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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Bearb.]
Demnach von Gottes Gnaden, Wir Ludwig Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... ohnumgänglich nöthig finden, für die bey Unserer Soldatesca, Alters und Baufälligkeithalben, oder auch wegen anderer ohne deren Verschulden, in Unsern Diensten erlittenen Blessuren und Zufällen, undienstbar gewordene- mithin dimittirte oder ausrangirte, Invaliden, Gnadensöldner, ... zu sorgen, damit dieselbe in ihrem Alter vom Mangel befreyet- und ihnen einigermassen geholfen werde; Als ist Unser gnädigster Wille und Meynung ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1769 [VD18 13820133]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65529#0003
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Weltlichen, oder Militair -Standes , auch andern
wohlvermögenden Eingesessenen im Lande, um de-
rerselben nach christlicher und Menschenpflicht bey
ereignenden Gelegenheiten sich mit anzunehmen, und
ihren Unterhalt zu erleichtern, hiermit empfohlen
wird) sich nur auf diejenige erstrecket, welche Unver-
mögens halber und bey alten oder gebrechlichen Leibes-
umstanden für sich ihren Lebensunterhalt nicht schaf-
, fen können, massen diejenige, welche theils ihren erge-
.nen Ackerbau haben, oder sich mittelst eines guten
Handwerks nähren können, einige Ausnahme leiden;
Also sollen auch jene einigerley Herrschaft!. Gelder,
sie mögen Namen haben wie sie wollen, abzurichten
nicht angehalten- noch mit Herrschaftl. oder gemeinen
,Frohndiensten im mindesten beschweret- noch auch von
denen Kommunen einiges Beysaß- oder auf den Kopf
setzende Gelder, als zum Exempel: Jagd- Kent-
Peinigliche Gerichts- Kriegs-Kosten- und andere der-
gleichen Gelder, welche denen Kommunen ia tukre-
patticione zu gut kommen, von ihnen gefordert wer-
den , sondern die Personalbesreyung vollkomment-
lich zu geniesen haben. Dahingegen
6tcns) Ein solcher verabschiedeter- oder ausrangirter Jnva-
-lide und Gnadensöldner, welcher ein beschwehrtes Haus
oder Güter besitzet, alle darauf kommende Onera reL-
lla, und welche nach dem Steuerstock repartiret wer-
den, billig zu entrichten- weniger nicht, wenn er,
gleich andern, in der Gemeinde, Alimenten oder ge-
gemeine Nutzbarkeiten Ordnungsmäßig (dann Feld-
Wald- und Holz-Frevel bleiben allemal und überhaupt
gleich denen Gärten-Freveln straffällig, und seynd
bey Amt zu büsen) mit genieset, dafür das gewöhn-
liche Einzugs oder Beysaßgeld an die Gemeinde zu
bezahlen, oder wenigstens, wenn das Vermögen ge-
ring wäre, der Billigkeit nach mit derselben sich abzu-
finden hat, massen die Gemeinden ihre gemeine Ali-
menten versteuern müssen. Da auch
7tens) Solche Invaliden und Emeriti, welche wie obge-
dacht, 15- 20- und mehrere Jahre treu und ehrlich
gedie-
 
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