmmediat-Eingabe Allergnädigst geruht habeu, die

Prömicn-Collecte zum Ausdau der Thürme des Mner Domes

auf seruere acht auf einander folgcnde Jahre zu bewilligeu, bringen wir den Plan (H, wclcher der Collcete zu Grunde gclegt ist,
und das hohc Ministcrial-Rescrrpt (8), womit uns die Merhöchste Genehmigung mitgetheilt wordrn ist, hierdurch zur öffeut-
lichen Kenntniß.

Dankerfüllteu Herzens werden alle Freunde des gottgeweihten herrlichen Bauwerks diesen Gnadenact begriißen, der nuu anch die
Bollendung der Thürme in sichere und nahe Aussicht stellt, wenn — worauf ueben dem erhofften Resultate der Prämien-Collecte mit
Zuversicht gerechnet wird — die freiwilligeu Spenden sich anf ihrer bisherigen Höhe erhalten und die Wirksamkeit des BereinS
in dieser Richtnng nicht geschmälert wird. Der Reinertrag der Prämien-Collecte allein gcwähtt die Bansnmme nicht, welche er-
forderlich ist, den Ausbau der THLrme des Domes binneu acht Jahren zn vollenden; die bisherigen regelmäßige» Mittel müffeu
uoch hinzutreteu. Wir rechnen daher auf deu andauernden Opferwilleu der Genoffen und Dombaufteunde, der fich seü fünfuud-
zwanzig Jahren so trefflich bewähtt hat.

Köln, den 4. Mai 1867.

Der Vkmaltungs-Auzschnß des Centrat-Dombau-Vrrrins:

Effer II. — v. WLttgenstein. - lttr. Haafs. — F. Heuser. —

F. Aldenhoven. — »r. A. Reichensperger. — Gaul.

— Voigtel. — Oswald Schmitz. — Effer II. 4»-. —

C. v. Wittgenstei«. — Barth. Haauen. — Ed. Öppeu»
heim. — Seydlitz.


Plan -er Pramien-Colleete zrrm Ausbau -er Thürme -es Kölner Domes.

Für die Dauer von acht Jahren wird dem Vorstande des Central-Dombau-
Vereins zu Köln die nachgesuchte Genehmigung zu einer Prämien-Collecte, deren
Reinertrag zum Fortbau und zur Vollendung der beiden Thürme des Kölner
Domes bestunmt ist und dazu verwendel werden soll, so wie zum Vertriebe der
Loose im ganzen Umfange des Königreichs Preußen unter den folgenden Bedin-
gMgen gewährt:

Z. 1. Jede Ziehung derDom-Thnrmbau-Prämicn-Collecte besteht aus 380,000
Loosc», die in fortlaufenden Nummern (nach dein hier beigefügten Schema) aus-
aefertigt werden und mit einem besonderen Stempel, den Facsimiles der Unter-
schriften zweier Mitglieder des Ausschusses und der eigenhändigen Unterschrift des
angestellten Vereins-Rkndanten oder eines Mitgliedes des Vorstandes versehen,
uno außerdem aus eii em sogenannten Ausschnitt-Register ausgeschnitten sind.

Der Preis des einzelnen Looses beträgt Einen Thaler Pr. Crt.

§. 2. Die Prämien dieser Collecte bestehen:

s) in einem Hauptgewimie von. 25000 Thlr.

b) in cincm Gewinne von. 10000 ,

0) in einem Gewinne von. 5000 ,

ä) in zwei Gewiunen von je . 2000 Thlrn. — 4000 ,

s) in sünf Gewinnen von je . 1000 „ — 5000 „

e) in zwölf Gewinnen von je . 500 „ — 6000 „

g) in fünfzig Gewinnen von je. 200 „ — 10000 „

d) in hnndert Gewinnen von je 100 „ — 10000 „

1) in zweihundert Gewinnen von je 50 „ — 10000 ,

K) in tausend Gewinnen von je 20 „ --- 20000 „

und

I) in einer Anzahl gediegener Werke lebender
deulscher Künstler, im Gesammtwerthe von 20000 „

125000 Thlr.

§. 8. Was nach Abzug der vorstehenden Gesammtsumme

der Präniien von. 125,000 Thlrn.

und der Vertriebs- und sonstigen Unkosten, angeschlagen zu . 50,000 Thlrn.,

übrig bleibt, bildet den dem Dombaufonds zufließendcn Reinertrag, der in der
hergebrachten Weise vom Vereine an die Dombaubehörde verabfolgt und ausbe-
zahlt wird.

§. 4. Die Ziehung der Prämien erfolgt jährlich, in der Regel in der ersten
Hälfte ves Nlonates Januar, und zwar die nächste im Januar 1868, am Sitze
des Central-Dombau-Vereins zu Köln. Die Ziehung geschieht öffentlich durch
Waisenknaben, im Bcisein und unter Aufficht eines Commiffars der Königlichen
Regicrung, von wenigstens sünf Mitgliedern des Vorstandes des Central-Dombau-
Vereins und unter Zuziehung eines Notars mit Zeugen. Ziehungstag, Stunde
und Ort werden vorher in Zwischenräumen von acht Tagcn wenigstens drei Mal
im Staats-Anzeiger und in den beiden in Köln erscheinenden Zeitungen, der

„Kölnischen Zeitung" und den „Kölnischen Blättern" bekannt gemacht, derZiehungs-
tag selbst auch im Loose angegeben.

Sollten bis zum Ziebungstage nicht wenigstens drei Fünftel sämmtlicher
Loose, also nicht 210,000 Loose abgesetzt sein, so ist der Vorstand besugt, dm
Ziehungstag bis nach erreichtem Absatze dieser Summe zu verlegen. Er hat aber
alsdann diese Verlegung in den vorerwähnten Blättern drei Mal von acht zu
acht Tagen bekanut zu machen.

Die Iiehung erfolgt aus zwei Glücksrädem, wovon das eine dis sämmt-
lichen Looie-Nummern (1 bis 350,000), das andere die sämmtlichen Gewinne,
der Zahl der vorhandenen Prämien in Geld und Kunstwertm entsprechend, ent-
hält. Auf die Ziehung einer Loos-Nummer aus dem ersten Glücksrade folgt
iedes Mal die Ziehung eines Gewmnes aus dem zweiten Glücksrade, dergestatt,
oaß dieser letztere auf die unmittelbar vor ihm gezogene Loos-Nummer fällt. Sind
alle Gewinne gezogen, so bilden die übrigen in dem ersten Glücksrade zurücktze-
bliebenen Loose-Nummern die Nieten, und alle mit diesen im Rade zurückgeblie-
benen Nummern bezeichneten Loose sind werthlos.

Ueber das ganze Geschäst der Ziehung wird eine notarielle Verhandlung
aufgenonimeii, von ven dabei Anwesenden vollzogen, und eine Aussertigung der-
selben nach Veröffmtlichung im Domblatte im Archlve des Central-Dombau-
Vereins hinterlegt.

§. 5. Auch die Nummern der nicht abgesetztm Loose werden in das eine
Glücksrad mit eiugezählt. Alle auf solche nicht abgesetzte Loose fallenden Gewinne
fließen dem Dombaufonds zu.

§. 6. Die gezogenen Nummern der gewinnenden Loose mit dm darauf ge-
sallmen Prämien werden im Staats-Anzeiger und in den im §. 4 genanntm
Blättern drei Mal, sofort nach der Ziehung und von drei zu drei Wochen, be-
kannt gemacht.

§. 7. Die Prämien werden sechs Wochen nach Vorzeigung der Loose beim
Verwaltungs-Ausschuffe des Central-Dombau-Vereins an den Jnhaber der be-
treffenden Loose und gegen Aushändigung derselben im Secretariate des Cmträl-
Dombau-Vereins zu Köln ausbezahlt und verabfolgt.

§. 8. Jedes Gewinnlos, welches binnen 3 Jahren, vom Tage der Ziehung
an gerechnet, nicht »orgezeigt und geltend gcmacht worden ist, verliert mit Ablauf
diescr Frist sein Anrecht auf Crhebung der Prämie, welche dem DombaufondS
anheimsällt.

§. 9. Dem Vorstande ist es gestattet, die Erlaubniß zum Vertrieb der Loose
in dcn zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten, und bei den Regierungen
Süddeutschlands nachzusuchen.

§. 10. Die Verwaltung und Aussührung der Doin-Thurmbau-Präinim-
Lollecte ist dem Vorstande des Central-Dombau-Vereins zu Köln überlassen. Die
Staats-Regierung behält fich das Aufsichtsrecht und die Anordnung aller Maß-
regeln vvr, die fte für angemessen erachtet.

L.

Berlin, dm 18. April 1867.

Auf die Jmmediat-Borstellung des Verwaltungs-Ausschuffes des Centrab-Dombau-VereinS vom 7. Januar d. I. haben des Königs Majestät Allergnädigst
geruht, demselben zur ferneren Beschaffung reichlicherer Mittel für den Ausbau der Kölner Dom-Thürme aus weitere acht nach einander folgende Jahre die Veran-
staltung einer jährlichm mit Geldtreffern verbundenen Lotterie nach Maßgabe des mit obiger Vorstellung eingereichtm Planes zu gestatten.

Hiewon setzen wir den Berwaltungs-Ausschuß des Central-Dombau-Vereins mit dem Bemerken m Kenntniß, daß auch bezüglich der in Rede stehendm
Ziehungm es bei den Bestimmungen unseres Erlaffes vom 31. Mai 1864, wonach der Vertrieb der Loose in Form einer Haus-Collecte ausgcschloffen ist, sein
Bewendcn behalten muß.

, Mit der Ueberwachung dcr Ausführung des Lotterie-Unternehmens rc. ist die Königliche Regierung daselbst beauftragt worden. Ebenso wird, wie in den
iruheren Fällen, die Publication der AÜerhöchsten Genehmigung durch die Regierungsblätter erfolgen.

Der Finanz-Minister, Der Minister des Jnneritz
von der Heydt. Gr. Eulenburg.
 
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