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zu zahlende Schutzgeld eingegangen sei. Da in diesem Jahre
die Zahl sämtlicher Familien auf 410 angewachsen war, so wurde
von der Regierung- beschlossen, keine neuen Schutzbriefe mehr
auszugeben. 1732 werden die Oberämter von der Hofkammer
zum Bericht darüber aufgefordert, welche Judenkinder während
der Regierung des Kurfürsten Karl Philipp in und ausser Landes
sich verheiratet und was sie zur Aussteuer bekommen haben.
Bei diesem Anlass beschweren sich die Vorsteher der Landjuden-
schaft bei dem Kurfürsten darüber, dass, in Ausführung obigen
Erlasses, u. A. im Oberamt Heidelberg und besonders in
den Zenten Leimen und Scitriessheim durch die dortigen
Zentgrafen jeder Jude besonders zitiert und hiefür eine Sportel
von 15—30 kr. erhoben wurde, was bisher noch nie vorgekom-
men sei.

Um die a, 1730^ zur Instandsetzung des Jesuitenseminars
in Heidelberg nötig gewordene Summe von 4536 fl. aufzu-
bringen, wurden damals u. A. auch die Schutzgelder der zu stark
sich mehrenden Juden als Deckungsmittel in Aussicht genom-
men (Winkelmann II, 253).

Bei Erneuerung der Konzession für die Landjudenschaft
a, 1732 wird bestimmt, dass ausser dem bisher für jede Familie
angesetzten Schutzquantum von 30 fl. Diejenigen, welche über die
konzessionsmässige Anzahl im Lande wohnen, noch weiter jähr-
lich 5 fl. 20 kr. Schutz- und Konzessionsgeld aus einer Hand
zu entrichten haben. Die ganze Summe betrug damals 2346 fl.
40 kr., wovon längstens auf den 15. Tag nach beendigtem
Quartal jeweils 586 fl. 40 kr. abzuliefern waren.

Die vom Kurfürsten im Jahre 1732 erlassene „Rhein-
brückenordnung" für Mannheim bestimmt für diejenigen Juden,
welche an Sonn- und Feiertagen die Brücke passieren, beson-
dere Taxen. Während ein Mannheimer Bürger zu jeder
Zeit 1 kr. zu zahlen hat, wenn er zu Fuss, und 2 kr. wenn er zu
Pferd die Brücke passiert, hat jeder Jude an Sonn- und Feier-
tagen als Fussgänger 4 kr. und zu Pferd 12 kr. und von jedem
../Zugpferd, in Kutschen, Wägen oder Karren" 8 kr. zu ent-
richten.

In jene Zeit fallen auch Unterhandlungen in Betreff des
jüdischen Eids. Eine besondere Formel für denselben (ver-

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