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Lorent, Jakob August; Lorent, Jakob August [Hrsg.]
Denkmale des Mittelalters in dem Königreiche Württemberg ([3,Text,1]): Denkendorf — Mannheim: Bensheimer, 1869

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https://doi.org/10.11588/diglit.44853#0022
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den Bischöfen von Constanz und Augsburg, sowie von
dem Grafen von Württemberg, war der Convent bald
wieder im Stande, sein Kloster anfzubauen, doch hielt
er für gilt, um ähnliche Auftritte für die Zukunft zu
vermeiden, sich unter den Schutz von Eßlingen, wo er
vermuthlich schon früher das Bürgerrecht hatte, im
I. 1387 zu begeben; die Stadt versprach damals das
Kloster zu schirmen und ihm keinen seiner Unterthanen
durch Gestattung des Bürgerrechtes rn Eßlingen zu
entziehen; die Propstei hingegen sollte jährlich 20 Pfund
von ihren, in der Stadtmarkung liegenden Gütern
bezahlen, sonst aber voll allen Abgaben frei fein und
nur ein oder zweimal im Jahr durch Dienste oder
Fuhren bei ilothweildigen Fällen aushelsen. Es scheint,
daß bei diesem Vertrage beide Kontrahenten sich nicht
gleich gilt befanden und Eßlingen daher befürchtete,
daß die Propstei den Packt auf irgend eine Art lösen
könnte. Nils diesem Grunde brachte die Stadt es
dahin, daß das Kloster im Jahr 1399 ihr seine Brief-
schaften und Jnsiegel zur Verwahrung gab als Pfand,
daß ohne ihr Vorwissen nichts geschehen könne I.
Durch den Städtekrieg war der Wohlstand Denken-
dorfs sehr herabgekommen, so daß im I. 1400 die
Haushaltung anfgegeben und der Convent auseinander
gehen mußte, llm daher vor Allein sicher zu sein,

1) Elch B. 2, S. 362.
 
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