Weltlichen, oder Militair -Standes , auch andern
wohlvermögenden Eingesessenen im Lande, um de-
rerselben nach christlicher und Menschenpflicht bey
ereignenden Gelegenheiten sich mit anzunehmen, und
ihren Unterhalt zu erleichtern, hiermit empfohlen
wird) sich nur auf diejenige erstrecket, welche Unver-
mögens halber und bey alten oder gebrechlichen Leibes-
umstanden für sich ihren Lebensunterhalt nicht schaf-
, fen können, massen diejenige, welche theils ihren erge-
.nen Ackerbau haben, oder sich mittelst eines guten
Handwerks nähren können, einige Ausnahme leiden;
Also sollen auch jene einigerley Herrschaft!. Gelder,
sie mögen Namen haben wie sie wollen, abzurichten
nicht angehalten- noch mit Herrschaftl. oder gemeinen
,Frohndiensten im mindesten beschweret- noch auch von
denen Kommunen einiges Beysaß- oder auf den Kopf
setzende Gelder, als zum Exempel: Jagd- Kent-
Peinigliche Gerichts- Kriegs-Kosten- und andere der-
gleichen Gelder, welche denen Kommunen ia tukre-
patticione zu gut kommen, von ihnen gefordert wer-
den , sondern die Personalbesreyung vollkomment-
lich zu geniesen haben. Dahingegen
6tcns) Ein solcher verabschiedeter- oder ausrangirter Jnva-
-lide und Gnadensöldner, welcher ein beschwehrtes Haus
oder Güter besitzet, alle darauf kommende Onera reL-
lla, und welche nach dem Steuerstock repartiret wer-
den, billig zu entrichten- weniger nicht, wenn er,
gleich andern, in der Gemeinde, Alimenten oder ge-
gemeine Nutzbarkeiten Ordnungsmäßig (dann Feld-
Wald- und Holz-Frevel bleiben allemal und überhaupt
gleich denen Gärten-Freveln straffällig, und seynd
bey Amt zu büsen) mit genieset, dafür das gewöhn-
liche Einzugs oder Beysaßgeld an die Gemeinde zu
bezahlen, oder wenigstens, wenn das Vermögen ge-
ring wäre, der Billigkeit nach mit derselben sich abzu-
finden hat, massen die Gemeinden ihre gemeine Ali-
menten versteuern müssen. Da auch
7tens) Solche Invaliden und Emeriti, welche wie obge-
dacht, 15- 20- und mehrere Jahre treu und ehrlich
gedie-
wohlvermögenden Eingesessenen im Lande, um de-
rerselben nach christlicher und Menschenpflicht bey
ereignenden Gelegenheiten sich mit anzunehmen, und
ihren Unterhalt zu erleichtern, hiermit empfohlen
wird) sich nur auf diejenige erstrecket, welche Unver-
mögens halber und bey alten oder gebrechlichen Leibes-
umstanden für sich ihren Lebensunterhalt nicht schaf-
, fen können, massen diejenige, welche theils ihren erge-
.nen Ackerbau haben, oder sich mittelst eines guten
Handwerks nähren können, einige Ausnahme leiden;
Also sollen auch jene einigerley Herrschaft!. Gelder,
sie mögen Namen haben wie sie wollen, abzurichten
nicht angehalten- noch mit Herrschaftl. oder gemeinen
,Frohndiensten im mindesten beschweret- noch auch von
denen Kommunen einiges Beysaß- oder auf den Kopf
setzende Gelder, als zum Exempel: Jagd- Kent-
Peinigliche Gerichts- Kriegs-Kosten- und andere der-
gleichen Gelder, welche denen Kommunen ia tukre-
patticione zu gut kommen, von ihnen gefordert wer-
den , sondern die Personalbesreyung vollkomment-
lich zu geniesen haben. Dahingegen
6tcns) Ein solcher verabschiedeter- oder ausrangirter Jnva-
-lide und Gnadensöldner, welcher ein beschwehrtes Haus
oder Güter besitzet, alle darauf kommende Onera reL-
lla, und welche nach dem Steuerstock repartiret wer-
den, billig zu entrichten- weniger nicht, wenn er,
gleich andern, in der Gemeinde, Alimenten oder ge-
gemeine Nutzbarkeiten Ordnungsmäßig (dann Feld-
Wald- und Holz-Frevel bleiben allemal und überhaupt
gleich denen Gärten-Freveln straffällig, und seynd
bey Amt zu büsen) mit genieset, dafür das gewöhn-
liche Einzugs oder Beysaßgeld an die Gemeinde zu
bezahlen, oder wenigstens, wenn das Vermögen ge-
ring wäre, der Billigkeit nach mit derselben sich abzu-
finden hat, massen die Gemeinden ihre gemeine Ali-
menten versteuern müssen. Da auch
7tens) Solche Invaliden und Emeriti, welche wie obge-
dacht, 15- 20- und mehrere Jahre treu und ehrlich
gedie-