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Unterschleife jedesmahl ein Drittheil der Strafe oder
confiscirende Waare verabfolgt werden, überhaupt aber
12) Hinführo ohne Unsre vorher auswürkend gnä-
digste Special-Loneeßion keiner einen bedeckten Karch von
Hier auf Frankfurt führen, noch solche oder andre ordi-
naire ständige Kutsche oder Wagen in Unsern Fürstlichen
Landen errichten und fahren,
iZ) Diejenige auch, so solche Konceßion erhalten,
bey obgedachter Straf und Ahndung auf Frankfurt kei-
ne andere Gelder und Briese als (welches auf der Ad-
dresse besonders zu bemerken, mit den Worten) vor
Waaren, auf dem Rück - Weg aber gar keine Gelder
und Paquets als nur über 20. Pfund schwehre Fracht-
Güter und daraus geheftete oder solche Briefe führen,
worauf die Lorrespondirende nemlich Zeichen, welche auf
die Pack und Verschlügen befindlich, anbey
14) sich so mehr alles Unterschleifs enthalten, als
bey dessen Vermuthung auch zu Zeiten die auf Frankfurt
mitnehmend Geld und andere Briefe durch verpflichtete
ViLarorn geöfnet, und der etwaige findende Betrug mit
gedoppelter Strafe angesehen werden soll, so wie
15) künftig der Krummisch von Eisenach auf Frank-
furt und von da Retour gehende Postwagen keine Briefe
oder Brief-Paquets innerhalb Unseren Fürstl. Landen nach
Frankfurt oder von da in jene, dahingegen UnserFürstl. Land-
Brief-Post keine Gelder und ?recio5a, wo^"^ -.-
sicher und anqreiflich wird, bey ernstliche
lenfallsiger Aonfiscation übernehmen u ^
16) Unserm Fürstl. Post-Amt
seyn, gleich andern Benachbarten VU
Post-Schein sich 4. kr. zahlen zu lassK
Wie Wir nun diese Unsere gnadI
Willens- Meynung und Verordnung 0)
verbrüchlich nachgelebt und befolgt WA
befehlen Wir Unsern nachgesetzten sär^
^Commandanten, Ober- und Unter-B^
Bereutern sowohl, als Unserm Postnm
ter und Posthalter, samt ihren Sul^
gnädigst, dahin zu sehen, daß solche
entgegen gehandelt werde, mit der
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confiscirende Waare verabfolgt werden, überhaupt aber
12) Hinführo ohne Unsre vorher auswürkend gnä-
digste Special-Loneeßion keiner einen bedeckten Karch von
Hier auf Frankfurt führen, noch solche oder andre ordi-
naire ständige Kutsche oder Wagen in Unsern Fürstlichen
Landen errichten und fahren,
iZ) Diejenige auch, so solche Konceßion erhalten,
bey obgedachter Straf und Ahndung auf Frankfurt kei-
ne andere Gelder und Briese als (welches auf der Ad-
dresse besonders zu bemerken, mit den Worten) vor
Waaren, auf dem Rück - Weg aber gar keine Gelder
und Paquets als nur über 20. Pfund schwehre Fracht-
Güter und daraus geheftete oder solche Briefe führen,
worauf die Lorrespondirende nemlich Zeichen, welche auf
die Pack und Verschlügen befindlich, anbey
14) sich so mehr alles Unterschleifs enthalten, als
bey dessen Vermuthung auch zu Zeiten die auf Frankfurt
mitnehmend Geld und andere Briefe durch verpflichtete
ViLarorn geöfnet, und der etwaige findende Betrug mit
gedoppelter Strafe angesehen werden soll, so wie
15) künftig der Krummisch von Eisenach auf Frank-
furt und von da Retour gehende Postwagen keine Briefe
oder Brief-Paquets innerhalb Unseren Fürstl. Landen nach
Frankfurt oder von da in jene, dahingegen UnserFürstl. Land-
Brief-Post keine Gelder und ?recio5a, wo^"^ -.-
sicher und anqreiflich wird, bey ernstliche
lenfallsiger Aonfiscation übernehmen u ^
16) Unserm Fürstl. Post-Amt
seyn, gleich andern Benachbarten VU
Post-Schein sich 4. kr. zahlen zu lassK
Wie Wir nun diese Unsere gnadI
Willens- Meynung und Verordnung 0)
verbrüchlich nachgelebt und befolgt WA
befehlen Wir Unsern nachgesetzten sär^
^Commandanten, Ober- und Unter-B^
Bereutern sowohl, als Unserm Postnm
ter und Posthalter, samt ihren Sul^
gnädigst, dahin zu sehen, daß solche
entgegen gehandelt werde, mit der
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