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Krause-Schmidt, Heike
"... ihr Brodt mit kleiner Silber-Arbeit erwerben": die Geschichte des Gmünder Goldschmiedegewerbes von den Anfängen bis zum Beginn der Industrialisierung, unter besonderer Berücksichtigung der Filigranproduktion — Schwäbisch Gmünd: Einhorn-Verlag, 1999

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https://doi.org/10.11588/diglit.52957#0054
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Steher baten den Rat, bei dem Dosenstecher eine Ausnahme zu machen und ihnen zu erlau-
ben, Albrecht als einen Mitmeister beim Handwerk einschreiben zu dürfen. Gleichzeitig er-
suchte Albrecht den Rat, seine fünf Söhne künftig gleich anderen Meisters Söhnen ohne ir-
gendwelche Einschränkungen anzuesehen. Der Rat verkündete: Peter Albrecht solle alß
Meister in die Goldschmidts-Profession gegen erlaag derer 25 fl sambt seinen 5 Söhne an-
genommen seyn, für selbe nichts weitheres alß die Einschreib-Gebühr zu bezahlen verbun-
den sein.231
Problematischer gestaltete sich die Aufnahme von auswärtigen Goldschmieden in das Hand-
werk, wobei die Mitgliedschaft immer an das Bürgerrecht gekoppelt war. Hatte ein Fremder
erst einmal die Bürgerschaft, meist durch Heirat, erworben, stand einer Mitgliedschaft und
somit der Berufsausübung nichts mehr im Wege. Im Nebenrezeß von 1724 wurde dabei un-
terschieden, ob ein Gmünder Bürger eine Fremde oder eine Bürgerin einen Fremden heira-
ten wollte. Im ersten Fall mußte der Gmünder seiner künftigen Ehefrau lediglich das ge-
wöhnliche Burger-Recht (. ..) bezahlen. Im umgekehrten Fall, wenn aber eine Burgerin-
oder Burgers-Tochter einem frembden Mann sich verheurathete, so steht zu des Magistrats
belieben, ob sie den selben gegen Erlegung der Gebühr zum Burger annehmen, oder sie
beede hinaus und abweisen wollen.232 Im Vereinigungsrezeß von 1753/58 wurde die Heirat
mit Fremden noch erschwert. In Punkt 110 hieß es: So ein lediger Burgerssohn eine fremde
Weibspersohn, oder eine ledige Burgers-Tochter oder Wittib eine fremde Mannspersohn
heyrathen wollte, so solle zwar dergleichen ihr Bürgerrecht nicht disputirt werden, doch
aber bey eines Eöbl. Magistrats Erkanntnuß stehen, ob derselbe eine dergleichen fremde
Manns- oder Weibs-Persohn vor die Gebühr zu einem Burger, oder Burgerinn, annehmen
wolle, oder nicht? Gestalten eine dergleichen ohne Concession des Löbl. Magistrats vorge-
gangene Vereheligung233 234 mit einer fremden unverburgerten Persohn keineswegs erlaubt,
sondern dergleichen Burger, oder Burgerin sein Bürgerrecht eo ipso verwürckt, mithin so
man sie auch nach der Hand zu Burgersleute annehmen wollte, sie beyde das Bürgerrecht
de novo zu kauff en schuldig seyn sollen.™
Voraussetzungen für den Erwerb des Bürgerrechtes waren 1692: die Vorlage eines ehrli-
chen Geburtsbriefes mit der Bestätigung, daß der Bewerber frei sei und mit der Leibeigen-
schaft niemals verbunden, seines Lehrbrief und 100 fl bar Vermögens. Nach Bezahlung der
Gebühr war der Bewerber dann ein Bürger der Stadt mit allen Rechten und Pflichten, dem
dann die Mitgliedschaft in seinem erlernten Beruf nicht abgeschlagen werden durfte.235 Die
Höhe der Gebühr wurde leider nicht angegeben. Im Jahre 1765, als die Kriterien zur Ertei-
lung des Bürgerrechts verschärft wurden, mußte ein außländisches Mannßbild mittelst ob-
rigkeitl. attestati sich (. . .) legitimieren (. . .), daß er in parato 300 und die Weibsbildper-
sohn 200 fl in baarem Vermögen habe. Die Aufnahmegebühren betrugen für den Mann
40 fl, für die Frau 30 fl, die an die Stadtkasse zu zahlen waren.-236 Die Höhe des Vermögens
scheint variabel und willkürlich vom Rat festgesetzt worden zu sein. So mußte zum Beispiel
der Wiener Goldschmied Joseph Staudinger, der 1693 eine Gmünderin heiraten und sich aus

231 (Sta Gd) RP 1764 bis 653, 28. Februar 1765, S. 21 bis 22.
232 (Sta Gd) GBO G: Nebenrezeß vom 12. April 1724, Punkt 17.
233 Eheschließungen mußten grundsätzlich vom Rat zuvor genehmigt werden.
234 (Sta Gd) GBO H: Vereinigungsrezeß von 1753/58, Punkt 110.
235 (Sta Gd) D. DEBLER: Chronica. Bd. 3/2, S. 336. Abschrift eines „Attestatums“ zur Erteilung des Bürger-
rechts vom 22. Oktober 1692.
236 (Sta Gd) RP 1764 bis 653, 11. Juli 1765, S. 70.

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