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Weltlichen, oder Militair - Standes , auch andern
wohlvermögenden Eingesessenen im Lande, um de-
rerselben nach christlicher und Menschenpslicht bey
ereignenden Gelegenheiten sich mit anzunehmen, und
ihren Unterhalt zu erleichtern, hiermit empfohlen
wird) sich nur auf diejenige erstrecket, welche Unver-
mögens halber und bey alten oder gebrechlichen Leibes-
umstanden für sich ihren Lebensunterhalt nicht schaf-
,fen können, massen diejenige, welche theils ihren eige-
.neu Ackerbau haben, oder sich mittelst eines guten
Handwerks nähren können, einige Ausnahme leiden;
Also sollen auch jene cinigerley Herrschaft!. Gelder,
sie mögen Namen haben wie sie wollen, abzurichten
nicht angehalten- noch mit Herrschaft!, oder gemeinen
Frohndiensten im mindesten beschweret- noch auch von
denen Kommunen einiges Beysaß- oder auf den Kops
setzende Gelder, als zum Exempel: Jagd- Lent-
Peinigliche Gerichts- Kriegs-Kosten- und andere der-
gleichen Gelder, welche denen Kommunen ^ tukre-
pMnone zu gut kommen, von ihnen gefordert wer-
den , sondern die Personalbesreyung voUkomment-
lich zu geniesen haben. Dahingegen
6tms) Cin solcher verabschiedeter- oder ausrangirter Jnva-
- lide und Gnadensöldner, welcher ein beschwehrtes Haus
oder Güter besitzet, alle darauf kommende Onera rea-
lia, und welche nach dem Steuerstock^MMM'M
den, billig zu entrichten- weniger nss^^^
gleich andern, in der Gemeinde, AliZ. ^^
gemeine Nutzbarkeiten Ordnungsmäs^
Wald- und Holz-Frevel bleiben allema
gleich denen Garten-Freveln straffäll
bey Amt zu büsen) mit genieset, das
liche Einzugs oder Beysaßgeld an d
bezahlen, oder wenigstens, wenn da
ring wäre, der Billigkeit nach mit dei
finden hat, massen die Gemeinden il
menten versteuern müssen. Da and
7«-»«) Solche Invaliden und Emeriti, s
dacht, 15- 22- und mehrere Jahrel
cD
2)
O)
co
cv
01
22
ca
O
s
0
-1)
M
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wohlvermögenden Eingesessenen im Lande, um de-
rerselben nach christlicher und Menschenpslicht bey
ereignenden Gelegenheiten sich mit anzunehmen, und
ihren Unterhalt zu erleichtern, hiermit empfohlen
wird) sich nur auf diejenige erstrecket, welche Unver-
mögens halber und bey alten oder gebrechlichen Leibes-
umstanden für sich ihren Lebensunterhalt nicht schaf-
,fen können, massen diejenige, welche theils ihren eige-
.neu Ackerbau haben, oder sich mittelst eines guten
Handwerks nähren können, einige Ausnahme leiden;
Also sollen auch jene cinigerley Herrschaft!. Gelder,
sie mögen Namen haben wie sie wollen, abzurichten
nicht angehalten- noch mit Herrschaft!, oder gemeinen
Frohndiensten im mindesten beschweret- noch auch von
denen Kommunen einiges Beysaß- oder auf den Kops
setzende Gelder, als zum Exempel: Jagd- Lent-
Peinigliche Gerichts- Kriegs-Kosten- und andere der-
gleichen Gelder, welche denen Kommunen ^ tukre-
pMnone zu gut kommen, von ihnen gefordert wer-
den , sondern die Personalbesreyung voUkomment-
lich zu geniesen haben. Dahingegen
6tms) Cin solcher verabschiedeter- oder ausrangirter Jnva-
- lide und Gnadensöldner, welcher ein beschwehrtes Haus
oder Güter besitzet, alle darauf kommende Onera rea-
lia, und welche nach dem Steuerstock^MMM'M
den, billig zu entrichten- weniger nss^^^
gleich andern, in der Gemeinde, AliZ. ^^
gemeine Nutzbarkeiten Ordnungsmäs^
Wald- und Holz-Frevel bleiben allema
gleich denen Garten-Freveln straffäll
bey Amt zu büsen) mit genieset, das
liche Einzugs oder Beysaßgeld an d
bezahlen, oder wenigstens, wenn da
ring wäre, der Billigkeit nach mit dei
finden hat, massen die Gemeinden il
menten versteuern müssen. Da and
7«-»«) Solche Invaliden und Emeriti, s
dacht, 15- 22- und mehrere Jahrel
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