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Kunstchronik: Wochenschrift für Kunst und Kunstgewerbe — 11.1876

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https://doi.org/10.11588/diglit.5789#0068
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Sammlungen und Ausstellungen. — Vermischte Nachrichten.

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Seele am meisterhastesten ausdrückt oder, dafern sich nicht
immer Künstler fänden, die sich im ausdrucksvollen, histo-
rischen Fache vorzüglich auszeichnen sollten, auch demjenigen
Maler was inrmer für einer Gattung ertheilt werden, melcher
in dem Theile seiner Kunst etwas besonders Vorzügliches
und Meisterhastes, wodurch er sich vor anderen, gewöhnlichen
Künstlern seines Faches auszeichnet, hervorbringen wird."
— Die Zuerkennung der Preise wird vom akademischen Pro-
sessoren-Kollegium vollzogen. Die Preisstücke bleiben Eigen-
thum der Künstler. Jm Einklange mit den Bestimmungen
des bereits citirten Reglements haben die Konkurrenten ihre
Arbeiten bis längstens 31. Juli 1876 anzumelden, und die
Konkurs-Stücke selbst in dem Zeitraume vom 1. Llugust bis
15. September 1876 „An die akademische Kunstausstellung
in Wien" per Adresse: Sekretariat der k. k. Akademie der
bildenden Künste in Wien, 1. Annagasse 3, unter genauer
schriftlicher Angabe ihres Namens, Wohnortes und des dar-
gestellten Gegenstandes, selbst oder durch einen von ihnen
Bevollmächtigten einzusenden. Die Transportkosten werden
im Sinne des § 9 gedachten Reglements eventuell vonr Aus-
stellungsfonds getragen. Ohne besonderes Uebereinkommen
kann kein Werk vor Schluß der Zlusstellung aus derselben
entfernt werden, wie denn überhaupt die eingesendeten Kon-
kurs-Stücke in Allem und Jedem gleich allen anderen Aus-
stellungs-Objekten behandelt werden müssen.

Zammlnngen nnd Änssteüungen.

Eine Watteau-Ausstellung ist augenblicklich in Bethnal
Green erösfnet, die nach einem Berichte der „Academy" den
Meister als Genredarsteller in einer Vielseitigkeit erkennen
lehrt, wie man sie nach den allgemein bekannten Werken
seiner Palette und den Nachbildungen derselben in Küpser-
stich kaum vermuthen dürfte. Es handelt sich um etwa sieb-
zig Handzeichnungen, theils in rother, theils in schwarzer
Kreide oder auch mit Verwendung beider Zeichenmaterialien
ausgeführt, deren Besitzerin, Miß James, die Ausstellung
veranstaltet hat.

Vermischte Nachnchten.

Künstlerisches Urheberrecht. Der dem deutschen Reichs-
tage vorliegende Gesetzentwurf betreffend das Urheberrecht
an Werken der bildenden Künste enthält in seinen Funda-
mentalbestimmungen den Abschnitt V des im Jahre 1870
vorgelegten Entwurfs betreffend das Urheberrecht an Schrift-
werken u. s. w. Dieser Abschnitt V wurde damals haupt-
sächlich deßhalb abgelehnt, weil man sich nicht darüber ver-
ständigen konnte, in welchem Umfange es gestattet sein sollte,
Werke der bildenden Künste an Jndustrie-Erzeugnissen nachzu-
bilden, beziehungsweise als Muster sür Jndustrie-Erzeugnisse zu
benutzen; dieser Punkt ist nunmehr gelöst worden, wie es von
den Künstlern und Jndustriellen bei der veranstalteten En-
quete übereinstimmend gewünscht wurde. Zur näheren Be-
leuchtung der Frage diene noch das Folgende: ß 60 des
Entwurfs von 1870 lautete: „Als eine verbotene Nachbil-
dung gilt es auch, ... 4) wenn die Nachbildung eines Werkes
der bildenden Künste sich an Werken der Jndustrie, Ler
Fabriken, Handwerke oder Manufakturen befindet. Dagegen
ist die Benutzung von Werken der bildenden Künste als
Muster zu den Erzeugnissen der Jndustrie, der Fabriken,
Handwerke oder Manufakturen gestattet." Gegen den letztern
Satz erhob sich aus künstlerischen Kreisen 'der lebhafteste
Widerspruch. Man betonte gegenüber dieser Festhaltung der
entsprechenden Bestimmung des preußischen Gesetzes von 1837
besonders den in der Jndustrie inzwischen stattgehabten Um-
schwung. Was früher gar nicht vervielfältigt werden konnte,
wird jetzt in Tausenden von Exemplaren vervielsältigt. Früher
war der Künstler fast allein im Stande, Kopien seiner Werke
zu liefern; er schuf seine Werke als Unica, und die Kopien
herzustellen, war oft eben so schwer wie ein ganz neues
Werk zu machen. Heute ist dieses Verhältniß durch die
Photographie, den Farbendruck, die Galvanoplastick vollständig
umgewandelt; der Begrisf der „Fabriken, Handwerke und
Manusakturen" hat auch in Bezug auf die Kunst eine Aus-
dehnung erlangt, wie sie der Gesetzgeber von 1837 sich gar
nicht denken konnte. Andererseits wies man darauf hin, wie

arg die deutsche Kunstindustrie, namentlich im Verhältniß zur
sranzösischen, daniederliege, und man führte diese Erscheinung
direkt auf die verschiedene Gesetzgebung zurück. Jn Frank-
reich genoß die künstlerische Erfindung des gesetzlichen Schutzes,
bei uns war sie der Nachahmung wehrlos Preis gegeben.
Die Folge für uns war, daß einerseits die Künstler auf-
hörten, sür die Jndustrie Modelle zu arbeiten, andererseits
die Jndustriellen, Modelle zu kausen. Die Künstlerschaft re-
krutirte sich mehr und mehr aus den höheren Klassen; das
für eine gesunde Entwickelung so nothwendige Mittelglied
zwischen Kunst und Handwerk, die Künstindustrie, versiel,
indem sie sich auf schlechte Nachahmung sremder Modelle be-
schränkte. Wer in Deutschland mit eigenen Modellen ar-
beitete, ging gewöhnlich zu Grunde; sast alle wirklich tüch-
tigen Kräfte der Kunstindustrie gingen in's Ausland. Eine
gründliche Aenderung dieses Zustandes hielt man auf künst-
lerischer Seite nur durch das einfache Verbot der Nachah-
nrung von Werken der bildenden Künste an Erzeugnissen
der Jndustrie für möglich, und man berief sich darauf, daß,
wenn dem so sei, der Einwand, durch das Verbot würden
die Jnteressen der Gesammtheit geschädigt, sich schon von
selbst widerlege. Wie sehr indeß die Berechtigung des von
den Künstlern eingenommenen Standpunktes anerkannt wer-
den mochte, so müßte man andererseits doch darauf bedacht
sein, daß nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werde, Werke
der bildenden Künste als Anregung zu neuen Schöpfungen
zu benutzen. Der jetzt dem Reichstage vorliegende Gesetz-
entwurf sucht dies nun dadurch zu erreichen, daß er in seinem
tz 4 bestimmt: „Als Nachbildung ist nicht anzusehen die freie
Benutzung eines Werkes der bildenden Künste zur Hervor-
bringung eines neuen Werkes." Jm Uebrigen wird die
Nachbildung von Werken der bildenden Künste an Jndustr'ie-
Erzeugnissen lediglich verboten, und es der sachverständigen
und richterlichen Prüfung überlassen, ob eine verbotene Nach-
bildunq oder eine ertaubte freie Benutzunq vorlieqt.

(Köln. Ztg.)

H. Professor Wilhelm (Lamphausen in Düsseldorf hat
ein großes Bild im Auftrage des deutschen Kaisers vollendet,
welches den Siegeseinzug in Berlin nach dem französischen
Kriege am 18. Juni 1871 darstellt. Die Aufgabe war eine
ungemein schwierige, da die Menge der Figuren zum größten
Theil Porträts sein mußten, und Lie ganze Umgebung, welche
das Brandenburger Thor und den Pariser Platz in reichem
Fahnen- und Laubschmuck mit Tausenden von Zuschauern
darstellt, auch nicht oiel des Malerischen bot. So kann es
denn nicht fehlen, daß dies Gemälde nicht jenen ungetheilten
Beifall bei seiner Ausstellung im Salon des Herrn Ed.
Schulte fand, der andern Werken des berühmten Künstlers
zu Theil ward, in denen die Phantasie freier zu schasfen und
deßhalb auch Wirkungsvolleres zu bieten vermochte. Und
dennoch erscheint kaum ein Moment in der neuesten Geschichtc
der künstlerischen Verewigung würdiger, als der Augenblick,
in welchem der greise König von Preußen an der Spitze
seines sieggekrönten Heeres als deutscher Kaiser in seine
Hauptstadt zurückkehrt. Das wäre ein Gegenstand für ein
monumentales Gemälde in großen Dimensionen, wie es aber
vielleicht erst Künstler späterer Zeiten in seiner vollen Groß-
artigkeit darzustellen vermögen, die nicht mehr durch allerlei
Rücksichten und Verhältnisse mehr oder minder gebunden
sind. Camphausen schildert die Scene, wie Kaiser Wilhelm
aus der Hand der vordersten Ehrenjungfrau, Frl. Bläser,
der Tochter des tresslichen Bildhauers, den Lorbeerkranz
entgegennimmt. Neben dem Kaiser reiten der Kronprinz
und Prinz Friedrich Karl, dahinter Prinz Albrecht und Feld-
marschall Wrangel. Nun solgen die preußischen Prinzen
Adalbert, Karl, Alexander und Georg und die Fürsten des
geeinigten Deutschlands, die Herrscher von Baden, Weimar,
Oldenburg, Coburg-Gotha, Änhalt und Schaumburg-Lippe,
die Prinzen Luitpold von Bayern, Wilhelm von Württem-
berg, Ludwig von Hessen, Wilhelm von Baden, Leopold von
Hohenzollern und viele Andere mit ihrem Stabe. Zur Rechten
im Vordergrunde halten Bismarck, Moltke und Roon, sowie
die Führer der großen Korps: Kronprinz von Sachsen, Groß-
herzog von Mecklenburg, Werder, Steinmetz, von der Tann,
Manteusfel, Göben und Kameke. Zur Linken stehen die Ehren-
jungsrauen, die Stadträthe von Berlin und andere Nota-
bilitäten, und die jauchzende Menge füllt die übrigen Theile
des Bildes. Camphausen, der bei dem Einzug in Berlin
 
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