diesem Grunde in der Stadt ansiedeln und das Bürgerrecht erwerben wollte, ein Barvermö-
gen von 600 fl vorweisen.237
Häufiger kam es vor, daß ein auswärtiger Bürgersohn in Schwäbisch Gmünd das Gold-
schmiedehandwerk erlernt hatte und hier auch seine Gesellenzeit absolvieren wollte. Es war
jedoch nicht selbstverständlich, daß ein solcher Geselle seine Meisterprüfung machen durfte
und automatisch Bürgerrecht und Heiratserlaubnis erhielt. Zuweilen kam es sogar vor, daß
das Goldschmiedehandwerk sich gegen diese Praxis „Bürgerrecht und somit Arbeitsrecht
durch Heirat“ wehrte und beim Rat vorstellig wurde mit der Bitte, einem Gesellen nicht die
Heiratserlaubnis zu erteilen. So geschehen 1771: Der sog. Thomas, ein Böhm und Gold-
schmiedsgeselle, der mit des Handelsmanns Jakob Kittingers Tochter in Bekanntschaft ste-
he, solle sich nicht einfallen lassen, daß dahier ihme mit derselben eine Hochzeit, weniger
das Bürgerrecht erlaubt werde, und das umso weniger, als bereits ihrem in senatu vorge-
standenen Vatter Jakob Kittinger judicialiter beditten worden, seine Tochter zu warnen
und von diesem Böhmen so mehres abzuhalten, als Herrn Ober- und andere Achtmeister
der ehrsamen Goldschmiedsprofession inclytum Magistratum gebeten, diesem Thomas ja
keine Hochzeit zu erlauben. Der Rat kam der Bitte des Goldschmiedemittels nach.238 Am
18. März 1772 schließlich bat das Mittel erneut, daß dem böhmischen Goldschmiedsgesel-
len Thomas, der bei dem Meister Franz Rauscher in Arbeit stand, vom Rat das Bürgerrecht
und Hochzeit für alle Zeit abgeschlagen werde. Das Handwerk sei - so die Argumentation
des Mittels - überbelegt, viele Goldschmiede hätten weder zu arbeiten noch zu essen, zu-
letzt würde gar die ganze Profession umstürzen (. . .), wenn noch Fremde, da ohnedies
schon viele Bürgerssöhne da seind, die täglich zu heiraten und ihr Stück zu machen verlan-
gen, sich in selbige eindrängten.239 Da der Rat bereits zwei Tage zuvor beschlossen hatte,
dem Gesellen die Heiratserlaubnis und das Bürgerrecht, trotz anfänglicher Weigerung, doch
zu erteilen - mit der Begründung, daß zum einen sich 16 Bürgerssöhne von hier in Prag
bürgerlich etabliert hätten, zum anderen Thomas ein guter Arbeiter und schon seit zwei
Jahren in Gmünd als Geselle in Condition gestanden sei -, blieb es bei der Ratsentschei-
dung240 (vgl. Kapitel B.2.2.1. Zahl der Goldschmiede, B.2.2.3. Lehrjungen und Gesellen).
Angesichts der Krisenzeit um 1800 bedauerte der Chronist Dominikus Debler, daß man es
Fremden so schwer gemacht habe, das Gmünder Bürgerrecht zu erwerben, und man es in
Gmünd deshalb verpaßt habe, andere Gewerbezweige anzusiedeln, um die Folgen einer Mo-
no-Wirtschaft abzumildern.241 Nach Angaben Deblers hätten sich zwischen 1750 und 1802
lediglich sechs auswärtige Goldschmiedemeister in Gmünd angesiedelt, wobei unklar bleibt,
ob die betreffenden Personen als ausgelernte Meister sich niedergelassen oder ob sie das
Goldschmiedehandwerk in Gmünd erlernt hatten und deshalb als Lehrjungen bereits nach
Gmünd gekommen waren.242 Einer der wenigen Fremden, der neue Impulse im Goldschmie-
desektor nach Gmünd mitbrachte, war der Graveur Johann Rancon aus Paris. In einem Rats-
protokoll vom 5. Juli 1787 heißt es: Johann Rancon Graver (sic!) von Pariß, welcher einige
237 (Sta Gd) RP 1689 bis 95, 3. März 1693, S. 77 bis 77 a.
238 (Sta Gd) D. DEBLER: Chronica. Bd. 4/2, S. 583. Abschrift eines Ratsprotokolls vom 15. Oktober 1771.
239 (Sta Gd) D. DEBLER: Chronica. Bd. 4/2, S. 590. Abschrift eines Ratsprotokolls vom 15. März 1772.
240 (Sta Gd) D. DEBLER: Chronica. Bd. 4/2, S. 593 bis 594. Abschrift eines Ratsprotokolls vom 16. März 1772.
241 (Sta Gd) D. DEBLER: Chronica. Bd. 5/1, S. 82.
242 (Sta Gd) D. DEBLER: Chronica. Bd. 5/2, S. 877 bis 881.
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gen von 600 fl vorweisen.237
Häufiger kam es vor, daß ein auswärtiger Bürgersohn in Schwäbisch Gmünd das Gold-
schmiedehandwerk erlernt hatte und hier auch seine Gesellenzeit absolvieren wollte. Es war
jedoch nicht selbstverständlich, daß ein solcher Geselle seine Meisterprüfung machen durfte
und automatisch Bürgerrecht und Heiratserlaubnis erhielt. Zuweilen kam es sogar vor, daß
das Goldschmiedehandwerk sich gegen diese Praxis „Bürgerrecht und somit Arbeitsrecht
durch Heirat“ wehrte und beim Rat vorstellig wurde mit der Bitte, einem Gesellen nicht die
Heiratserlaubnis zu erteilen. So geschehen 1771: Der sog. Thomas, ein Böhm und Gold-
schmiedsgeselle, der mit des Handelsmanns Jakob Kittingers Tochter in Bekanntschaft ste-
he, solle sich nicht einfallen lassen, daß dahier ihme mit derselben eine Hochzeit, weniger
das Bürgerrecht erlaubt werde, und das umso weniger, als bereits ihrem in senatu vorge-
standenen Vatter Jakob Kittinger judicialiter beditten worden, seine Tochter zu warnen
und von diesem Böhmen so mehres abzuhalten, als Herrn Ober- und andere Achtmeister
der ehrsamen Goldschmiedsprofession inclytum Magistratum gebeten, diesem Thomas ja
keine Hochzeit zu erlauben. Der Rat kam der Bitte des Goldschmiedemittels nach.238 Am
18. März 1772 schließlich bat das Mittel erneut, daß dem böhmischen Goldschmiedsgesel-
len Thomas, der bei dem Meister Franz Rauscher in Arbeit stand, vom Rat das Bürgerrecht
und Hochzeit für alle Zeit abgeschlagen werde. Das Handwerk sei - so die Argumentation
des Mittels - überbelegt, viele Goldschmiede hätten weder zu arbeiten noch zu essen, zu-
letzt würde gar die ganze Profession umstürzen (. . .), wenn noch Fremde, da ohnedies
schon viele Bürgerssöhne da seind, die täglich zu heiraten und ihr Stück zu machen verlan-
gen, sich in selbige eindrängten.239 Da der Rat bereits zwei Tage zuvor beschlossen hatte,
dem Gesellen die Heiratserlaubnis und das Bürgerrecht, trotz anfänglicher Weigerung, doch
zu erteilen - mit der Begründung, daß zum einen sich 16 Bürgerssöhne von hier in Prag
bürgerlich etabliert hätten, zum anderen Thomas ein guter Arbeiter und schon seit zwei
Jahren in Gmünd als Geselle in Condition gestanden sei -, blieb es bei der Ratsentschei-
dung240 (vgl. Kapitel B.2.2.1. Zahl der Goldschmiede, B.2.2.3. Lehrjungen und Gesellen).
Angesichts der Krisenzeit um 1800 bedauerte der Chronist Dominikus Debler, daß man es
Fremden so schwer gemacht habe, das Gmünder Bürgerrecht zu erwerben, und man es in
Gmünd deshalb verpaßt habe, andere Gewerbezweige anzusiedeln, um die Folgen einer Mo-
no-Wirtschaft abzumildern.241 Nach Angaben Deblers hätten sich zwischen 1750 und 1802
lediglich sechs auswärtige Goldschmiedemeister in Gmünd angesiedelt, wobei unklar bleibt,
ob die betreffenden Personen als ausgelernte Meister sich niedergelassen oder ob sie das
Goldschmiedehandwerk in Gmünd erlernt hatten und deshalb als Lehrjungen bereits nach
Gmünd gekommen waren.242 Einer der wenigen Fremden, der neue Impulse im Goldschmie-
desektor nach Gmünd mitbrachte, war der Graveur Johann Rancon aus Paris. In einem Rats-
protokoll vom 5. Juli 1787 heißt es: Johann Rancon Graver (sic!) von Pariß, welcher einige
237 (Sta Gd) RP 1689 bis 95, 3. März 1693, S. 77 bis 77 a.
238 (Sta Gd) D. DEBLER: Chronica. Bd. 4/2, S. 583. Abschrift eines Ratsprotokolls vom 15. Oktober 1771.
239 (Sta Gd) D. DEBLER: Chronica. Bd. 4/2, S. 590. Abschrift eines Ratsprotokolls vom 15. März 1772.
240 (Sta Gd) D. DEBLER: Chronica. Bd. 4/2, S. 593 bis 594. Abschrift eines Ratsprotokolls vom 16. März 1772.
241 (Sta Gd) D. DEBLER: Chronica. Bd. 5/1, S. 82.
242 (Sta Gd) D. DEBLER: Chronica. Bd. 5/2, S. 877 bis 881.
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