Overview
Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Donath, Adolph [Hrsg.]
Der Kunstwanderer: Zeitschrift für alte und neue Kunst, für Kunstmarkt und Sammelwesen — 1.1919/​20

DOI Heft:
2. Dezemberheft
DOI Artikel:
Die Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.27815#0171

DWork-Logo
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
land so wichtigen erstklassigen Kunstschätze des privaten
Kunstbesitzes zu sichern. Wäre diese Maßregel, so meint
man in ernsten Kreisen, schon während des Krieges
vorgenommen worden, dann hätte man es nicht erlebt,
daß der Kolmarer Rembrandt nach Schweden
gegangen wäre und daß man ihn von dort aus den
amerikanischen Sammlern angeboten hätte. Man glaubt
auch, daß der großherzoglich-o 1 d e n b u r g i s c h e
Kunstbesitz ebensowenig hätte veräußert werden dürfen,
wie die berühmten alten Glasgemälde aus Hohen-
zollernschem Vermögen, die, wie es heißt, nach
Amerika verkauft wurden. Daß man nun ernstlich
an die Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken
heranging, dazu trug natürlich auch die so plötzliche
Auflösung der Sammlung James Simon bei, deren
Hauptwerke kurz nach der Revolution nach dem Ausland
verkauft wurden. Dazu kam dann offenbar, daß ein
Hohenzollernprinz die zum Krongut gehörigen
Schinkelmöbel aus dem Palais des Prinzen Karl
in Berlin zum Verkaufe anbot —- die Möbel wurden
rechtzeitig vom Staate beschlagnahmt — und

schließlich meldeten sich noch andere Anzeichen, die
eine starke Verminderung des erstklassigen nationalen
Kunstbesitzes befürchten ließen.

Jetzt nach Veröffentlichung der Verordnung über die
Ausfuhr von Kunstwerken werden allerdings starke Be-
denken laut. Die Sammler wissen nicht, wo die
Grenze liegt, bis zu der die einzelnen Landeskommis-
sionen gehen werden. Wie es heißt, stehen nicht bloß
einige hundert erstklassige alte Meister und erstklassiges
altes Kunstgewerbe auf der geheimen Liste, sondern auch
Qualitäten der modernen Kunst, wenn auch die Werke
lebender Künstler den betreffenden Inventaren
nicht eingefügt wurden. Man wird aber abwarten
müssen, wie sich die Praxis dieses Ausfuhrverbots,
das aber schließlich einem Vorverkaufsrecht des
Staates gleichkommt, gestalten wird. Daß z. B. in Preußen
Otto von Falke an der Spitze der Kommission steht,
ist eine Gewähr dafür, daß die Verordnung ernst und
gerecht gehandhabt werden wird. Die Sammler sind,
wie uns versichert wird, keinerlei Chikane ausgesetzt
worden.

167
 
Annotationen