solchen Mitteilung treten die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen in
Kraft.
Ebenso wie der Eigentümer bzw. Benutzer hat auch die Provinzial- oder
Gemeindeverwaltung in diesem Stadium die Möglichkeit, Bemerkungen zu
machen und evtl, darum zu ersuchen, bestimmte Denkmäler nachträglich auf-
zunehmen.
Mit dem eingeschlagenen Verfahren wird erreicht, daß in vielen Fällen
erstmals der Eigentümer bzw. Benutzer als auch die Behörden über das
Vorhandensein der Denkmäler unterrichtet werden. Die Weise, in der dies
geschieht, wird nicht von jedermann vorbehaltlos begrüßt. Dies liegt in der
Unwissenheit hinsichtlich archäologischer Monumente begründet, von Hünen-
gräbern und vielleicht Wurten einmal abgesehen.
Die traurige Erfahrung lehrt, daß im allgemeinen das archäologische Inter-
esse bei den Grenzen der eigenen Parzelle aufhört und daß nur sehr wenige
Privateigentümer uneingeschränkt dazu bereit sind, im Geiste des Gesetzes
auf das Ziel des gesetzlichen Schutzes hinzuarbeiten. Mehr Verständnis trifft
man meistens bei den Gemeinde- und Provinzialverwaltungen an. Aber auch
bei ihnen muß zunächst der Unwissenheit hinsichtlich der Art der Denkmäler
begegnet werden. Deshalb sind gründlich dokumentierte Information über
die Denkmäler auf populärwissenschaftlicher Grundlage notwendig.
Innerhalb von zwei Jahren muß der vorläufigen Liste eine endgültige
folgen. Hier werden außer den Eigentümern und den Berechtigten auch die
Hypothekengläubiger angeführt. Wird gegen die Aufnahme in die endgültige
Liste innerhalb von zwei Monaten keine Berufung eingelegt, folgt als letzte
einer langen Reihe von Verwaltungsmaßnahmen die Registrierung, d. h. die
Eintragung der Monumente in das Grundbuch. Das bedeutet, daß zum dritten
Mal von jeder Parzelle die Angaben übernommen bzw. kontrolliert werden
müssen. Wegen vorkommender Eigentumsübertragungen und der Neu-
einteilung von Parzellen ist hierbei große Genauigkeit geboten. In Zukunft
wird es jedem möglich sein, sich aus dem Grundbuchamt davon zu überzeugen,
ob eine bestimmte Parzelle oder ein Teil davon unter Denkmalschutz steht.
Die Listen sind umfangsmäßig sehr unterschiedlich voneinander. In den am
1. Januar 1969 unter die Schutzbestimmungen fallenden 9 seeländischen Ge-
meinden befanden sich nur 17 Denkmäler. In 7 Gemeinden wurden keine
Listen aufgestellt, weil dort keine Denkmäler in Listen eingetragen waren.
In einer typischen Wurtengemeinde, wie es z. B. Barradeel in der Provinz Fries-
land ist, kamen 49 Denkmäler für Aufnahme in die Liste in Frage. Nicht nur
in den Tongebieten, sondern auch auf den Sandböden treten solche Unter-
schiede auf.
Genehmigungen
Wie die Wahl der zu schützenden Denkmäler auf der Übersicht aller noch
vorhandenen und verschwundenen Belege eines bestimmten Denkmaltypes
beruhen muß, so müssen auch eventuelle Genehmigungsanträge anhand einer
solchen Übersicht überprüft werden. Denn die Interessen des Eigentümers
bzw. Berechtigten müssen gegen die Bedeutung des Denkmals innerhalb der
eigenen Gruppe und nicht nur gegen die Bedeutung des einzelnen Monuments
abgewogen werden.
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131
Kraft.
Ebenso wie der Eigentümer bzw. Benutzer hat auch die Provinzial- oder
Gemeindeverwaltung in diesem Stadium die Möglichkeit, Bemerkungen zu
machen und evtl, darum zu ersuchen, bestimmte Denkmäler nachträglich auf-
zunehmen.
Mit dem eingeschlagenen Verfahren wird erreicht, daß in vielen Fällen
erstmals der Eigentümer bzw. Benutzer als auch die Behörden über das
Vorhandensein der Denkmäler unterrichtet werden. Die Weise, in der dies
geschieht, wird nicht von jedermann vorbehaltlos begrüßt. Dies liegt in der
Unwissenheit hinsichtlich archäologischer Monumente begründet, von Hünen-
gräbern und vielleicht Wurten einmal abgesehen.
Die traurige Erfahrung lehrt, daß im allgemeinen das archäologische Inter-
esse bei den Grenzen der eigenen Parzelle aufhört und daß nur sehr wenige
Privateigentümer uneingeschränkt dazu bereit sind, im Geiste des Gesetzes
auf das Ziel des gesetzlichen Schutzes hinzuarbeiten. Mehr Verständnis trifft
man meistens bei den Gemeinde- und Provinzialverwaltungen an. Aber auch
bei ihnen muß zunächst der Unwissenheit hinsichtlich der Art der Denkmäler
begegnet werden. Deshalb sind gründlich dokumentierte Information über
die Denkmäler auf populärwissenschaftlicher Grundlage notwendig.
Innerhalb von zwei Jahren muß der vorläufigen Liste eine endgültige
folgen. Hier werden außer den Eigentümern und den Berechtigten auch die
Hypothekengläubiger angeführt. Wird gegen die Aufnahme in die endgültige
Liste innerhalb von zwei Monaten keine Berufung eingelegt, folgt als letzte
einer langen Reihe von Verwaltungsmaßnahmen die Registrierung, d. h. die
Eintragung der Monumente in das Grundbuch. Das bedeutet, daß zum dritten
Mal von jeder Parzelle die Angaben übernommen bzw. kontrolliert werden
müssen. Wegen vorkommender Eigentumsübertragungen und der Neu-
einteilung von Parzellen ist hierbei große Genauigkeit geboten. In Zukunft
wird es jedem möglich sein, sich aus dem Grundbuchamt davon zu überzeugen,
ob eine bestimmte Parzelle oder ein Teil davon unter Denkmalschutz steht.
Die Listen sind umfangsmäßig sehr unterschiedlich voneinander. In den am
1. Januar 1969 unter die Schutzbestimmungen fallenden 9 seeländischen Ge-
meinden befanden sich nur 17 Denkmäler. In 7 Gemeinden wurden keine
Listen aufgestellt, weil dort keine Denkmäler in Listen eingetragen waren.
In einer typischen Wurtengemeinde, wie es z. B. Barradeel in der Provinz Fries-
land ist, kamen 49 Denkmäler für Aufnahme in die Liste in Frage. Nicht nur
in den Tongebieten, sondern auch auf den Sandböden treten solche Unter-
schiede auf.
Genehmigungen
Wie die Wahl der zu schützenden Denkmäler auf der Übersicht aller noch
vorhandenen und verschwundenen Belege eines bestimmten Denkmaltypes
beruhen muß, so müssen auch eventuelle Genehmigungsanträge anhand einer
solchen Übersicht überprüft werden. Denn die Interessen des Eigentümers
bzw. Berechtigten müssen gegen die Bedeutung des Denkmals innerhalb der
eigenen Gruppe und nicht nur gegen die Bedeutung des einzelnen Monuments
abgewogen werden.
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