richts die vortrcflichstc und dankwürdigste Gelegenheit, zu ei-
nem vernünftigen und gründlichen Kameralisten gebildet zu wer-
den, verschaft haben.
Wir verordnen und befehlen also hiermit, daß von nun
an, unter keinem Vorwand, wie er immer Nahmen habe, irgend
einer Unserer Landes-Kinder oder Auswärtigen, Unsers Fürst-
lichen Hauses Dienste suchenden, zu einer Kameral- oder Ren-
ten- und denselben gleich stehenden Landes-Bedienung, an- und
ausgenommen, oder auch nur vorgeschlagen werden solle, web
chcr nicht ein gelernter und studirter Kameralist zu seyn, sich le-
gitimiren und von Unserm Fürstlichen Ministerio als Probmä-
sig bey angestellter Prüfung erfunden, Uns nahmhaft gemacht
werden wird; wobey Wir zu verdienender Ermunterung bey
Unserer Dienerschaft zugleich die öffentliche Versicherung an-
mit darlegen: daß diejenige Unserer Landes-Kinder, welche sich
diesem vor das gemeine Wesen so wichtigen Theil der Wissen-
schaften nicht nur als einer Nebensache, sondern ganz und
als ihrem Haupt-Studio widmen werden, in Ermangelung ei-
genen Vermögens, von Uns Landes-Väterlich unterstützt und
bey erfundener Tüchtigkeit mit einem Gnaden-Gehalt so lange
belohnet werden sollen, bis sie, nach dem Grad ihrer Fähigkeit
und zwar ganz vorzüglich zu denen allmählig erledigt werden-
den Diensten würklich befördert werden können. Wie nun
diese Unsere Absicht das wahre Beste Unserer Lande und Un-
terthanen beziclet, so versehen Wir Uns zugleich, daß sie von
Unserer Dienerschaft und Unterthanen in gleich patriotischer Ge-
sinnung werde ausgenommen und befolgt werden. Urkundlich
Unserer eigenhändigen Unterschrift und vorgedruckten Fürstli-
chen Sccrct-Jnsicgels. So geschehen Pirmasens, den 5. No-
vemb. 1776.
nem vernünftigen und gründlichen Kameralisten gebildet zu wer-
den, verschaft haben.
Wir verordnen und befehlen also hiermit, daß von nun
an, unter keinem Vorwand, wie er immer Nahmen habe, irgend
einer Unserer Landes-Kinder oder Auswärtigen, Unsers Fürst-
lichen Hauses Dienste suchenden, zu einer Kameral- oder Ren-
ten- und denselben gleich stehenden Landes-Bedienung, an- und
ausgenommen, oder auch nur vorgeschlagen werden solle, web
chcr nicht ein gelernter und studirter Kameralist zu seyn, sich le-
gitimiren und von Unserm Fürstlichen Ministerio als Probmä-
sig bey angestellter Prüfung erfunden, Uns nahmhaft gemacht
werden wird; wobey Wir zu verdienender Ermunterung bey
Unserer Dienerschaft zugleich die öffentliche Versicherung an-
mit darlegen: daß diejenige Unserer Landes-Kinder, welche sich
diesem vor das gemeine Wesen so wichtigen Theil der Wissen-
schaften nicht nur als einer Nebensache, sondern ganz und
als ihrem Haupt-Studio widmen werden, in Ermangelung ei-
genen Vermögens, von Uns Landes-Väterlich unterstützt und
bey erfundener Tüchtigkeit mit einem Gnaden-Gehalt so lange
belohnet werden sollen, bis sie, nach dem Grad ihrer Fähigkeit
und zwar ganz vorzüglich zu denen allmählig erledigt werden-
den Diensten würklich befördert werden können. Wie nun
diese Unsere Absicht das wahre Beste Unserer Lande und Un-
terthanen beziclet, so versehen Wir Uns zugleich, daß sie von
Unserer Dienerschaft und Unterthanen in gleich patriotischer Ge-
sinnung werde ausgenommen und befolgt werden. Urkundlich
Unserer eigenhändigen Unterschrift und vorgedruckten Fürstli-
chen Sccrct-Jnsicgels. So geschehen Pirmasens, den 5. No-
vemb. 1776.