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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Oth.]
Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Da Wir auf den Wohlstand Unserer Unterthanen stets aufmerksam seyn, und denselben zu verbessern suchen, unter andern aber gefunden, daß die geringe Fischereyen, welche einige Gemeinden in ihren Graben und andern nicht viel bedeutenden Wassern haben, denenselben nur Gelegenheit zum Müßiggang und Anlaß zu allerley Freveln geben; So befehlen Wir hierdurch gnädigst, daß so wie die meisten Gemeinden ohnehin schon gethan haben, alle dergleichen Fisch-Wasser an einen sicheren Mann zum Besten der Gemeinden verpachtet ... werden solle ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1776 [VD18 90653629]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65602#0002
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2.) Soll dieses Fischen nur denen Gemeinds- Leuten
allein »erstattet, denen Beysaffen aber bey 5. fl. Straffe
auf jeden Betrettungs-Fall schlechterdings verbotten seyn,
sie mögen es hergebracht haben oder nicht; Und
z.) Sollen alle Zug-Garn, Wölffe und Fisch Reus-
sen, welche nur zu Verwüstung der Fisch-Waffer dienen,
bey 5. fl. Straffe gänzlich verbotten seyn.
Wir verlangen, daß dieser Unserer Verordnung ge-
nau nachgelebt, und im Uebertrettungs- Fall auf denen
Buß-Sätzen darnach gestraft werde. Das ist Unser Wille.
Darmstadt den löten Mart. 1776.

Lx lpLciLli Lommillione §LKLI^I§§IMI.
Fürstl. Heßisches Obere Forste Amt
daselbst.

von Rledesel. Lehmann.
 
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