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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Bearb.]
Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Euch ist vorhin bekannt, wasmasen nach der bereits unterm 18. Mertz 1754. erlassenen gnädigsten Verordnung von allen Orten in Unsern sämtlichen Landen die junge Mannschaft von 15. bis 40. Jahren zu dem Ende alle Zwey Jahre mit Bemerkung eines jeden Umständen und Vermögens specificiret werden sollen, damit man allhier sehen und selbsten judiciren könne welche zu Kriegsdiensten entbehrlich und tüchtig. ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1769 [VD18 14337258]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65530#0012
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VN GOMS Gnaden

MandgrafzllHessen, Würst zu Herßfeld,
Kraf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegen»
Hain, Nidda, Hanau, Schaumburg,
Isenburg und Büdingen, rc. Der Rom.
Kaisers auch zu Hunaarn und Boheim Königl.
Apostol. Majestät bestellter General - Feld ,Zeug,
nleister und Obrister über ein Regiment zu Fuß,
des Königl. Preußischen schwarzen Adler« Ordens
Ritter.

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untern: 18. Mertz 1754. erlassenen gnädigsten Verord-
nung von allen Orten in Unsern sämtlichen Landen die
junge Mannschaft von 15. bis 40. Jahren zu dem Ende
alle Zwey Jahre mit Bemerkung eines jeden Umständen
und Vermögens specificiret werden sollen, A ^,,/>

allhier sehen und selbsten judiciren könne welch
diensten entbehrlich und tüchtig. Nachdeme^
seyn will, daß pro fumrosämtliche in dewz.
und Dörffern Unserer gesamten Fürstlichen
befindende Mannschaft nach anliegendem koriff-
ches Ihr nebst denen weiters beygehenden Ai
und Erläuterungen der lal>cUe zu Eurer jc
Richtschnur wohl zu verwahren und beyzubehss.
und zwar alle Drey Jahre wohl und richtige
net werde. Als befehlen Wir Euch Hiernu

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