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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Oberrheinischer Reichskreis [Mitarb.]; Ludwig [Bearb.]
Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Ab der Anlage werdet Ihr ersehen, was für ein Conclusum der Ober-Rheinische Creis mit Unserm Beytrit, wegen Aufhebung der seit einiger Zeit in demselben obgewalteten Frucht-Sperr unterm 6ten dieses abgefasset hat ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1772 [VD18 14337711]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65552#0005
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5) das Verbot der Ausfuhr in fremde Lande, oder
die mit gegenwärtiger Vorkehr nicht einverstandene Cee»-
sen ehender nicht wieder aufgehoben werde, als bis dahin
von gesammten Kreyses wegen ein anderes verordnet, oder
doch die Frucht - Preise in die vor der Tbeurung bestan-
dene Schranken wieder allenthalben zurück getreten seyn
werden. Andern Theils, daß
6) von keinem Stand dieses Löblichen Lreyses gegen
den andern, und selbst nicht gegen andere mit diesen Reg-
ien einverstandene Creyse fernerhin einige Sperre auf die
ohnembehrliche Brod- und rourage-Früchten, auch son-
stigen Lebens-Mittel, angelegt werde, es sey dann, daß
letzteres in dem ganzen Umfang des Lreyses für nothwen-
dig angesehen, fort von gesammten Lreyses wegen beliebt
und beschlossen würde. Endlich und dritten Theils, daß
7) auf die gemein schädlichen Unternehmungen der
Monopolisten und Wucherer auch künftig die genaueste
Aufmerksamkeit gerichtet, und bey dem Aufkauf der Früch-
ten Niemanden, wer es auch seh, einiges dem allgemei-
nen Frucht-Handel nachtheilig seyn könnendes Vorrecht
ertheilet werde.
Nachdem jedoch schließlichen die vermischte Lage der
Ober-Rheinischen Creys-Landen den Vollzug aller auch
noch so gemessener Anstallten und Maas - Regien unge-
mein erschweren wird, falls nicht der löblich Lbur-Rbei-
nische Lrcys solche auch seines Orts einzuhalten sich be-
wogen finden sollte, für eins fürs andere aber auch im
Fall des ghur - Rheinischen Beytritts die Sache gleich-
wohlen noch den gewünschten Fortgang nicht vollkommen
erreichen dürfte, wenn nicht mit Einverständniß aller oder
doch mehrer löblichen Reichs-Lreysen so weit möglich ein
allgemeines daraus gemacht wird, so will man diese höchst-
nöthige Vorsicht der ferneren Einleit- und Verwendung
des hohen Directorii nicht nur bestens empfohlen, son-
dern auch Hochdaffelbe überhaupt um die Vollstreckung
des gegenwärtigen Aufschlusses in der Maas hiermit er-
sucht Haben, daß
8) außer dem löblich Lhur-Rheinischen- allen übri-
gen, besonders aber denen vorliegenden Reichs-Lreysen
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