gedienet, wegen solch- geleisteter Kriegsdiensten billig
einigen Genuß verdienen; So solle demjenigen, der
Ackerbau und Fuhrvieh hat, ein Stück Vieh von al-
len Frohnden ohne Ausnahme, die Elasternholz-Bey-
fuhren, LKauLe- und andere dergleichen publique Fuh-
ren mitbegriffen, nicht allein frey gelassen werden, son-
dern er ist auch von diesen! Stück Vieh Frohngeld frey,
ein anderer aber, der sich blos entweder mit seinem
Handwerk, oder anderer Händearbeit ernähren muß,
ist von allen an Uns zu entrichtenden Abgaben, als
Beysaß- Jagd- Frohn- und Peiniglich Gerichts-Geld,
auch Centkosten und dergleichen Abgaben, wie auch
von allen Handfrohnden gänzlich eximiret, und nie-
malen etwas abzurichten schuldig. Sollte auch
8tens) Ein oder der andere zwey Stücklein Vieh halten,
und sich damit zu seinem eigenen Güterbau ernähren,
und anbey geringen Vermögens seyn; So wollen
Wir auch, daß er damit die völlige Freyheit von
Frohnden und Frohndgeld zu geniesen haben solle,
alles dieses jedoch, wie ^cic. VN» gedacht, allemal
mit Vorbehalt derer auf Häuser oder Güther nach
dem Lontributionsstock kommenden Onerum realmm.
Wir Befehlen demnach Hiermit gnädigst, diese Un-
sere gnädigste Verordnung nicht nur bey Unsern sämtli-
chen Balleyen- sondern auch bey Unserm gesamten Mili-
tari und besonders in Städten, Aemtern und Geruh-
tem zur unterthänigsten Nachachtung bekannt zu machen,
fortan stracklich darauf zu halten. Pirmasenz, den
2osten Junii 1769.
Landgrafztt Hessen.
einigen Genuß verdienen; So solle demjenigen, der
Ackerbau und Fuhrvieh hat, ein Stück Vieh von al-
len Frohnden ohne Ausnahme, die Elasternholz-Bey-
fuhren, LKauLe- und andere dergleichen publique Fuh-
ren mitbegriffen, nicht allein frey gelassen werden, son-
dern er ist auch von diesen! Stück Vieh Frohngeld frey,
ein anderer aber, der sich blos entweder mit seinem
Handwerk, oder anderer Händearbeit ernähren muß,
ist von allen an Uns zu entrichtenden Abgaben, als
Beysaß- Jagd- Frohn- und Peiniglich Gerichts-Geld,
auch Centkosten und dergleichen Abgaben, wie auch
von allen Handfrohnden gänzlich eximiret, und nie-
malen etwas abzurichten schuldig. Sollte auch
8tens) Ein oder der andere zwey Stücklein Vieh halten,
und sich damit zu seinem eigenen Güterbau ernähren,
und anbey geringen Vermögens seyn; So wollen
Wir auch, daß er damit die völlige Freyheit von
Frohnden und Frohndgeld zu geniesen haben solle,
alles dieses jedoch, wie ^cic. VN» gedacht, allemal
mit Vorbehalt derer auf Häuser oder Güther nach
dem Lontributionsstock kommenden Onerum realmm.
Wir Befehlen demnach Hiermit gnädigst, diese Un-
sere gnädigste Verordnung nicht nur bey Unsern sämtli-
chen Balleyen- sondern auch bey Unserm gesamten Mili-
tari und besonders in Städten, Aemtern und Geruh-
tem zur unterthänigsten Nachachtung bekannt zu machen,
fortan stracklich darauf zu halten. Pirmasenz, den
2osten Junii 1769.
Landgrafztt Hessen.