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Rechnungen zur Examinirung, so wie ihm von denen an-
dern, vorzulegen gehalten ist, frcy gestellet, außerdem
aber auch von jedem Unserer Beamten eine Abschrift von
der Lcnth - Gerichts- Ungebotts- und Dorf - Ordnung,
wo deren sind, um darnach eine allgemeine in das Dorf-
Policen- und Oeconomie- Wesen einschlagende, und alle
deßfalls ergangene Verordnungen kürzlich in sich fassende
Dorf- und retpcÄive Lenth - Gerichts - Ordnung begrei-
fen, und zu jedes Orts Wissenschaft im Druck publiciren
zu lassen, eingeschicket, und überhaupt, was vor Schul-
den auf jeder Gemeinde haften, und wie solche nach und
nach abzuführen, auch was vor Einkünfte und nothwen-
dige Ausgaben jede habe, unterthänigst einbcrichtet wer-
den solle; Als befehlen Wir hiermit gnädigst,
daß nach dieser Unserer gnädigsten Verord-
nung linÄe unterthanigst achte , mithin alle darinnen
enthaltene Punkten auf das genaueste und pflichtmäßig
zu erfüllen und in Vollstreckung zu bringen, alles
Ernstes angelegen seyn lasse , auch wie cs geschehen,
jedesmalen an Uns unterthänigst rinzuberichten. Verse-
hens Uns und scynd mit Gnaden gewogen.
Darmstadt, den 28. Martii 1770.
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dern, vorzulegen gehalten ist, frcy gestellet, außerdem
aber auch von jedem Unserer Beamten eine Abschrift von
der Lcnth - Gerichts- Ungebotts- und Dorf - Ordnung,
wo deren sind, um darnach eine allgemeine in das Dorf-
Policen- und Oeconomie- Wesen einschlagende, und alle
deßfalls ergangene Verordnungen kürzlich in sich fassende
Dorf- und retpcÄive Lenth - Gerichts - Ordnung begrei-
fen, und zu jedes Orts Wissenschaft im Druck publiciren
zu lassen, eingeschicket, und überhaupt, was vor Schul-
den auf jeder Gemeinde haften, und wie solche nach und
nach abzuführen, auch was vor Einkünfte und nothwen-
dige Ausgaben jede habe, unterthänigst einbcrichtet wer-
den solle; Als befehlen Wir hiermit gnädigst,
daß nach dieser Unserer gnädigsten Verord-
nung linÄe unterthanigst achte , mithin alle darinnen
enthaltene Punkten auf das genaueste und pflichtmäßig
zu erfüllen und in Vollstreckung zu bringen, alles
Ernstes angelegen seyn lasse , auch wie cs geschehen,
jedesmalen an Uns unterthänigst rinzuberichten. Verse-
hens Uns und scynd mit Gnaden gewogen.
Darmstadt, den 28. Martii 1770.
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