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Hessen-Darmstadt / Landgraf (1768-1790 : Ludwig IX.); Ludwig [Bearb.]
Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, ... Liebe Getreue! Mit Bedauren haben Wir bey dem Regierungs-Antritt Unserer Fürstlichen Lande wahrgenommen, daß die Verwaltung Unserer Cameral-Einkünfte, die Besorgung des Wohl- und Nahrungs-Stands Unserer Unterthanen und die ganze Verfassung der allgemeinen Landes-Policey sich bey sehr weitem in demjenigen Zustand nicht befinde, als Uns die Menge der vorhandenen Landes-Gesetze und Ordnungen, ... verhoffen und erwarten ließen ... Wir verordnen und befehlen also hiermit ... — [Erscheinungsort nicht ermittelbar]: [Verlag nicht ermittelbar], 1776 [VD18 14338378]

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https://doi.org/10.11588/diglit.65615#0004
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richts die vortrcflichstc und dankwürdigste Gelegenheit, zu ei-
nem vernünftigen und gründlichen Kameralisten gebildet zu wer-
den, verschaft haben.

Wir verordnen und befehlen also hiermit, daß von nun
an, unter keinem Vorwand, wie er immer Nahmen habe, irgend
einer Unserer Landes-Kinder oder Auswärtigen, Unsers Fürst-
lichen Hauses Dienste suchenden, zu einer Kameral- oder Ren-
ten- und denselben gleich stehenden Landes-Bedienung, an- und
ausgenommen, oder auch nur vorgeschlagen werden solle, web
chcr nicht ein gelernter und studirter Kameralist zu seyn, sich le-
gitimiren und von Unserm Fürstlichen Ministerio als Probmä-
sig bey angestellter Prüfung erfunden, Uns nahmhaft gemacht
werden wird; wobey Wir zu verdienender Ermunterung bey
Unserer Dienerschaft zugleich die öffentliche Versicherung an-
mit darlegen: daß diejenige Unserer Landes-Kinder, welche sich
diesem vor das gemeine Wesen so wichtigen Theil der Wissen-
schaften nicht nur als einer Nebensache, sondern ganz und
als ihrem Haupt-Studio widmen werden, in Ermangelung ei-
genen Vermögens, von Uns Landes-Väterlich unterstützt und
bey erfundener Tüchtigkeit mit einem Gnaden-Gehalt so lange
belohnet werden sollen, bis sie, nach dem Grad ihrer Fähigkeit
und zwar ganz vorzüglich zu denen allmählig erledigt werden-
den Diensten würklich befördert werden können. Wie nun
diese Unsere Absicht das wahre Beste Unserer Lande und Un-
terthanen beziclet, so versehen Wir Uns zugleich, daß sie von
Unserer Dienerschaft und Unterthanen in gleich patriotischer Ge-
sinnung werde ausgenommen und befolgt werden. Urkundlich
Unserer eigenhändigen Unterschrift und vorgedruckten Fürstli-
chen Sccrct-Jnsicgels. So geschehen Pirmasens, den 5. No-
vemb. 1776.
 
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