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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Editor]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 64.1913-1914

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Brenneis, J.: Rechtsfragen in der Praxis der Kunst und des Handwerks, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.8767#0087
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Wurstf(mtfmävw
uttonservewMtzeik.

München

ißmqWrlmtäv.Qayern.

Fabrik u.KonlorThalkirchnerslr. 31/33,Telephon9492u.8292
Kauplgeschäsl Wasseislr. 14,Telephon 464. Zwanzig Filialen.
Gegr. 1825. GoldeneMedaille: Paris 1898, München 1898;
CilberneMedailleBerlin 1899, EhrendiplomBudapesl 1896.

Dumps- u. elchlrijdicr Betrieb. 50 HP0ampima(d)inf, 30 HPCIehtromolor.

Geschäftskarte von paul Neu.

JOSEPH GAUTSCH
** MUENCHEN **

KOL. B. HOF-WACHSWAREN-
FABRIK U. WACHSBLEICHE
FABRIK: NYMPHENBURGER-
STRASSE 3 / LADEN: THAL 8

®efd)(5ft$(arte von Paul Glas.

ScHrernerer in Berchtesgaden

Spezialität Bemafte K3auernmöbel.

Geschäftskarte von.Bernhard wenig.

sich um die sog. Miturheberschaft, d. i. wenn ein
in sich einheitliches werk das Resultat der Arbeit
— sei es geistig oder körperlich — mehrerer Ur-
heber ist. Eine Miturheberschaft kann nur in der
weise entstehen, daß jeder der Miturheber sein
Arbeitsgebiet derart einschränkt, daß für das
Schaffen des Miturhebers noch Raum vorhanden
ist. Dies setzt selbstverständlich eine Verständigung
voraus. Unter Miturhebern besteht eine Ge-
meinschaft nach Bruchteilen des Bürgerlichen Ge-
setzbuches. § desselben lautet: „Steht ein
Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, so-
fern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt,
die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung
(Gemeinschaft nach Bruchteilen)." Jede Mit-
urheberschaft beruht auf einem Übereinkommen.
Ls kann deshalb von vorherein ein Miturheber
auf das Recht der Miturheberschaft und auf Nen-
nung seines Namens verzichten. Der Anteil
jedes Miturhebers bestimmt auch den ihm zu-
fallenden Bruchteil der Früchte (§ 74z). Uber den
gemeinschaftlichen Gegenstand im ganzen können
die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen (§ 747,
Satz 2). Line Verfügung über das werk liegt
in der Übertragung des Urheberrechtes oder ein-
zelner ausschließlicher Befugnisse, in der Ein-
räumung der Ausübung des Urheberrechtes oder
einzelner voraussichtlicher Befugnisse sowie in der
Einwilligung zur Vornahme von dem Urheber
ausschließlich vorbehaltener Handlungen (§§ ff.
K.G.).

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegen-
standes steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.
Zeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung
des Gegenstandes notwendigen Maßregeln ohne
Zustimmung des anderen Teiles zu treffen; er
kann verlangen, daß diese ihre Einwilligung zu
einer solchen Maßregel im voraus erteilen (§ 7$$).
Die §§ 7<*9 bis 753 des Bürgerlichen Gesetzbuches
bestimmen die Aufhebung der Gemeinschaft.

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