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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 55.1904-1905

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Schaefer, Karl: Die Pflicht zur Nennung der künstlerischen Urheber
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https://doi.org/10.11588/diglit.7198#0213

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Die Pflicht zur Nennung der künstlerischen Urheber.

einer Gemeinschaft nach Bruchteilen am Gewinn,
den der kunstgewerbliche Gegenstand abwirft, vor-
gezogen wird — kann der Erfinder der Ursprungs-
sorm (Zeichnung, Muster, Modell) auch ein Recht
aus Nennung seines Namens bei Verbreitung und
Veröffentlichung der durch Nachbildung gewonnenen
kunstgewerblichen Erzeugnisse nicht geltend machen,
es sei denn, daß seine Zeichnung, sein Modell seinen
Namen aufweist, oder er sich seine Namensnennung
in bestimmten Fällen ausdrücklich Vorbehalten hat.

Anders liegt der Hall, wenn der Musterzeichner,
Bildhauer, Modelleur seine Zeichnung, sein Modell
nicht „mit allen Rechten" abgetreten hat an den
Verleger oder die kunstgewerbliche Werkstätte, und
wenn er keine Abfindungssumme für den Verzicht
auf seine Urheberrechte erhalten hat. Zn diesem
Halle erwirbt der Verlag oder die kunstgewerbliche
Werkstätte das „Urheberrecht" an der Zeichnung nur
zur Ausübung in derjenigen kunstgewerblichen
Horm, die im Vertrage bezeichnet ist, und es tritt
tatsächlich eine Gemeinschaft der beiden Urheber-
rechts (geistiges und kunstgewerbliches) bei Verfertigung
des kunstgewerblichen Gegenstandes ein, selbst wenn
diese Gemeinschaft der Urheber nach außen nicht er-
kennbar zutage tritt. Besteht nun an sich moralisch
wegen jener Gemeinschaft der Urheberrechte, wie sie
sich in dem kunstgewerblichen Gegenstände verkörpert,
schon ein Anspruch auf Namensnennung des
Miturhebers, sobald der Gegenstand in die Öffent-
lichkeit tritt und verbreitet wird, so besteht hierzu
rechtlich doch kein Zwang, wenn der als Mit-
urheber am Gegenstände beteiligte erste Erfinder sich
weder mit Namen auf der Zeichnung, dem Modell rc.
bezeichnet hat, noch bei Eingehung des Urheber-
rechtsübertragungsvertrages solche Namens-
nennung auf oder in Verbindung mit dem kunst-
gewerblichen Erzeugnis zur Erkennbarmachung seiner
Miturheberschaft sich besonders Vorbehalten hat. Es
liegt die Lache hier genau so wie wie beim Druck-
schrifterzeugnis. Gebe ich ein Lchrifterzeugnis (Ma-
nuskript), ohne meinen Namen demselben beizusetzen,
in Verlag, so ist der Verleger als Ausübender meiner
Urheberrechte weder berechtigt noch verpstichtet, meinen
Namen als „Urheber" auf der Druckschrift zu nennen.
Es besteht zwar an einem anonymen Druckschrift-
erzeugnis eine Urhebergemeinschaft in dein Linne,
daß sowohl der geistige Urheber wie der technisch-
gewerbliche Urheber (z. B. bei einem Gegenstand des
Aunstdruckes) Dritten gegenüber künftig schlechthin ge-
schützt sind gegen Nachbildung und jeder seine Rechte
daran geltend machen kann. Nach außen gibt sich
aber diese Rechtsgemeinschaft, da der geistige Urheber
seinen Namen verschwiegen hat, für gewöhnlich nicht

zu erkennen. Erst bei Rechtsverletzungen Dritter an:
Werke tritt sie hervor dadurch, daß auch der nicht
auf der Druckschrift genannte geistige Urheber Ent
schädigungsklage erheben und Ltrafanträge stellen
kann in seiner Eigenschaft als „Miturheber" des
Werkes.

Loll daher derjenige, welchem von einem
Musterzeichner, Modelleur rc. ein Nachbildungs-,
Verbreitungs- und Veröffentlichungsrecht an einer
Zeichnung, einem Modell zum Zweck der Herstellung
eines kunstgewerblichen Gegenstandes von künstle-
rischem Charakter übertragen wird, zur Namens-
angabe seines Miturhebers am Gegenstände ver-
pstichtet fein, so ist es nötig, daß der Urheber der
Zeichnung rc. auf dieser seinen Namen einträgt.
Alsdann muß dieser Name auch auf den nach der
Zeichnung hergestellten kunstgewerblichen Nachbil-
dungen gebracht werden, sonst liegt eine „Urheber-
rechtsverletzung" vor (vgl. § 1 Ziff. 3, § 9 mit
§ 38 Abs. 2 Urheb.-Ges. an Schriftwerken). § 8 des
Aunstfchutzgesetzentwurses gibt dem dadurch Aus-
druck, daß er bestimmt: „Zm Halle der Übertragung
des Urheberrechtes hat der Erwerber, soweit nicht
ein anderes vereinbart ist, nicht das Recht, bei der
Vervielfältigung des Werkes (Zeichnung rc.) an dem
Werke selbst, an dessen Bezeichnung und an der
Bezeichnung des Urhebers Änderungen vorzu-
nehmen." § 24 Abs. 2 1. c. sagt dann weiter: „Lind
an der Bezeichnung des Urhebers Änderungen (ohne
dessen Einwilligung) vorgenommen, so tritt Geld-
strafe bis zu 300 M. ein." pat aber der Muster-
zeichner, Modelleur rc. es unterlassen, seinen Namen
auf der Zeichnung rc. anzubringen, so muß er in
dem Urheberrechtsüberlassungsvertrag, den er mit
dem Verlage oder der kunstgewerblichen Werkstätte
schließt, sich die Angabe seines Namens, fei es
auf dem herzustellenden kunstgewerblichen Gegen-
stände, sei es in anderer, im Überlassungsvertrage in
näher festzusetzender Weise, ausdrücklich ausbedingen,
um eine Namensnennung bei der Verbreitung und
Veröffentlichung deskunstgewerblichen Gegenstandes mit
Erfolg zu erreichen. Diese besondereVertragsbedingung
bindet alsdann nicht nur den Hersteller des kunst-
gewerblichen Gegenstandes, wenn er den Gegenstand
selbst verbreitet, z. B> in seinem Lchaufenster oder auf
einer kunstgewerblichen Ausstellung öffentlich aus-
stellt, sondern auch seine Rechtsnachfolger, z. B. die-
jenigen, an welche er den Gegenstand zum Weiter-
vertrieb abgibt.

Eine allgemeinrechtliche Verpflichtung der Her-
steller kunstgewerblicher Gegenstände zur Namens-
nennung der als Miturheber an jenen Gegenständen
urheberrechtlich in Betracht kommenden Personen
 
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