2.) Soll dieses Fischen nur denen Gemeinds- Leuten
allein »erstattet, denen Beysaffen aber bey 5. fl. Straffe
auf jeden Betrettungs-Fall schlechterdings verbotten seyn,
sie mögen es hergebracht haben oder nicht; Und
z.) Sollen alle Zug-Garn, Wölffe und Fisch Reus-
sen, welche nur zu Verwüstung der Fisch-Waffer dienen,
bey 5. fl. Straffe gänzlich verbotten seyn.
Wir verlangen, daß dieser Unserer Verordnung ge-
nau nachgelebt, und im Uebertrettungs- Fall auf denen
Buß-Sätzen darnach gestraft werde. Das ist Unser Wille.
Darmstadt den löten Mart. 1776.
Lx lpLciLli Lommillione §LKLI^I§§IMI.
Fürstl. Heßisches Obere Forste Amt
daselbst.
von Rledesel. Lehmann.
allein »erstattet, denen Beysaffen aber bey 5. fl. Straffe
auf jeden Betrettungs-Fall schlechterdings verbotten seyn,
sie mögen es hergebracht haben oder nicht; Und
z.) Sollen alle Zug-Garn, Wölffe und Fisch Reus-
sen, welche nur zu Verwüstung der Fisch-Waffer dienen,
bey 5. fl. Straffe gänzlich verbotten seyn.
Wir verlangen, daß dieser Unserer Verordnung ge-
nau nachgelebt, und im Uebertrettungs- Fall auf denen
Buß-Sätzen darnach gestraft werde. Das ist Unser Wille.
Darmstadt den löten Mart. 1776.
Lx lpLciLli Lommillione §LKLI^I§§IMI.
Fürstl. Heßisches Obere Forste Amt
daselbst.
von Rledesel. Lehmann.