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»bey Au gelegen- und auch zn Eincrsheim unter Sveckfeld, in alle
„der Weiß und mit alle dem Nutz und Rechten , als hernach ge-
schrieben stehet, ufhebm, haben und Messen sollen;
und circa tinem ibi:
„Undden vorgeschricbcnen Zoll und Glätt geben wir dem obgenann-
„tcn Lutzen von Hohenlohe und seinen Erben von Unstrm Königlichen
„Gewalt ewiglich zu besitzen und zugenieffen.rc.
Und solches bestärcken auch die von Chur - Mayntz - Trier, Cölln, Pfaltz, Darüber
Sachsen und Brandenburg hierüber «nsgcbrachtc Bcwilligungs - Brieffe. äusg-brach-
Dann obgleich beede Chur - Fürsten zu Pfaltz und Brandenburg in solch
Jhrcn erthcilteü consenü-Bricffcn das Wort: Verleihen mit einflicsic-^BM«.
scn lasten: So ist jedoch in der ^-mimischen Loaccüion , als dem wam-
mcnto relato, wornach erstbcrührtc Ojplomrra LIcLiorrliL billich zu explici-
rcn, dieses Wort nicht gebraucht- sondern lediglich einer Gnaden4 Loa-
ccliion gedacht worden, wie dann auch bemeltes Wort Verleihen, per
üipra äiQa, eben nicht xt^else eine LeheNschafft imporrirt, auch hier noran-
rer mit denen Worten: Gegeben und vererbet / in beeden Churfürstl.
Brieffcn vcrknüpfft ist.
viä.^.84- Jenseitiger BeylagcN.
Und der Chur-Trierische Lonlens führet kein eintzigcsWott mit sich, wor-
aus eine vergcgangene Belehnung --Hunt werden möchte, sondern sichlet
vielmehr auf kitt absque uUo ncxu tcusaii erthciltes Kayferlichks ?riviicZium
gar deutlich ab, io verbi; : T'ira/o :
tlem: ^"r.
Jenstitiger Bcylagen.
Das vorangemerektezweyte Laroiimschevixlomr aber äe^nnoiz/s. ist fol-
genden Inhalts:
„Daß Er, Götz von Hohenlohe, solle und möge an den nachge-
>, lchriebencn vier Städten einen Zoll aufhcben und nehmen, in dem
„erstem zu Braith auf dem Mayne, zu Laimbach und zu Awe nutz
„Ostheim unter Gailenau gelegen, rc.
Irem- „Daß Sie den vorgenannten Götzen an den ehegenannten unfern
»Gnaden nicht hindern oder irren sollen, in keine Weiß, sondern
„dabey ruhiqlich lassen bleiben , doch soll die vorgenannte Unsere
„Gnade währen, biß an Unser Widerruffcn.rc.
(Dergleichen jemals beschehene Levo-mwa sich jedoch nirgends findet;)
«6. Jenseitiger Bcylagen.
Woraus dann ebenfalls das geringste velbgium i-usM-rir nicht abzuneh-
men ist.
L. sz. Und obschon ferner aus dem vom Kayser LZismunso Schenck.Dm «ay-
Zridenchen über mehrgedacbtcn Hohenlohischen Anfall ertheilten Brieff se^uno, "
^nno iHir.objicirt werden wolle, daß noch einige Reichs-Lehen, undDrieff ö-
darunter auch obbemerckte Zölle müsten vorhanden gewesen- mithin durchs"
diesen Hohenlohisch-vermeinten Erbs-Anfall die Limpurgische Reichs-
te Lehen
»bey Au gelegen- und auch zn Eincrsheim unter Sveckfeld, in alle
„der Weiß und mit alle dem Nutz und Rechten , als hernach ge-
schrieben stehet, ufhebm, haben und Messen sollen;
und circa tinem ibi:
„Undden vorgeschricbcnen Zoll und Glätt geben wir dem obgenann-
„tcn Lutzen von Hohenlohe und seinen Erben von Unstrm Königlichen
„Gewalt ewiglich zu besitzen und zugenieffen.rc.
Und solches bestärcken auch die von Chur - Mayntz - Trier, Cölln, Pfaltz, Darüber
Sachsen und Brandenburg hierüber «nsgcbrachtc Bcwilligungs - Brieffe. äusg-brach-
Dann obgleich beede Chur - Fürsten zu Pfaltz und Brandenburg in solch
Jhrcn erthcilteü consenü-Bricffcn das Wort: Verleihen mit einflicsic-^BM«.
scn lasten: So ist jedoch in der ^-mimischen Loaccüion , als dem wam-
mcnto relato, wornach erstbcrührtc Ojplomrra LIcLiorrliL billich zu explici-
rcn, dieses Wort nicht gebraucht- sondern lediglich einer Gnaden4 Loa-
ccliion gedacht worden, wie dann auch bemeltes Wort Verleihen, per
üipra äiQa, eben nicht xt^else eine LeheNschafft imporrirt, auch hier noran-
rer mit denen Worten: Gegeben und vererbet / in beeden Churfürstl.
Brieffcn vcrknüpfft ist.
viä.^.84- Jenseitiger BeylagcN.
Und der Chur-Trierische Lonlens führet kein eintzigcsWott mit sich, wor-
aus eine vergcgangene Belehnung --Hunt werden möchte, sondern sichlet
vielmehr auf kitt absque uUo ncxu tcusaii erthciltes Kayferlichks ?riviicZium
gar deutlich ab, io verbi; : T'ira/o :
tlem: ^"r.
Jenstitiger Bcylagen.
Das vorangemerektezweyte Laroiimschevixlomr aber äe^nnoiz/s. ist fol-
genden Inhalts:
„Daß Er, Götz von Hohenlohe, solle und möge an den nachge-
>, lchriebencn vier Städten einen Zoll aufhcben und nehmen, in dem
„erstem zu Braith auf dem Mayne, zu Laimbach und zu Awe nutz
„Ostheim unter Gailenau gelegen, rc.
Irem- „Daß Sie den vorgenannten Götzen an den ehegenannten unfern
»Gnaden nicht hindern oder irren sollen, in keine Weiß, sondern
„dabey ruhiqlich lassen bleiben , doch soll die vorgenannte Unsere
„Gnade währen, biß an Unser Widerruffcn.rc.
(Dergleichen jemals beschehene Levo-mwa sich jedoch nirgends findet;)
«6. Jenseitiger Bcylagen.
Woraus dann ebenfalls das geringste velbgium i-usM-rir nicht abzuneh-
men ist.
L. sz. Und obschon ferner aus dem vom Kayser LZismunso Schenck.Dm «ay-
Zridenchen über mehrgedacbtcn Hohenlohischen Anfall ertheilten Brieff se^uno, "
^nno iHir.objicirt werden wolle, daß noch einige Reichs-Lehen, undDrieff ö-
darunter auch obbemerckte Zölle müsten vorhanden gewesen- mithin durchs"
diesen Hohenlohisch-vermeinten Erbs-Anfall die Limpurgische Reichs-
te Lehen