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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Oth.]
Demnach von Gottes Gnaden, Wir Ludwig Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... ohnumgänglich nöthig finden, für die bey Unserer Soldatesca, Alters und Baufälligkeithalben, oder auch wegen anderer ohne deren Verschulden, in Unsern Diensten erlittenen Blessuren und Zufällen, undienstbar gewordene- mithin dimittirte oder ausrangirte, Invaliden, Gnadensöldner, ... zu sorgen, damit dieselbe in ihrem Alter vom Mangel befreyet- und ihnen einigermassen geholfen werde; Als ist Unser gnädigster Wille und Meynung ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1769 [VD18 13820133]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.65529#0005
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Weltlichen, oder Militair - Standes , auch andern
wohlvermögenden Eingesessenen im Lande, um de-
rerselben nach christlicher und Menschenpslicht bey
ereignenden Gelegenheiten sich mit anzunehmen, und
ihren Unterhalt zu erleichtern, hiermit empfohlen
wird) sich nur auf diejenige erstrecket, welche Unver-
mögens halber und bey alten oder gebrechlichen Leibes-
umstanden für sich ihren Lebensunterhalt nicht schaf-
,fen können, massen diejenige, welche theils ihren eige-
.neu Ackerbau haben, oder sich mittelst eines guten
Handwerks nähren können, einige Ausnahme leiden;
Also sollen auch jene cinigerley Herrschaft!. Gelder,
sie mögen Namen haben wie sie wollen, abzurichten
nicht angehalten- noch mit Herrschaft!, oder gemeinen
Frohndiensten im mindesten beschweret- noch auch von
denen Kommunen einiges Beysaß- oder auf den Kops
setzende Gelder, als zum Exempel: Jagd- Lent-
Peinigliche Gerichts- Kriegs-Kosten- und andere der-
gleichen Gelder, welche denen Kommunen ^ tukre-
pMnone zu gut kommen, von ihnen gefordert wer-
den , sondern die Personalbesreyung voUkomment-
lich zu geniesen haben. Dahingegen
6tms) Cin solcher verabschiedeter- oder ausrangirter Jnva-
- lide und Gnadensöldner, welcher ein beschwehrtes Haus
oder Güter besitzet, alle darauf kommende Onera rea-
lia, und welche nach dem Steuerstock^MMM'M
den, billig zu entrichten- weniger nss^^^
gleich andern, in der Gemeinde, AliZ. ^^
gemeine Nutzbarkeiten Ordnungsmäs^


Wald- und Holz-Frevel bleiben allema
gleich denen Garten-Freveln straffäll
bey Amt zu büsen) mit genieset, das
liche Einzugs oder Beysaßgeld an d
bezahlen, oder wenigstens, wenn da
ring wäre, der Billigkeit nach mit dei
finden hat, massen die Gemeinden il
menten versteuern müssen. Da and
7«-»«) Solche Invaliden und Emeriti, s
dacht, 15- 22- und mehrere Jahrel


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