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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Oth.]
Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Nachdeme zu möglicher Verbesserung des Nahrung-Standes Unserer Unterthanen, dieses das vorzüglichste und leichteste Mittel ist, wann von jedem Unserer Beamten das innerste einer jeden Commun-Verfassung genau und besser, als von vielen bishero nicht geschehen, zu durchsuchen, die überflüssige Ausgaben und Schwelgereyen in denen Gemeinden abzuschneiden, die Einnahmen, so viel thun- und möglich, zu vermehren, ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1770 [VD18 14337347]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.65539#0005
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Rechnungen zur Examinirung, so wie ihm von denen an-
dern, vorzulegen gehalten ist, frcy gestellet, außerdem
aber auch von jedem Unserer Beamten eine Abschrift von
der Lcnth - Gerichts- Ungebotts- und Dorf - Ordnung,
wo deren sind, um darnach eine allgemeine in das Dorf-
Policen- und Oeconomie- Wesen einschlagende, und alle
deßfalls ergangene Verordnungen kürzlich in sich fassende
Dorf- und retpcÄive Lenth - Gerichts - Ordnung begrei-
fen, und zu jedes Orts Wissenschaft im Druck publiciren
zu lassen, eingeschicket, und überhaupt, was vor Schul-
den auf jeder Gemeinde haften, und wie solche nach und
nach abzuführen, auch was vor Einkünfte und nothwen-
dige Ausgaben jede habe, unterthänigst einbcrichtet wer-
den solle; Als befehlen Wir hiermit gnädigst,
daß nach dieser Unserer gnädigsten Verord-
nung linÄe unterthanigst achte , mithin alle darinnen
enthaltene Punkten auf das genaueste und pflichtmäßig
zu erfüllen und in Vollstreckung zu bringen, alles
Ernstes angelegen seyn lasse , auch wie cs geschehen,
jedesmalen an Uns unterthänigst rinzuberichten. Verse-
hens Uns und scynd mit Gnaden gewogen.

Darmstadt, den 28. Martii 1770.

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