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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Oberrheinischer Reichskreis [Mitarb.]; Ludwig [Bearb.]
Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Ab der Anlage werdet Ihr ersehen, was für ein Conclusum der Ober-Rheinische Creis mit Unserm Beytrit, wegen Aufhebung der seit einiger Zeit in demselben obgewalteten Frucht-Sperr unterm 6ten dieses abgefasset hat ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1772 [VD18 14337711]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65552#0004
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nen so genannten forenübu^ (sie mögen nun einzele Per-
sonen oder Lorpora seyn) zustehenden Frucht-Gefallen;
So dann die Hemm- und Beschwerung der blosen Durch-
fuhr mit Nachdruck eingestellet, verfolglich auch alle vor
denen jetzigen Landes-Sperren nicht rechtmäßig Herge-
brachte Auflagen auf die Ausfuhr des Getreydes, kou-
r^c- und Lebens-Mittel, unter was Namen sie immer
bedeckt seyn mögen, wieder abgeschafft werden. Ferner,
daß
z) Die Ausfuhr der Brod- und kour^e- Fruchten
in auswärtige Staaten, und selbst in jene Reichs-Krey-
se, von welchen das reciproeum der freyen Frucht-Aus-
fuhr gegen den Ober-Rheinischen Sreys nicht zu erwar-
ten ist, bey Vermeidung der Konfiskation der abführen-
den Waare , Geschirre und Zug-Viehes, auch sonst zu
verhängender willkührlicher Strafe gänzlich untersagt und
abgestellet, fort jeder hohe Stand des löblich Ober-Rhei-
nischen- oder derer damit einverstandener Creysen befugt
und verbunden seyn solle, die Uebertreter, wessen Un-
terthanen selbige auch seyen, (so bald sie in seinem ler-
ricorin betreten werden) vestzuhalten, und die verwürkte
Strafe an ihnen unnachsichtlich zu vollstrecken, dergestalt
jedoch und mit der einzigen Ausnahm, daß denen von
auswärtigen Staaten umriegelten hohen Ständen, ver-
gönnet bleibe, gegen auszustellende eigenhändig unter-
schriebene Pässe in Nothfällen für ihre Unterthanen in de-
rer verbundener Stände Lande, wo es thunlich, das nö-
thige Getreyd auflaufen, und nach ihren Landen verfüh-
ren zu lassen. Endlich, daß
4) denen Monopolisten und Wucherern durchge-
schärfte Landesherrliche Verordnungen, oder doch wenig-
stens durch stracke Vollziehung dessen, was dieserthalben
in denen Reichs-Policey-Gesetzen allschon gemeinbündig
versehen ist, die behörige Schranken gesetzt, und dem
Kreyse von denen diesfals getroffenen Verfügungen die
nachrichtliche Anzeige erstattet werde. Und wie nun all-
dieses dem gegenwärtigen Mangel, wo nicht gänzlichen
abhelfen, doch denselben merklich vermindern dürfte; Al-
so findet man auch in Ansehen der Zukunft die schon be-
rührte Maas-Regeln weiter dabin zu erstrecken und ver-
bindlich vest zu setzen nöthig, daß eins Tyeils

5) das
 
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