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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 64.1913-1914

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Brenneis, J.: Rechtsfragen in der Praxis der Kunst und des Handwerks, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.8767#0088

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4. Name oder Zeichen des Urhebers.
Zst auf einem Werke der Name eines Urhebers
angegeben oder durch kenntliche Zeichen ausge-
drückt worden, fo wird vermutet, daß dieser der
Urheber des Werkes sei.

Bei Werken, die unter einem anderen als dem
wahren Namen des Urhebers oder ohne den
Namen eines Urhebers erschienen sind, ist der
Herausgeber, falls aber ein solcher nicht angegeben
ist, der Verleger berechtigt, die Rechte des Urhebers
wahrzunehmen (§ 9 K.G.).

Die Urheberschaft begründet das Urheberrecht. Der
Nachweis der Urheberschaft ist jedoch oft nur schwer
zu führen. Deshalb stellt § 9 eine Rechtsvermutung
der Urheberschaft auf. Der Name des Urhebers
muß dessen wahrer Name sein. Das ist der bürger-
liche Name. Derselbe muß auf dem Werke
angebracht sein, z. B. auf dem Sockel eines Bild-
werkes. Der Name des Urhebers muß als solcher
angegeben oder durch kenntliche Zeichen
ausgedrückt sein. Kenntliche Zeichen sind Zeichen,
die z. B. den Namen in abgekürzter Form ersicht-
lich machen oder die Namenszeichnung symbolisch
vertreten. Dazu gehören Kombinationen der An-
fangsbuchstaben.

5. v ererblichkeit und Übertragbarkeit
des Urheberrechtes.

Das Urheberrecht geht auf die Erben über.
Die Überlassung des Eigentums an einem Werke
schließt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist,
die Übertragung des Rechtes des Urhebers nicht
in sich (§ to K.G.).

Das Recht des Urhebers geht als Nachlaßbestand-
teil auf die Erben über entweder durch den gesetz-
lichen Erbgang oder durch Testament oder durch
Vermächtnis oder durch Erbvertrag. Solange
das Urheberrecht besteht, ist es auch in der Hand der
Erben wieder vererblich und übertragbar.

Das Urheberrecht kann beschränkt oder unbeschränkt
auf andere übertragen werden; die Übertragung
kann auch mit der Begrenzung auf ein bestimmtes
Gebiet geschehen.

Die Übertragung erfolgt nach §41.3 des Bürger-
lichen Gesetzbuches durch einfachen Vertrag,
also durch Kauf, Tausch, Schenkung oder überhaupt
durch einen Veräußerungsvertrag. Die Übertragung
kann auch stillschweigend erfolgen. Keine
Übertragung ist die Erteilung einer Lizenz.

6. Schutz der Urheberpersönlichkeit;

Änderungen am Werke.

)m Falle der Übertragung des Urheberrechtes
hat der Erwerber, soweit nicht ein anderes verein-

bart ist, nicht das Recht, bei der Ausübung seiner
Befugnisse an dem Werke selbst, an dessen Be-
zeichnung oder an der Bezeichnung des Urhebers
Änderungen vorzunehmen.

Zulässig sind Änderungen, für die der Berechtigte
seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht
versagen kann (§ \2 K.G.).

Diese Bestimmung ist ein Ausfluß des Schut-
zes der Urheberpersönlichkeil. Das
ist der wichtigste Satz des ganzen Kunstschutzgesetzes.
Der Urheber hat ausdrücklich darüber zu ver-
fügen, in welcher Gestalt sein Werk an die Öffent-
lichkeit gelangt. Dieser Standpunkt wird in den
Motiven zu § \2 in den Vordergrund gerückt:
„Die Vorschrift im § \2 bezweckt, das Werk gegen
Veränderungen, Entstellungen und ähnliche, unter
Umständen den Ruf des Künstlers gefährdende
Maßnahmen sicherzustellen. Die Bestimmung hat
nach dem Vorbilde des Literargesetzes nur den Fall
im Auge, daß das Urheberrecht übertragen wird.
Zn einem solchen Falle soll der Erwerber bei Aus-
übung seiner Befugnisse nicht berechtigt sein, an
dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung oder an
der Bezeichnung des Inhabers Änderungen vorzu-
nehmen. Das Werk darf also mit einer solchen
Änderung weder vervielfältigt noch gewerbsmäßig
verbreitet noch gewerbsmäßig mittels mechanisch-
optischer Einrichtungen vorgeführt werden." Dieser
Schutz haftet an der Person des Urhebers und ist
unveräußerlich. Mit dem Tode des Urhebers er-
lischt er. Doch kann der Urheber auf Geltend-
machung des Schutzes verzichten, hierauf beruht
der Hinweis auf die Vereinbarung und auf Treu
und Glauben des Vertrages.

Line Änderung des Werkes ist immer eine Änderung
der Form, weil die Anschauung des Künstlers
immer nur durch die Form einen sinnfälligen
Ausdruck erhält (Gsterrieth). Die Änderung kann
vor sich gehen durch Unterdrückung eines
Teiles des Werkes, durch einen Zusatz oder
durch eine qualitative Änderung.
Zulässig sind die Änderungen, zu denen der Ur-
heber seine Einwilligung erteilt hat, die also auf
einer Vereinbarung beruhen.

Die Vereinbarung ist nach Treu und
Glauben auszulegen. Die Einwilligung kann
ausdrücklich oder stillschweigend erteilt sein.

7. Name und Namenszug auf dem Werke.

Der Name oder der Namenszug des Urhebers
darf auf dem Werke von einem andern als dem
Urheber selbst nur mit dessen Einwilligung ange-
bracht werden (§ J3 K.G.).

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