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Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 27.1915/​1916

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Elster, Alexander: Vom Velagsrecht an künstlerischen Bildwerken
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https://doi.org/10.11588/diglit.4828#0042
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E. L. Kirchner, Berlin

Deutsche Werkbund-Ausstellung Köln 1914

Raum »Feinhals«

düngen) selbständig wiedergegeben und herausgegeben wird
oder ob es innerhalb eines literarischen Werkes erscheint.
Diese beiden Fälle müssen also gesondert betrachtet werden.

II.

Für die selbständige Wiedergabe künstlerischer Bildwerke
kommen nicht allein Kunstblätter in Betracht, sondern auch,
was uns hier namentlich interessiert, Vorlagen für die ver-
schiedensten Zweige des Kunstgewerbes. Ein solcher Fall
ist ja vor einem Jahre sogar bis vors Reichsgericht gekom-
men; er betraf die Wiedergabe eines Musters für Hand-
stickerei in der Zeitschrift »Die praktische Berlinerin« und
den Vertrieb dieses Musters als Plättmuster. Das Reichs-
gericht hatte damals auf Grund eines Gutachtens der künst-
lerischen Sachverständigen-Kammer dieses Muster für eine
individuelle künstlerische Leistung erklärt und es daher dem
Kunstschutzgesetz unterstellt. Der Abdruck dieses Musters
in dieser Zeitschrift war, da er ohne Einwilligung der Ur-
heberin des Musters geschah, eine Rechtsverletzung, und
noch mehr war dies der selbständige Vertrieb dieses Musters
als Plättmuster. Es handelte sich hier also schon um zweier-
lei, einmal die Wiedergabe in selbständigen Stücken und

die Wiedergabe in einer literarischen Arbeit. Da die Be-
klagte das Muster sofort aus dem Handel zog, so war in
der Hauptsache die Rechtsverletzung anerkannt und nicht
bestritten. Von besonderem Interesse aber waren dabei
einige Nebenfragen, die vom Reichsgericht erledigt wurden,
unter anderem die, daß eine allgemeine Erkundigungspflicht
für jemand, der ein solches Muster benutzt und weiter ver-
breitet, nicht besteht. Nur wenn die besonderen Umstände
des einzelnen Falles einen offenbaren Verdacht erregen
müßten, so sei es die Sache dessen, der den Auftrag zu
einer Vervielfältigung bekomme, sich darüber zu verge-
wissern, ob sein Auftraggeber ein Recht dazu habe. Aller-
dings sagt das Reichsgericht weiter, daß an die im Ver-
kehr zu beobachtende Sorgfalt in dieser Richtung bei einem
Verleger regelmäßig ein strengerer Maßstab angelegt werden
muß. Also wohl nur, wenn derjenige, der ein Bildwerk ver-
vielfältigt und verbreitet, nach allgemeinen Gesichtspunkten
annehmen durfte, er habe es mit einem ungeschützten Werke
zu tun oder der etwa berechtigte Urheber sei nicht zu er-
mitteln, wird man ihm die Verletzung rechtlich nicht an-
rechnen dürfen. Andernfalls treten die Folgen des § 31
des Kunstschutzgesetzes (Schadenersatz) ein.

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