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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Bearb.]
Von Gottes Gnaden Wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Wir haben vor gut angesehen, in denen Forsten, welche zu Unserm Darmstädter Ober-Forst gehören, ein und andere bessere Einrichtungen zu machen, auch verschiedene Unordnungen, so sich in denselben eingeschlichen, abzustellen, und befehlen dahero folgendes: ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1776 [VD18 14338262]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65604#0001
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MM GOkteS Gmöm
WttMDWJG,
Wandgraf zu Hessen, Würst zu Hersi-
feld, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz,
Ziegenhain, Nidda, Hanau, Schaum-
burg, Isenburg und Büdingen, re.
Jhro Rußisch - Kayserlichen Majestät bestellter
General -Feld -Marschall und St. Andreas- wie
auch Königlich - Preusischen schwarzen Adler-Or-
dens - Ritter re. rc.

Liebe Getreue !
A^ir haben vor gut angesehen, in denen Forsten, wel-
<^V che zu unserm Darmstädter Ober- Forst gehören,
ein und andere bessere Einrichtungen zu machen, auch ver-
schiedene Unordnungen, so sich in denselben eingeschlichen,
abzustellen, und befehlen dahero folgendes:
i .) In allen Unsern Waldungen soll in ZukunfftS-- KM-
Schlagweis gehauen werden, und das schädliche Ausleu-^l ^'"
lern hiermit ein vor allemahl abgestellet seyn; und weilen "'
Wir befunden, daß verschiedene Unserer Forst- Bedienten
noch keinen rechten Begriff davon haben: So Haben Wir
>Unserm Kammer- Rath und Forstmeister Moter anbefoh-
len , einem jeden darüber Anleitung zu geben, und Verlan-
gen hiermit, daß dessen Anordnung auf das strackeste ohne
Wiederrede befolget werden solle.
2 .) In jedem Forst soll jährlich nur Ein Schlag Ko-«««»
seyn, und auscr demselben schlechterdings nichts stebendcsSch'-s >m
iu Brenn- Holtz gehauen werden; und wann ein Forst- Be-^° ''^
dienter
 
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