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Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 24.1913

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Runderlass, Betr. das Verdingungswesen
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https://doi.org/10.11588/diglit.4432#0063

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ARBEITEN VON HAROLD T. BENGtN IN BERLIN


Harold T. Bengen-Berlin, Ornamentale Entwürfe


Mißstände nicht erwachsen. Sollte dies doch der Fall sein,
sö wäre an mich zu berichten. □
VI.
□ Nach den Vorschriften in Abschnitt II, Ziffer 8 der all-
gemeinen Bestimmungen darf die niedrigste Geldforderung
als solche für die Entscheidung über den Zuschlag keines-
wegs den Ausschlag geben. Der Zuschlag darf vielmehr
nur auf ein in jeder Beziehung annehmbares, die tüchtige
und rechtzeitige Ausführung der betreffenden Leistung oder
Lieferung gewährleistendes Gebot erteilt werden. Es sind
also nur solche Bewerber zu berücksichtigen, welche für
die bedingungsmäßige Ausführung sowie tür die Erfüllung
ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Handwerkern und
Arbeitern die erforderliche Sicherheit bieten. Bewerber,
von denen der ausschreibenden Behörde bekannt ist, daß
sie ihren Beitragspflichlen bei der Kranken-, Unfall- und
Invalidenversicherung nicht nachzukommen pflegen, sind
auszuscheiden. Ausgeschlossen von der Berücksichtigung
sind weiter solche Angebote, die den der Ausschreibung
zugrunde gelegten Bedingungen oder Proben nicht ent-
sprechen, ferner solche Angebote, die nach den von den
Bewerbern eingereichten Proben für den vorliegenden
Zweck nicht geeignet sind, endlich solche Angebote, die
eine im offenbaren Mißverhältnis zu der Leistung oder
Lieferung stehende Preisforderung enthalten, so daß nach
dem geforderten Preise an und für sich eine tüchtige Aus-
führung nicht erwartet werden kann. Nur ausnahmsweise
darf in dem letzteren Falle der Zuschlag erteilt werden,
wenn der Bewerber als zuverlässig und leistungsfähig be-
kannt ist und ausreichende Gründe für die Abgabe des
ausnahmsweise niedrigen Gebotes beigebracht sind oder
auf Befragen beigebracht werden. Im übrigen (d. h. wenn
alle nicht angemessenen oder sonst nach dem vorstehenden
nicht in Frage kommenden Gebote aus der über die Ver-
dingung aufgestelhen Liste gestrichen sind) ist bei öffent-
lichen Ausschreibungen der Zuschlag demjenigen der drei
als Mindestfordernde in Betracht kommenden Bewerber
zu erteilen, dessen Angebot unter Berücksichtigung aller
Umstände als das annehmbarste zu erachten ist. o
n Nur in dem im vorstehenden Absatz zuletzt bezeich-
neten Sinne gehen die allgemeinen Bestimmungen für
öffentliche Ausschreibungen von dem System der Ver-
gebung an den Mindestfordernden aus. Bereits in den
oben unter 11. genannten Erlassen vom 22. März und
20. April 1912 ist hervorgehoben, daß die manchmal ge-
hörte Behauptung, die den Zuschlag erteilenden Behörden
seien an den Kreis der drei absolut Mindestfordernden
gebunden, auf Mißverständnis beruht. Auch für die Er-
mittlung der drei Mindestfordernden im Sinne der am
Schlüsse des vorhergehenden Absatzes wiedergegebenen
Vorschrift gilt vielmehr nach den allgemeinen Bestim-
mungen der Grundsatz, daß der Zuschlag nur auf ein in
jeder Beziehung annehmbares, die tüchtige und recht-
zeitige Ausführung der Leistung oder Lieferung gewähr-
leistendes Gebot zu erteilen ist. Erst au- den hiernach in
Betracht kommenden drei Mindestfordernden ist derjenige
auszuwählen, dessen Angebot unter Berücksichtigung aller
Umstände als das annehmbarste erachtet werden muß. □
VII.
□ Wenn mit der unter VI. behandelten Vorschrift auch
in erster Linie bezweckt wird, den Staat vor minderwertigen
Leistungen zu schützen, so geht die Bestimmung nach den
oben unter I. hervorgehobenen Grundgedanken doch auch
davon aus, daß einer tüchtigen Arbeit ein entsprechender
Lohn werden soll. In diesem Sinne muß der Zuschlag zu
einem an sich zu niedrig erscheinenden Preise auf ganz
 
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