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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Oth.]
Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Da Wir auf den Wohlstand Unserer Unterthanen stets aufmerksam seyn, und denselben zu verbessern suchen, unter andern aber gefunden, daß die geringe Fischereyen, welche einige Gemeinden in ihren Graben und andern nicht viel bedeutenden Wassern haben, denenselben nur Gelegenheit zum Müßiggang und Anlaß zu allerley Freveln geben; So befehlen Wir hierdurch gnädigst, daß so wie die meisten Gemeinden ohnehin schon gethan haben, alle dergleichen Fisch-Wasser an einen sicheren Mann zum Besten der Gemeinden verpachtet ... werden solle ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1776 [VD18 90653629]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65602#0001
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MHon GOlles Gnaden
MAWirWUDWZ -G,
Iandgraf zu Hessen, Kürst zu Herß.
selb, Kraf zu Latzeuelnbogen, Dietz,
Ziegenhain, Nidda, Hanau, Schaum,
bürg, Isenburg und Büdingen, re.
Jhro Rußisch - Kayserlichen Majestät bestellter
General,Feld Marschall und St. Andreas- wie
auch Königlich - Preusischen schwarzen Adler Lr-
dens ' Ritter rc. rc.
Liebe Getreue !

^a Wir auf den Wohlstand Unserer Unterchanen stets
>^ aufmerksam seyn, und denselben zu verbessern su-
chen, unter andern aber gefunden, daß die geringe Fische-
rcyen, welche einige Gemeinden in ihren Graben und an-
dern nicht viel bedeutenden Wassern Haben, denenselben
nur Gelegenheit zum Müßiggang und Anlaß zu allerley
Freveln geben; So befehlen Wir hierdurch gnädigst, daß
so wie die meisten Gemeinden ohnehin schon gethan Haben,
alle dergleichen Fisch-Wasser an einen sicheren Mann zum
Besten der Gemeinden verpachtet, und das Pacht- Geld zu
Bestreitung gemeiner Ausgaben in die Bürgermeisterei)-
Rechnung genommen werden solle; wann aber ja gegen
Vermuthen sich kein Pachter zu dergleichen Wassern sinden
sollte, so soll doch
i.) in jeder Woche nur ein Tag nemlich der Freytag
zum Fischen erlaubt seyn, und welcher Gemeindsmann da-
gegen handelt, i. fl. Straffe geben.
s.)Soll -
 
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