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Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 24.1913

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Runderlass, Betr. das Verdingungswesen
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https://doi.org/10.11588/diglit.4432#0061

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ARBEITEN VON HAROLD T. BENGEN IN BERLIN



Harold T. Bengen-Berlin, Ornamentaler Entwurf

Klasse Harold T. Bengen an der Charlottenburger Kunstgewerbe-
schule, Geklebte Buntpapier-Studie

o Wie in den oben genannten Erlassen vom 7. März und
10. Mai 1910 hervorgehohen, dürfen an die Unternehmer
in den Verdingungsunterlagen keine unbilligen Anforde-
rungen gestellt werden. Auch die allgemeinen Be-
stimmungen im Eingang des Abschnittes IV sagen, daß
die den Unternehmern aufzuerlegenden Verbindlichkeiten
das Maß nicht übersteigen dürfen, welches Privatpersonen
sich in ähnlichen Fällen auszubedingen pflegen, sowie
daß in den Verträgen nicht nur die Pflichten, sondern
auch die diesen entsprechenden Rechte der Unternehmer
zu verzeichnen sind. □
□ Bezüglich der Beschaffenheit der zu liefernden Waren
und der Abmessungen der zu liefernden Gegenstände ist
in Abschnitt II, Ziffer 1, Abs. 11 der allgemeinen Be-
stimmungen vorgeschrieben, daß ungewöhnliche im Handel
nicht übliche Anforderungen nur insoweit zu stellen sind,
als dies unbedingt notwendig ist. Zur Ergänzung bemerke
ich, daß die erforderten Eigenschaften einer Leistung oder
Lieferung in den Verdingungsunterlagen so zu bezeichnen
sind, wie sie auch tatsächlich verlangt werden, und daß
hierbei die im Handel bezw. in der Technik üblichen Aus-
drücke zu gebrauchen sind. n

III.
□ Auf eine möglichst weitgehende Zerlegung der Aus-
schreibungen wird von den Interessenten des Mittelstandes
der größte Wert gelegt. In dieser Hinsicht enthalten die
allgemeinen Bestimmungen im Abschnitt II, Ziffer I,
Abs. 9 die folgende Vorschrift: °
□ »Die Ausschreibungen sind tunlichst derart zu zerlegen,
daß auch kleineren Gewerbetreibenden und Handwer-
kern die Beteiligung an der Bewerbung ermöglicht wird.
Bei größeren Arbeiten oder Lieferungen, die ohne
Schaden für die gleichmäßige Ausführung getrennt ver-
geben werden können, hat daher die Vergebung in der
Regel den verschiedenen Gewerbs- und Handwerks-
zweigen entsprechend zu erfolgen. Auch ist in ge-
eigneten Fällen die Verdingung nach den Arbeiten und
den zügehörigen Lieferungen zu trennen. Bei besonders
umfangreichen Ausschreibungen sind die auf die einzelnen
Gewerbs- und Handwerkszweige entfallenden Arbeiten
oder Lieferungen in mehrere Lose zu teilen.« a
□ Auf diese Vorschrift habe ich in allgemeinen Erlassen
schon mehrfach hingewiesen. Ich habe Anlaß, sie ihrem
ganzen Wortlaut nach hier noch einmal anzuführen. Bei
jeder Ausschreibung ist unter Berücksichtigung der Um-
stände des einzelnen Falles eingehend zu erwägen, ob und
inwieweit hier eine Verlegung angängig bezw. geboten ist.
Von den einzelnen Gewerbetreibenden, mit denen die
Verwaltung auf diese Art in unmittelbare Verbindung tritt,
muß aber auch erwartet werden, daß sie danach streben,
ihre Leistung der Gesamtausführung anzupassen, und daß
namentlich bei Bauten die einzelnen Bauhandwerker nach
Maßgabe der Anordnungen der Verwaltung auf ein Zu-
sammenwirken mit den übrigen bei dem Bau beschäftigten
Handwerkern bedacht sind. □

IV.
□ Was die vielfach gewünschte Zuziehung außerhalb der
Verwaltung stehender Sachverständiger bei der Vorbereitung
der Verdingungen, insbesondere bei Aufstellung der Ver-
dingungsunterlagen angeht, so findet schon jetzt bei der
Aufstellung von Normalbedingungen in umfassender Weise
ein Benehmen mit solchen Sachverständigen statt. In
dieser Hinsicht verweise ich unter anderem auf den Erlaß
vom 25. November 1911 — V. D. 18955 — III. 2346 C —,
durch den bei dem Eisenbahnzentralamt ein Ausschuß
eingesetzt worden ist, der unter Mitwirkung von Ver-
 
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