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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 55.1904-1905

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Schaefer, Karl: Die Pflicht zur Nennung der künstlerischen Urheber
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https://doi.org/10.11588/diglit.7198#0214
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Die Pflicht zur Nennung der künstlerischen Urheber.

(Musterzeichner, Modelleure) besteht z. A. nach Lage
der Gesetzgebung nicht. Sie tritt nur dann ein, wenn
sie, sei es infolge Namensanbringung auf der Zeich-
nung, dem Modell ic., aus dem Gesichtspunkt der
„Nachbildung" sich ergibt, fei es durch einen beson-
deren Vorbehalt in den: „Urheberrechtsüberlassungs-
vertrag" sichergestellt ist. (Liehe aber auch, was die
in kunstgewerblichen Anstalten für fremde Rech-
nung hergestellten Zeichnungen, Muster, Modelle
und deren Urheber betrifft § 2 des Muster- und
Modellschutzgesetzes.) Auf der anderen Leite darf
aber auch die Verschweigung des Namens des
Miturhebers eines kunstgewerblichen Gegenstandes
nicht als Mittel zur Erzeugung einer falschen Vor-
stellung über die „Urheberschaft" beim Publikum ge-
wählt und benutzt werden. Das heißt: es müssen,
wenn der Urheber des kunstgewerblichen Gegenstandes
oder seine Rechtsnachfolger bei öffentlicher Verbreitung
desselben, z. B. durch Ausstellung des Gegenstandes
im Schaufenster oder auf einer Ausstellung, Urheber-
angaben machen, diese Angaben mit der Wirklichkeit
übereinstimmen. Es kann und darf sich niemand
mehr Urheberrechte an einem Gegenstände beilegen,
als er selbst wirklich daran hat und gerechterweise
daran in Anspruch nehmen kann, bsat der Hersteller
eines kunstgewerblichen Gegenstandes, der nach einer
fremden Musterzeichnung oder einem fremden Modell
hergestellt ist, welches nicht in seiner Werkstatt
von seinen Leuten gefertigt ist (vgl. hier § 2 Muster-
schutzgesetz), durch Anbringung ausschließlich seines
Namens bei gleichzeitiger Unterdrückung des Namens
des Zeichners, Modelleurs, dessen Zeichnung, Modell rc.
er nicht mit „allen Rechten" erworben hat, beim
Publikum die falsche Vorstellung hervorzurufen ver-
sucht, er sei der alleinige Urheber des in dem
kunstgewerblichen Gegenstände sich zu erkennen geben-
den künstlerischen Erzeugnisses, so kann er sehr leicht
mit ß 8 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb
in Aonflikt geraten. Ebenso sein Rechtsnachfolger
(Verkaufs- oder Vertriebsvermitteler). Die mißbräuch-
liche Benutzung des eigenen Namens unter Unter-
drückung des an der Neuschäpfung beteiligten Mit-
urhebers, wenn sie in der unlauteren Absicht erfolgt, um
hierdurch den Schein der „Alleinurheberschaft" am
Gegenstände bei Dritten im öffentlichen Verkehre wach-
zurusen, fällt unter § 8 des Gesetzes gegen unlauteren
Wettbewerb, sobald diese Art der Benutzung des
eigenen Namens daraus berechnet und geeignet
ist, Verwechslungen hinsichtlich der Urheber- und
Miturheberschaft an dem in Verkehr gebrachten
Werke bei Dritten hervorzurufen, freilich fällt hier
dein durch die Namensunterdrückung in seinen künstle-
rischen und sonstigen Interessen öffentlich Benach-

teiligten es meist schwer, den Nachweis zu erbringen,
daß die unter Unterdrückung seines Urhebernamens
vom Aussteller oder Verbreiter öffentlich angebrachte
eigene Namensbezeichnung auf oder in Verbindung
mit dem ausgestellten Gegenstand nur deshalb ge-
schah, weil sie darauf berechnet war, Urheberver-
wechslungen und falsche Vorstellungen über das Ver-
hältnis der Urheberschaft am Gegenstände hervor-
zurufen. Dieser Nachweis wird in den seltensten
Fällen gelingen, da der Einwand, man habe ohne
diese berechnende Absicht gehandelt, meist nicht wider-
legt werden kann.

Es stellt sich somit de lege lata heute die Hrage
wegen des Rechtes und der Pflicht zur Namens-
nennung geistiger Miturheber von kunstgewerb-
lichen Erzeugnissen im Halle öffentlicher Verbreitung
letzterer so dar, daß man bei Übertragung solcher
Urheberrechte vom Erwerber sich diese ausdrücklich
sicherstellen lassen muß (am besten unter Ausbedin-
gung einer Aonventionalstrafe für jeden einzelnen
Auwiderhandlungsfall). Namentlich in jenen Fällen,
wo man ein besonderes Interesse daran hat, in der
Öffentlichkeit als Miturheber der Gegenstände bekannt
zu werden, so z. B. im Halle der Verbreitung des
Gegenstandes auf öffentlichen Ausstellungen, erscheint
dies rätlich und sogar notwendig. Es kann dies
z. B. dadurch geschehen, daß bei Übertragung des
Urheberrechtes an einer Musterzeichnung zum Zwecke
der Nachbildung derselben an bestimmten kunstgewerb-
lichen Erzeugnissen die Alausel in den Überlassungs-
vertrag ausgenommen wird, daß im Halle öffent-
licher Zurschaustellung oder einer Ausstellung auf
den nach der Musterzeichnung hergestellten Gegen-
ständen die Nennung des Namens des Miturhebers
bei Aonventionalstrafe zu erfolgen habe, etwa in der
Weife, daß die Angabe: „Gefertigt nach dem
Entwurf oder nach dem Modell von N. N."
im Aatalog oder an dem Gegenstände selbst zu
machen sei.

Vielleicht wäre es möglich, bei den Beratungen
des Aunstschutzgesetzentwurfes die Einfügung einer
dem § 5 des Schriftwerkefchutzgesetzes nachgebildeten
Gesetzesbestimmung zugunsten sowohl der Urheber
aus § { Ziff. 3 des Schriftwerkegesetzes wie der Ur-
heber von künstlerischen Entwürfen, Zeichnungen,
Mustern, Modellen aus § { des Aunstwerkegefetzes
zu erreichen. Ich mache folgenden Vorschlag: Man
formuliere einen Namensschutzparagraphen zugunsten
der Miturheber im Aunstwerkegesetz wie folgt:

„Wird ein Schriftwerk, Modell, Muster oder
ein für die Entstehung eines Kunstwerkes wesent-
liches Aunstwerk anderer Art und Gattung mit
einem Werke der Aunst oder einem, künstlerische

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