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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Oberrheinischer Reichskreis [Contr.]; Ludwig [Oth.]
Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Ab der Anlage werdet Ihr ersehen, was für ein Conclusum der Ober-Rheinische Creis mit Unserm Beytrit, wegen Aufhebung der seit einiger Zeit in demselben obgewalteten Frucht-Sperr unterm 6ten dieses abgefasset hat ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1772 [VD18 14337711]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65552#0007
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5) das Verbot der Ausfuhr in ftemde Lande, oder
die mit gegenwärtiger Vorkehr nicht einverstandene Crey-
sen ehender nicht wieder aufgehoben werde, als bis dahin
Von gesammten Creyses wegen ein anderes verordnet, oder
doch die Frucht - Preise in die vor der Tbeurung bestan-
dene Schranken wieder allenthalben zurück getreten seyn
werden. Andern Theils, daß
6) von keinem Stand dieses Löblichen Creyses gegen
den andern, und selbst nicht gegen andere mit diesen Reg-
ien einverstandene Kreyse fernerhin einige Sperre auf die
ohnentbehrliche Brod- und kouraZe-Früchten, auch son-
stigen Lebens-Mittel, angelegt werde, es seh dann, daß
letzteres in dem ganzen Umfang des Creyses für nothwem
dig angesehen, fort von gesammten Creyses wegen beliebt
und beschlossen würde. Endlich und dritten Theils, daß
7) auf die gemein schädlichen Unternehmungen der
Monopolisten und Wucherer auch künftig die genaueste
Aufmerksamkeit gerichtet, und bey dem Aufkauf der Früch-
ten Niemanden, wer es auch sey, einiges dem allgemei-
nen Frucht-Händel nachtheilig seyn könnendes Vorrecht
ertheilet werde.
Nachdem jedoch schließlichen die vermischte Lage der
Ober-Rheinischen Creys-Landen den Vollzug aller auch
uoch so gemessener Anstallten und Maas-Regien unge-
mein erschweren wird, falls nicht der löblich Chur-Rbei-
msche Kreys solche auch seines Orts einzuhalte^
wogen finden sollte, für eins fürs andere aber^
Fall des Sbur- Rheinischen Beytritts die SaE
wohlen noch den gewünschten Fortgang nicht vo
erreichen dürfte, wenn nicht mit Einverständnis A
doch mehrer löblichen Reichs-Creysen so weit m^
allgemeines daraus gemacht wird, so will man dn^
nöthige Vorsicht der ferneren Einleit- und Vel^
des hohen Directorii nicht nur bestens empfoh^
dern auch Hochdasselbe überhaupt um die Vol^
des gegenwärtigen Aufschlusses in der Maas hi^
sucht Haben, daß


8) außer dem löblich Chur-Rheinischen- a
gen, besonders aber denen vorliegenden Reichs

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