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und den ünterthanen der 3 Fürsten sollen durch die Amt-
leute in Kreuznach, oder, wenn diese den Streit nicht
schlichten können, durch die fürstlichen Räte entschieden
werden.

5. Zu ihren Festen dürfen die Juden zu jeder Zeit andere
Juden in die Grafschaft kommen lassen, doch sollen diese
bei den Amtleuten um Erlaubnis hierzu nachsuchen und
das gewöhnliche Geleitgeld zahlen.

6. Die Juden dürfen Arznei und Kaufmannschaft „treiben'4;
fremde Juden aber dürfen in den 12 Jahren in Kreuz-
nach niu1 mit Arznei handeln bei Strafe von 20 fl.

7. In der Nähe von Kreuznach dürfen sie sich einen Platz
kaufen zur Bestattung ihrer Toten; für jede Leiche haben
sie 2 fl. zu zahlen ; Maier Levi soll für sich und seinen
Tochtermann alljährlich zu Pfingsten dem dortigen Land-
schreiber 4o fl. „Judenpacht" zahlen.

Die Juden dürfen zu jeder Zeit Kreuznach wieder ver-
lassen, doch sollen sie zuvor „den gantzen pacht, wie kurtz sie
in demselben jar zu Creuzenach gesessen", zahlen. Sind die
Juden in einer Sache „brüchig-', so sollen sie nach Grösse der
Sache bestraft werden.

Maier Levi verpflichtet sich, für sich und seinen Tochter-
mann dem Pfalzgrafen Ludwig alljährlich 8 fl. nach Heidel-
berg zu zahlen, da dieser von den 40 fl.. die den oben ge-
nannten 3 Fürsten zu zahlen sind, nur den 5. Teil, also 8 fl.,
jährlich erhält. 1528 gibt er dem Juden Maier Levi freies
Geleit,

In die Zeiten des grossen deutschen Bauernkriegs versetzt
uns eine Urkunde vom 2. August 1525. Es ist bekannt, dass,
trotzdem die Bauern an manchen Orten „Pfaffen, Mönche,
Nonnen und Juden" als ihre Feinde bezeichneten, die sie züch-
tigen wollten, dennoch im Allgemeinen die Juden damals glimpf-
lich behandelt wurden (s. Geigers Zeitschrift 1870. S. 57 ff.).
Als Nachwirkung der Bauernunruhen ist die Thatsache anzu-
sehen, dass Kurfürst Ludwig zwischen Bürgermeister und Rat
zu Landau einer- und der dortigen Judenschaft anderseits
„teidingte", weil die Juden sich darüber beklagten, dass die
 
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