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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Bearb.]
Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Obwohlen die Contributions-Gelder seit einigen Jahren in denen mehresten Aemtern und Ortschaften Unserer Landen dergestalten eingegangen, daß darüber keine sonderliche Klage geführet werden mögen, so haben jedennoch ein- und andere von Unsern Unterthanen, und vornehmlich die in denen von Riedeselischen contribuablen Gerichten und Unsere Stadt Alsfeld, auch mehr andere Land-Städte ... sich noch immer in Abführung der schuldigen Contribution dermaßen saumselig erwiesen ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1773 [VD18 14337843]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65560#0005
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derer an- und abgegangenen Lxecmionen, und zurück er-
haltenen Attestaten zu führen- und, wenn gleichwohlen
8) die Kontribution nicht in demselben Monath eingekom-
men, er solche alsdann den künftigen Monath auf das
neue dergestalten auszuschreiben hat, daß 9) der Lxecu-
E sich zu erst bey dem Beamten zu melden, diesem das
Verzeichniß derer, welche den Monath vorher z. Tag lang
exe^uiret worden, vorlegen- dieser sogleich die Register
einsehen, und, wann Bürgermeister und Rath in denen Städ-
ten, Bürgermeister und Vorsteher in denen Dörfern nicht
nach der Lxecucio^-Ordnung gepfändet, und Wegschä-
zung gebeten, diese zu Zahlung derer Lxecmio^- Kosten
aus ihren eigenen Mitteln, dann zur Pfändung auch aus
dem Ueberschuß der Kontribution und gemeinen Revenuen
Städte und Dörfer zur Auslage vor die eine Gedult ver-
dienende arme Unterthanen Landtags -receßmäsig anhal-
ten solle, weßhalben iv) die Lxecuranren nach dem Ab-
gang mit einem Attestat vom Beamten bey dem Kriegs-
Zahlmeister sich zu legitimsten haben, damit, fals der Be-
amte sein Amt nicht thun sollte, hernach diesem auf Be-
richt die Lxecucion zugeleget werden könne; Als habt Ihr
demnach respeÄive allen Sontributions - Erhebern, auch
in denen Städten Bürgermeistern und Rath, in denen
Dörfern aber Bürgermeistern und Vorstehern diese gnä-
digste Verordnung so fort bekannt zu machen, und selbige
zu bedeuten, daß die Erheber die folgende 1^7
Kosten aus ihren eigenen Mitteln zu bezahlen
noch über dieses einer ohnfehlbaren Strafe z ^ ^^
gen hätten, wenn sie die Oebencen, welche auf^
stände Z. Tage Lxecucion erlitten, nicht soglei^
meister und Rath oder Bürgermeister und Vo^
Pfändung angegeben, diese aber sich dergleichen
wenn sie die Pfändung nicht so fort vorgenomr^
Verlaufs bis 14. Tagen die Pfänder nicht taxire
kaufen-und darvon die Schuldigkeit einbringen
Ueberschuß aber dem Vebencen zurückgegeben,
der Wegschäzung der unbeweglichen Güter dA
ten die gehörige Anzeige gethan, auch vor die m^


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