0» GOttes Gnaden
Kandgrafzu Hessen, Würstzu Herßfeld,
»ras zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegen-
hain, Nidda, Hanau, Schaumburg,
Isenburg und Büdingen, rc. Der Röm.
Kaiserl. auch zu Hungarn und Boheim König!.
Apostol. Majestät bestellter General - Feld -Zeug«
meister und Obrister über ein Regiment zu Fuß,
des Königl. Preußischen schwarzen Adler« Ordens
Ritter.
/A Miede Getreue ;
^uch ist vorhin bekannt, wasmasen nach der bereits
unterm 18. Mertz 1754. erlassenen gnädigsten Verord-
nung von allen Orten in Unsern sämtlichen Landen die
junge Mannschaft von 15. bis 40. Jahren zu dem Ende
alle Zwey Jahre mit Bemerkung eines jeden Umständen
und Vermögens specificiret werden sollen, damit man
allhier sehen und selbsten judiciren könne welche zu Kriegs-
diensten entbehrlich und tüchtig. Nachdeme nun nöthig
seyn will, daß pro lucuro sämtliche in denen Städten
und Dörffern Unserer gesamten Fürstlichen Landen sich
befindende Mannschaft nach anliegendem rormul^j, wel-
ches Ihr nebst denen weiters beygehenden Anmerkungen
und Erläuterungen der 'r-ibLlle zu Eurer jedesmaligen
Richtschnur wohl zu verwahren und beyzubehalten Habt,
und zwar alle Drey Jahre wohl und richtig aufgezeich-
net werde. Als befehlen Wir Euch hiermit gnädigst,
daß
Kandgrafzu Hessen, Würstzu Herßfeld,
»ras zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegen-
hain, Nidda, Hanau, Schaumburg,
Isenburg und Büdingen, rc. Der Röm.
Kaiserl. auch zu Hungarn und Boheim König!.
Apostol. Majestät bestellter General - Feld -Zeug«
meister und Obrister über ein Regiment zu Fuß,
des Königl. Preußischen schwarzen Adler« Ordens
Ritter.
/A Miede Getreue ;
^uch ist vorhin bekannt, wasmasen nach der bereits
unterm 18. Mertz 1754. erlassenen gnädigsten Verord-
nung von allen Orten in Unsern sämtlichen Landen die
junge Mannschaft von 15. bis 40. Jahren zu dem Ende
alle Zwey Jahre mit Bemerkung eines jeden Umständen
und Vermögens specificiret werden sollen, damit man
allhier sehen und selbsten judiciren könne welche zu Kriegs-
diensten entbehrlich und tüchtig. Nachdeme nun nöthig
seyn will, daß pro lucuro sämtliche in denen Städten
und Dörffern Unserer gesamten Fürstlichen Landen sich
befindende Mannschaft nach anliegendem rormul^j, wel-
ches Ihr nebst denen weiters beygehenden Anmerkungen
und Erläuterungen der 'r-ibLlle zu Eurer jedesmaligen
Richtschnur wohl zu verwahren und beyzubehalten Habt,
und zwar alle Drey Jahre wohl und richtig aufgezeich-
net werde. Als befehlen Wir Euch hiermit gnädigst,
daß