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Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 24.1913

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Runderlass, Betr. das Verdingungswesen
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https://doi.org/10.11588/diglit.4432#0062

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ARBEITEN VON HAROLD T. BENOEN IN BERLIN

55

tretern des Unternehmerstandes die allgemeinen Vertrags-
bedingungen für die Ausführung von Staatsbauten sowie
für die Ausführung von Leistungen oder Lieferungen
durchsehen soll. An diese Arbeit soll sich, wie schon in
den oben unter II. genannten Erlassen vom 22. März und
20. April 1912 angekündigt, demnächst eine weitere
Prüfung des Bedingniswesens anschließen, wobei ebenso
die Zuziehung außerhalb der Verwaltung stehender Sach-
verständiger in Aussicht genommen ist. n
□ Anlangend die einzelnen Verdingungsfälle, so stehen
die Beamten meines Ressorts zu Industrie und Handwerk
in enger Fühlung, ein Verhältnis, aus dem sich schon jetzt
in zahlreichen Fällen die Gelegenheit zur Einholung eines
objektiven Rates ergibt. Im übrigen sehen die allgemeinen
Bestimmungen, wie oben unter II. erwähnt, vor, daß die
Verdingungsanschläge für die Ausführung von Bauten
gegebenenfalls unter Zuziehung besonderer Sachverständi-
ger aufzustellen sind. Wenn auch im allgemeinen voraus-
gesetzt werden muß, daß die mit Verdingungen befaßten
technischen Beamten auf Grund ihrer Ausbildung und Er-
fahrung ausreichende praktische Kenntnis besitzen, so gibt
es doch Fälle, in denen es sich um Einzelfragen handelt,
in denen der Beamte seiner vielseitigeren Tätigkeit nach
nicht so bewandert sein kann wie der, welcher die in
Frage kommenden Ausführungen usw. berufsmäßig betreibt.
Es kommen hier nicht nur neue technische Erfindungen in
Frage, sondern auch Spezialkenntnisse voraussetzende
handwerksmäßige Ausführungen. Auch in bezug auf die
letzteren soll sich der Beamte nicht scheuen, zur Vor-
bereitung einer Verdingung, soweit erforderlich, den Rat
eines außerhalb der Verwaltung stehenden Fachmannes
einzuholen. In diesem Sinne trage ich keine Bedenken,
die genannte in den allgemeinen Bestimmungen zunächst
nur wegen der Aufstellung der Verdingungsanschläge für
Bauten gegebene Vorschrift dahin zu erweitern, daß ich
auch im übrigen bei Vorbereitung von Verdingungen —
namentlich auch für handwerksmäßige Arbeiten — die
Zuziehung außerhalb der Verwaltung stehender Sachver-
ständiger, soweit solche nach den Umständen des einzelnen
Falles zweckmäßig oder geboten erscheint, anordne. Selbst-
verständlich sind nur durchaus unparteiische Persönlich-
keiten als Sachverständige zu befragen. Wegen der Aus-
wahl derartiger Persönlichkeiten haben sich die Behörden,
so fern ihnen solche nicht bereits bekannt sind, in den
geeigneten Fällen mit den betreffenden Handelskammern,
Handwerkskammern oder mit Interessentenverbänden zu
benehmen. °
V.
□ Wegen der Bekanntmachung öffentlicher Ausschreibungen
durch Zeitungen und Fachschriften verweisen die allge-
meinen Bestimmungen auf die dieserhalb ergangenen be-
sonderen Vorschriften. Bei der Auswahl der im einzelnen
Fall zur Aufnahme der Veröffentlichung zu bestimmenden
Blätter ist im Interesse sowohl der Verwaltung als auch
des Handels- und Gewerbestandes darauf Bedacht zu nehmen,
daß ein möglichst großer Kreis von der Veröffentlichung
Kenntnis erhält. In diesem Sinne wird es sich in manchen
Fällen empfehlen, die Verdingungsunterlagen in einem
unberechneten Exemplar auch der betreffenden Handels-
kammer oder Handwerkskammer von Amts wegen zuzu-
senden. D
□ Interessiert sich eine Handels- oder Handwerkskammer
— auch wenn ihr die Verdingungsunterlagen nicht zu-
gesandt worden sind — für den Ausfall einer Verdingung,
so ist ihr auf Ersuchen der wesentliche Inhalt der Ange-
bote ohne Namennennung der Anbietenden zur Kenntnis
mitzuteilen. Ich setze voraus, daß aus solchem Verfahren


Harold T. Bengen-Berlin, Ornamentale Entwürfe
 
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