Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 19.1908

DOI Artikel:
Kunstgewerbliche Rundschau
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.4882#0126
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
n8

KUNSTGEWERBLICHE RUNDSCHAU

Im Kunstgewerbe wird die neuere deutsche Richtung
wohl mehr Aussicht auf Erfolg haben als die eklektische,
denn in Frankreich, dem Haupt-Exportlande, werden ja
die in Amerika hauptsächlich gewünschten Möbel im
Empire-Stile oder im Stile Ludwig XV. und XVI. auch in
ganz vorzüglicher Weise gefertigt. Im übrigen ist aber
der Niedergang des neueren französischen Kunstgewerbes
eine Tatsache, die sich durch keine Schönrednerei mehr
aus der Welt schaffen läßt und aus der die Deutschen in
Hinsicht auf den großen amerikanischen Markt ihren Nutzen
ziehen mögen!

KUNSTLIEBHABEREI UND -WISSENSCHAFT

Über das Photographieren von Altertümern und
Kunstwerken in Italien. Nach einem Bericht in der
»Sonne« ist für das Photographieren und Abmalen oder
-zeichnen eine gewisse Gebühr zu entrichten und durch-
aus nicht ohne weiteres gestattet. Um diese Gebühren,
die bei längerem Aufenthalt in Iialien natürlich sehr ins
Geld laufen würden, zu umgehen, wird vorgeschlagen,
einen Opernglasapparat zu konstruieren, aber nur mit
einem Rohr und mit einem sehr lichtstarken Objektiv.
Allerdings würde vielleicht das Anbringen der Auslösung
des Momentverschlusses, bei nur einem Rohr, Schwierig-
keiten verursachen. Aber sie ließen sich gewiß durch ge-
schickte Feinmechaniker überwinden, wodurch den weniger
bemittelten Kunstfreunden ein großer Dienst erwiesen
würde.

URHEBERSCHUTZ IN AMERIKA

Für Künstler, die in Amerika ausstellen, ist

folgende Entscheidung, die der höchste amerikanische
Gerichtshof in einer Klagesache der Photographischen
Gesellschaft« gegen eine amerikanische Firma getroffen
hat: 1. Die Ausstellung eines Gemäldes, wie die des in
Frage stehenden in der Royal Academie, London, gilt
nicht als eine Veröffentlichung und kann darum den Schutz
nicht beeinträchtigen. {Voraussetzung bleibt allerdings
dabei, daß in einer derartigen Ausstellung das Kopieren
der ausgestellten Bilder nicht jedermann freisteht.)

2. Es ist nicht notwendig, die sogenannte Copyright-
notiz auf dem Gemälde selbst anzubringen. Der Wortlaut
des Gesetzes läßt hierüber Zweifel zu. Nach der Ent-
scheidung des höchsten Gerichtshofes genügt es indessen,
daß die ins Publikum gelangenden Vervielfältigungen mit
der Notiz versehen sind.

ZUR REVISION DES PATENTGESETZES

Angestellte und Unternehmer. Zu dem Bericht
in der vorigen Nummer sei noch folgende Reichsgerichts-
Entscheidung mitgeteilt: »Aus der vertragsmäßigen Ver-
pflichtung einer Person, ihre Kräfte zugunsten einer an-
deren Person zu verwenden (das heißt: aus dem Engage-
mentsvertrag), folgt, daß das wirtschaftliche Produkt dieser
Tätigkeit der anderen Person gebührt. Dies gilt für
körperliche, wie für geistige Arbeit, für tatsächliche wie
für rechtliche Tätigkeit und das Produkt dieser verschie-
denen Tätigkeiten. Es gilt also auch für Erfindungen.
War diese Tätigkeit, deren Produkt diese Erfindung ist,
vertragsmäßig zugunsten einer anderen Person zu ver-
wenden, so gebührt dieser die Erfindung.«

Patentanwalt Dr. L. Gottscho führt, gleichlautend mit
unserem Gegenschluß, aus: »War ein z. B. in der Schuh-
branche als Konstrukteur angestellter Ingenieur vor dieser
Anstellung in der Praxis eines anderen Spezialfaches tätig,
und hat er z. B., angeregt durch die frühere Tätigkeit,

nunmehr eine neue Maschine zur Herstellung von Flaschen-
kapseln erfunden, so ist ein Anspruch seiner jetzigen
Firma (der Fabrik für Maschinen der Schuhfabrikation) auf
diese Neuerung nicht vorhanden. Auch die frühere Arbeit-
geberin des Ingenieurs, die sich mit Maschinen zur Her-
stellung von Flaschenkapseln befaßt, hat nun kein Eigen-
tumsrecht mehr an seiner zweiten Erfindung, weil sie nach
Ablauf seiner dortigen Tätigkeit erfolgt ist, — soweit nicht
etwa widerrechtliche Entnahme aus dem Archiv der Firma
oder dergleichen vorliegt.«

STAATLICHE KUNSTPFLEGE

Dresden. Die sächsische Landesstelle für Kunstge-
werbe versendet jetzt Fragebogen an Korporationen, Künst-
ler, Kunsthandwerker, Industrielle usw., um durch deren
Beantwortung eine Klärung neuzeitlicher Bestrebungen auf
kunstgewerblichem Gebiete herbeizuführen. Die Fragen
lauten: 1. Was beklagen Sie beim kaufenden Publikum?
2. Welche Mittel halten Sie für geeignet, im Publikum den
Sinn für Qualität zu wecken? 3. Halten Sie die stete Hast
nach Neuheiten auf Ihrem Gebiet für notwendig und wirt-
schaftlich förderlich, oder eine ruhigere Eutwickelung mit
Steigerung der Qualität für erstrebenswerter? Ist auf
Ihrem Gebiet die Möglichkeit, wirklich gute Formen und
Muster länger auf dem Markt zu halten, und wenn nicht,
warum? 4. Von wem sind Sie in der Geschmacksrichtung
Ihrer Erzeugnisse abhängig? Oder: Wer bestimmt die
Geschmacksrichtung in Ihrer Branche? Haben Sie selbst
Einfluß darauf? 5. Welche Schäden bestehen im Lehr-
lingswesen? 6. Was erwarten Sie von den Schulen?
7. Haben Sie Schwierigkeiten im Verkehr mit Künstlern,
Kunst-Industriellen, Kunst-Handwerkern oder -Händlern,
und welche? 8. Haben Sie eine Art von Konkurrenz,
welche als allgemein schädlich zu erachten ist, und inwie-
fern? 9. Was erwarten Sie von der neuzeitlichen kunst-
gewerblichen Bewegung gegenüber der Nachahmung alter
Stile? 10. Was vermissen Sie bei den kunstgewerblichen
Fachzeitschriften? 11. Welche Mittel stehen Ihnen zu Ge-
bote, um Ihre selbstgefertigte Handarbeit dem Publikum
vor Augen zu bringen? (Im eigenen Laden, durch Händler
oder sonstwie?) 12. Führen Sie Fabrikware (Dutzend-
artikel) und kunsthandwerkliche Einzelerzeugnisse (Ori-
ginalarbeiten) nebeneinander? Welche Erfahrungen machen
Sie dabei? 13. Halten Sie kleinere, vorbildliche Fachaus-
stellungen für wertvoll und wo? Die Landesstelle in
Dresden, Eliasstr. 34, ist gern bereit, auf Wunsch die
Fragebogen zuzusenden, um in Besitz von möglichst viel-
seitigen Antworten zu gelangen, und ist jederzeit zu wei-
teren Auskünften bereit.

VON ALTER UND NEUER TECHNIK

Alte französische Tapeten. Im Hohenzollern-Kunst-
gewerbehaus in Berlin sind bis zum 18. März echte Ori-
ginaltapeten, Friese, Supraporten aus der Zeit von 1780
bis 1830 ausgestellt, die zum größten Teil von wunder-
barer Schönheit sind. Zum Verständnis der ausgestellten
Tapeten, die alle aus einer Zeit stammen, da das Rollen-
papier noch nicht gekannt war, sondern die Blätter bogen-
weise aneinander geklebt wurden, wird im Vorwort des
Kataloges erwähnt, daß sie nicht als Tapete in unserem
heutigen Sinne verwandt wurden, sondern hauptsächlich
zur damals beliebten Panneau-Einteilung der Wände
dienten, deren Spiegel als einfarbiger Fond im Grundton
der Dekoration beklebt wurde. Die Fläche oberhalb der
Türen bekleidete man mit den, in der Ausstellung in be-
sonderer Schönheit vertretenen Supraporten und erzielte
dadurch eine gefällige Vermittlung zwischen den einzelnen
 
Annotationen