2) von jedem Morgen Landes, es seye Acker oder
Garten Zehendsrey oder Uns, oder andern Zehendbar,
worauf Taback gepflanzt wird, statt des vom Eigenthümer
und Anpflanzer von dem darauf gezogenen verkauft wer-
denden Taback zum Accis vorher zu entrichten gehabten
Achten Pfennings des Werths desselben, sührohin der schon
geminderte Ansatz mit einem Reichsthaler nebst dem Zehen-
den, wenn das Land zehendbar ist, besonders eingebracht,
dargegen aber vom Anpflanzer vor den zentnerweise Ver-
kauf der Blatter und detz Geizes in- und außer Land kein
weiterer Accis entrichtet, wohl aber von einem Kentner
innländischen Taback, so außerhalb Landes verkauft wird,
eben so, wie vom Ausländischen, so ins Land verkauft wird,
wie bishero Drey Albus Sechs Heller vom Käufer zu
Zoll bezahlt, deßgleichen
z) von demjenigen Rauch- und Schnupf-Taback, er
seye einheimisch oder ausländisch, so von denen Crämern
oder andern Taöacks-Händlern in Paquets, Rollen, Loth
und Pfund verkauft wird, der gewöhnliche Accis, nehm-
lich dcr 8te Pfenning nach dem Werth des Verkauf-Prei-
ses entrichtet und damit
4) Hierunter kein Unterschleif geschehen, und Unser
Interesse nicht gefährdet werden mögte, solcher Taback mit
dem verordneten gewöhnlichen Siegel gestempelt, mithin
ohne Stempel dergleichen weder verkauft, noch feil gehal-
ten, auch der einkommende Taback nicht eher abgesetzt, noch
unter Dach in Hauß und Laden gebracht werden soll, es
seye dann vorhero Unsern Tranksteuer-Einnehmern oder
Accisern, oder in deren Ermangelung des Orts Schultheis,
oder Bürgermeister angezeigt und behörig gesiegelt, sofort
der Accis bezahlt worden, wobey
5) Männiglich zwar erlaubt seyn solle, seinen be-
nöthigten Rauch- und Schnupf-Taback nach Befinden aus-
serhalb Landes sich zu erkaufen und bringen zu lassen, sol-
ches aber jedoch jedesmalen denen hierzu bestellten Acci-
sern oder Aufsehern vorher angezeigt- davon der obgedacht
gewöhnliche Accis von dem Rauch- oder Schnupf-Taback
bezahlt und selbiger ebenmäßig, zu Verhütung allen Unter-
Weiss gestempelt- mithin davon niemand, er seye, weß
Standes und Würden er wolle, Adeliche- Hof- Militair-
Geist-
Garten Zehendsrey oder Uns, oder andern Zehendbar,
worauf Taback gepflanzt wird, statt des vom Eigenthümer
und Anpflanzer von dem darauf gezogenen verkauft wer-
denden Taback zum Accis vorher zu entrichten gehabten
Achten Pfennings des Werths desselben, sührohin der schon
geminderte Ansatz mit einem Reichsthaler nebst dem Zehen-
den, wenn das Land zehendbar ist, besonders eingebracht,
dargegen aber vom Anpflanzer vor den zentnerweise Ver-
kauf der Blatter und detz Geizes in- und außer Land kein
weiterer Accis entrichtet, wohl aber von einem Kentner
innländischen Taback, so außerhalb Landes verkauft wird,
eben so, wie vom Ausländischen, so ins Land verkauft wird,
wie bishero Drey Albus Sechs Heller vom Käufer zu
Zoll bezahlt, deßgleichen
z) von demjenigen Rauch- und Schnupf-Taback, er
seye einheimisch oder ausländisch, so von denen Crämern
oder andern Taöacks-Händlern in Paquets, Rollen, Loth
und Pfund verkauft wird, der gewöhnliche Accis, nehm-
lich dcr 8te Pfenning nach dem Werth des Verkauf-Prei-
ses entrichtet und damit
4) Hierunter kein Unterschleif geschehen, und Unser
Interesse nicht gefährdet werden mögte, solcher Taback mit
dem verordneten gewöhnlichen Siegel gestempelt, mithin
ohne Stempel dergleichen weder verkauft, noch feil gehal-
ten, auch der einkommende Taback nicht eher abgesetzt, noch
unter Dach in Hauß und Laden gebracht werden soll, es
seye dann vorhero Unsern Tranksteuer-Einnehmern oder
Accisern, oder in deren Ermangelung des Orts Schultheis,
oder Bürgermeister angezeigt und behörig gesiegelt, sofort
der Accis bezahlt worden, wobey
5) Männiglich zwar erlaubt seyn solle, seinen be-
nöthigten Rauch- und Schnupf-Taback nach Befinden aus-
serhalb Landes sich zu erkaufen und bringen zu lassen, sol-
ches aber jedoch jedesmalen denen hierzu bestellten Acci-
sern oder Aufsehern vorher angezeigt- davon der obgedacht
gewöhnliche Accis von dem Rauch- oder Schnupf-Taback
bezahlt und selbiger ebenmäßig, zu Verhütung allen Unter-
Weiss gestempelt- mithin davon niemand, er seye, weß
Standes und Würden er wolle, Adeliche- Hof- Militair-
Geist-