coZnicionem untermlun. 1710. »ccexlirt/ und es bey seinen vorigen
Lccciscn, auch daselbstigcn pcrito bewenden lassen:
Daß demnach wegen dieser Graff Luchstscben hey denen z-niem:- xun»o
eingebrachten >h>kc««/ und Vollmachten weiters nichts ab/oiuriomr->!-»!-
mehr übrig / als per 8cnrenri»m solche vor zu erklähren / Se. ccriori aÄionc Lc
Chur^Fürstl. Gnaden dabey von allem weiteren Anspruch und For- >mpoimom-
derung vollkommen zu -^<ren/ und Ihnen ein ewiges GtrU-- "
schweigen Rechtlich aufzulegen.
III.
Wolmershausisch- und ^^sch- oder Grum-
bachische ledige Anfals -
Was die oben Luk l^l. i. §L 5. angeführte / und sich gemeldete wslmers- Wolmershausisch-
hausiscb- und oder Grumbachrsche betrifft / so
hat kr. Steinhaufen auf den unterm z.und ry.^ovemk. 1717. Wol- ^geAnMs-?^-
mershaufischer Seits PUNÄO oKlatL amicakilis compoütionis abgehalte- cension.
nen mündlichen sseceü unterm l o. 7an. 1718- einen schrifftlichen sseces-
Lum , mit Beylagen Luk I.it. öc 8. Lui) srr.^slr.^slZ.^ übergeben / und K.^OZunrikEhat
darinnen augezeigt / wie Se. Chur-Fürstl. Gnaden denen Wolmersham ^^5 vom;.
fischen Herren Erbs-Interessenten / Inhalts des Anschlusses suk lkir. 7^
ihre anmaßliche ledige Anfalls-krsrenLion unterm z. 7^n. 1717. gründ- klaraereiat^^
tich beantwortet / darinnen mit angefügt befindlich: '
Wie Se. Cbur-Fürst!. Gnaden / ohngeachtet aller von Ihnen
befchehenen best- sunäirten/ vor Sie offenbahrlich milmrenden
Rechts - Gründen / jedoch zu Bezeugung ihrer zur 7uss- und
^Lyuanimität hegenden gantz uninteressrten Neigung ex akun-
ösnti des Erbicrhens waren / dafern Sie Wolmershäüfische Her- Dabey einen gütlis
ren Erbs-Interessenten/ allen solchen ohngeachtet / eines andern chmconZ^vor-
fich annoch flattiren selten / Ihnen oder Ihren von sämbtl. Wol- geschlagen,
mershaufischen vessenäenten und Interessenten genugsam Be-
vollmächtigten/ durch dero Räthe die weitere Vorstellung thun
zu lassen/ und zu dem Ende einen besonder» Londes» zu veraw,
Halten ; auch hierzu Zeit und Orth zu benennen/ zu dem Ende
Dieselbe innerhalb 4. Wochen deren Erklärung hinwieder er-
warteten rc.
Weilen Sie wolmershäüfische Herren Erbs-/«^F^en aber/Wolmerchausm
statt solcher Erklahrung/ an Se. Chur-Fürstl. Gnaden ein weitlauff-
tiges/ mit leeren all crssum ^ULÜioni8 nicht applicablen kaitonnement, an-
gefülltes Schreiben eingesendet / so haben dieselbe / Inhalts des Anschlus-
ses/ dieser Anzeig Lud i.it. L. hinwieder unterm 2.8« vecemk. 1717,
geantwortet:
Wie Sie vor ohnnöthig erachten / in weitern sich weitläufftig
vernehmen zu lassen / nachdeme dero ersteres Schreiben den Un-
grund der iormirenden angeblichen krTtenllon genugsam eclaircirt/
jedoch bliebe Ihnen wolmershänsifchen Herren Erben an-
noch freygestellt / ob Sie von dero bevollmächtigten Rächen
fich noch weiter in causa insormiren lassen / oder / nach Anleitung
der Läicllal - Citation, ihre sormirende Forderung iuclicialiter in-
troäuciren wolten / ersternfalls hätten Se. Chur - Fürst!. Gna-
den dero Hoff- Rath / wie auch der Kayserl. Burg und Mit- hat
tel-Rheinisch -Ritterschafftlichen 8)mllicozu Friedberg/ Johann
Philipp kehr, genandt Oampert, Vollmacht und Oommisson ge- ^n^maAen
B geben/ bevollmächtiget/
Lccciscn, auch daselbstigcn pcrito bewenden lassen:
Daß demnach wegen dieser Graff Luchstscben hey denen z-niem:- xun»o
eingebrachten >h>kc««/ und Vollmachten weiters nichts ab/oiuriomr->!-»!-
mehr übrig / als per 8cnrenri»m solche vor zu erklähren / Se. ccriori aÄionc Lc
Chur^Fürstl. Gnaden dabey von allem weiteren Anspruch und For- >mpoimom-
derung vollkommen zu -^<ren/ und Ihnen ein ewiges GtrU-- "
schweigen Rechtlich aufzulegen.
III.
Wolmershausisch- und ^^sch- oder Grum-
bachische ledige Anfals -
Was die oben Luk l^l. i. §L 5. angeführte / und sich gemeldete wslmers- Wolmershausisch-
hausiscb- und oder Grumbachrsche betrifft / so
hat kr. Steinhaufen auf den unterm z.und ry.^ovemk. 1717. Wol- ^geAnMs-?^-
mershaufischer Seits PUNÄO oKlatL amicakilis compoütionis abgehalte- cension.
nen mündlichen sseceü unterm l o. 7an. 1718- einen schrifftlichen sseces-
Lum , mit Beylagen Luk I.it. öc 8. Lui) srr.^slr.^slZ.^ übergeben / und K.^OZunrikEhat
darinnen augezeigt / wie Se. Chur-Fürstl. Gnaden denen Wolmersham ^^5 vom;.
fischen Herren Erbs-Interessenten / Inhalts des Anschlusses suk lkir. 7^
ihre anmaßliche ledige Anfalls-krsrenLion unterm z. 7^n. 1717. gründ- klaraereiat^^
tich beantwortet / darinnen mit angefügt befindlich: '
Wie Se. Cbur-Fürst!. Gnaden / ohngeachtet aller von Ihnen
befchehenen best- sunäirten/ vor Sie offenbahrlich milmrenden
Rechts - Gründen / jedoch zu Bezeugung ihrer zur 7uss- und
^Lyuanimität hegenden gantz uninteressrten Neigung ex akun-
ösnti des Erbicrhens waren / dafern Sie Wolmershäüfische Her- Dabey einen gütlis
ren Erbs-Interessenten/ allen solchen ohngeachtet / eines andern chmconZ^vor-
fich annoch flattiren selten / Ihnen oder Ihren von sämbtl. Wol- geschlagen,
mershaufischen vessenäenten und Interessenten genugsam Be-
vollmächtigten/ durch dero Räthe die weitere Vorstellung thun
zu lassen/ und zu dem Ende einen besonder» Londes» zu veraw,
Halten ; auch hierzu Zeit und Orth zu benennen/ zu dem Ende
Dieselbe innerhalb 4. Wochen deren Erklärung hinwieder er-
warteten rc.
Weilen Sie wolmershäüfische Herren Erbs-/«^F^en aber/Wolmerchausm
statt solcher Erklahrung/ an Se. Chur-Fürstl. Gnaden ein weitlauff-
tiges/ mit leeren all crssum ^ULÜioni8 nicht applicablen kaitonnement, an-
gefülltes Schreiben eingesendet / so haben dieselbe / Inhalts des Anschlus-
ses/ dieser Anzeig Lud i.it. L. hinwieder unterm 2.8« vecemk. 1717,
geantwortet:
Wie Sie vor ohnnöthig erachten / in weitern sich weitläufftig
vernehmen zu lassen / nachdeme dero ersteres Schreiben den Un-
grund der iormirenden angeblichen krTtenllon genugsam eclaircirt/
jedoch bliebe Ihnen wolmershänsifchen Herren Erben an-
noch freygestellt / ob Sie von dero bevollmächtigten Rächen
fich noch weiter in causa insormiren lassen / oder / nach Anleitung
der Läicllal - Citation, ihre sormirende Forderung iuclicialiter in-
troäuciren wolten / ersternfalls hätten Se. Chur - Fürst!. Gna-
den dero Hoff- Rath / wie auch der Kayserl. Burg und Mit- hat
tel-Rheinisch -Ritterschafftlichen 8)mllicozu Friedberg/ Johann
Philipp kehr, genandt Oampert, Vollmacht und Oommisson ge- ^n^maAen
B geben/ bevollmächtiget/