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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 71.1921

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Tagung des Verbandes deutscher Kunstgewerbevereine
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https://doi.org/10.11588/diglit.8622#0056
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einheit, die zuletzt M. 32 betragen hat. Es würde der in-
zwischen eingetretenen Verminderung des Geldwertes
nur entsprechen, wenn die Delegierten diese Beitragseinheit
auf mindestens M. 50 festsetzen wollten.

Endlich hätten die Delegierten heute den Ausschuß neu
zu wählen.

Die Delegierten stimmen dem Antrage bei, daß der Ver-
band alljährlich M. 300 zu dem Deutschen Verbände für
das Schiedsgerichtswesen beiträgt.

Auf Antrag der Herren Kassenprüfer, von denen Kasse
und Belege geprüft und in Ordnung gefunden worden sind,
wird dem Kassenführer und dem Vororte für die Kassen-
führung der Jahre 1914 bis inkl. 1920 Entlastung erteilt.

Die Beitragseinheit zum Verbände wird bis auf weiteres
auf M. 50 (fünfzig Mark) festgesetzt.

Die Wahl des Ausschusses soll im späteren Verlaufe der
Sitzung stattfinden.

Punkt 2 der Tagesordnung: Eisenacher Ordnung.

Herr Professor Dr. Lehnert, Berlin, berichtet: Der
24. Delegiertentag hat die Eisenacher Ordnung angenom-
men. Sie hat sich bislang
bewährt, wenngleich ihr
natürlich das auch nicht
erspart geblieben ist, was
jeder Gebührenordnung
widerfährt, nämlich, daß
nicht jeder mit ihr zu-
frieden ist.

Aber als recht gut hat
sich erwiesen, daß wir die
Gebührensätze nach Teilen
der Ausführungskosten be-
messen haben, denn in-
folgedessen ist unsere Ge-
bührenordnung trotz aller
Veränderung des Geld-
wertes und der Arbeits-
preise nach wie vor an-
wendbar geblieben. Nur
die §§7 und 9, Entschä-
digung nach Zeitaufwand
und Besondere Gebühren,
bedürfen einer zeitgemä-
ßen Umgestaltung. Der
Verbandsort schlägt vor,
für die erste Arbeitsstunde
in § 7 einen Mindestsatz
von M. 40, für jede weitere
Arbeitsstunde einen Min-
destsatz von M. 20 in An-
satz zu bringen und in § 9
den Tag mit mindestens
M. 60 ohne Übernachten
und mit mindestens M. 90
mit Übernachten zu be
rechnen.

Endlich ist erforderlich
eine Ergänzung der Eise-
nacher Ordnung hinsicht-
lich der Gebühren für
Massenerzeugnisse. Der
Vorort schlägt vor, unter

JOSEF WITTMANN

dem Abschnitte B, Besondere Bestimmungen, neu auf-
zunehmen „§ 26, Gebühren für Massenerzeugnisse. Die
Gebühren können berechnet werden

a) nach Zeitaufwand,

b) gegen einen Anteil am Umsätze,

c) gegen eine Pauschvergütung.
Im allgemeinen empfiehlt es sich, eine Pauschver-
gütung zu vereinbaren, weil diese für beide Teile die ein-
fachste geschäftliche Lösung darstellt. Die Abrede muß,
gleichviel ob sie nach Ziffer a, b oder c erfolgt, eine Be-
stimmung über die Zeit enthalten, für deren Dauer der
Urheber seine Rechte am Entwürfe an den Ausführenden
abtritt. Bei Berechnung nach Zeit oder Pauschgebühr
erscheint eine dauernde Abtretung als das Gebotene".

Wenn die Delegierten diesen Paragraphen annehmen,
fällt Absatz 2 der Vorbemerkung zur Gebührenordnung weg.

Zu dem Antrage sprechen die Herren Prof. Dr. Stettiner,
Hamburg, Professor Melchior v. Hugo, Hannover, Hof rat
Drechsler, Leipzig, Professor Quint, Leipzig, Maler
Dören, Hamburg.

Man beschließt a) die
§ 7 und 9 entsprechend
dem Antrage umzuändern,
b) den Antrag wegen des
§ 26 den Verbandsvereinen
zur Beratung und Rück-
äußerung innerhalb zwei
Wochen vorzulegen und
den Verbandsausschuß zu
ermächtigen, nach den
eingegangenen Antworten
die Anfügung des § 26 in
geeignet erscheinender Fas-
sung vorzunehmen, c) die
Verbandsvereine und den
Ausschuß auf die Bedeu-
tung des Antrages von
Herrn Prof. v. Hugo hin-
zuweisen, daß für die Ab-
geltung von Ansprüchen
und Entwürfen für Massen-
erzeugnisse auch das ge-
mischte Verfahren, zu-
nächst eine Pauschvergü-
tu ng, daneben aber nach
Erreichen einer verabrede-
ten Umsatzhöhe ein An-
teil am Umsätze, in vielen
Fällen sich bereits be-
währt hat.

Punkt 3, 4, 5 und 6
wurden zu einem Bera-
tungs-Gegenstand zusam-
mengefaßt, wobei ebenfalls
wiederum Professor Beh-
rens, Berlin, einen Ge-
neralüberblick über das
Wesen und die künftige Tä-
tigkeit derdeutschenKunst-
gewerbe-Vereine brachte.

Hierauf ergriff der Ver-
treter des Bayerischen

Messingleuchter

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